Entscheidungsvorlage - FB 11/0161/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt Frau Oberbürgermeisterin Sibylle Keupen aufgrund der Änderung der Eingruppierungsverordnung (EingrVO) und des Aufstiegs der Stadt Aachen in die nächst höhere Einwohner*innengrößenklasse nach § 2 Abs. 1 Eingr.VO in die Besoldungsgruppe B 10 LBesO B zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Anwendung des § 20 Abs. 3 S. 2 LBesG NRW für 3 Monate rückwirkend einzugruppieren. 
 

 

 

Annekathrin Grehling

Stadtdirektorin      

   

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Nach § 2 Abs. 1 Eingruppierungsverordnung (EingrVO) ist das Amt der*des Oberbürgermeisters*in nach der Einwohner*innenzahl der jeweiligen Gemeinde einzugruppieren. Steigt eine Gemeinde in eine höhere Einwohner*innengrößenklasse auf, richtet sich die Eingruppierung der*des Oberbürgermeisters*in nach der Besoldungsgruppe der dann höheren Einwohner*innengrößenklasse.

Aus der Formulierung in § 2 Abs. 1 EingrVO „ist einzugruppieren“ folgt ein rechtlich nicht beschränkbarer Anspruch der*des Oberbürgermeisters*in auf Eingruppierung nach der Besoldungsgruppe der jeweiligen Einwohner*innengrößenklasse. Danach muss die*der Oberbürgermeister*in höhergruppiert werden.

 

Frau Oberbürgermeisterin Keupen ist entsprechend der Einwohner*innengrößenklasse von 150.001 bis 250.000 geltenden Besoldungsgruppe B 9 LBesO B eingruppiert.

Aufgrund der gestiegenen Einwohner*innenzahl und der daraus resultierenden neuen Zuordnung zur Größenklasse der Einwohner*innenzahl von 250.001 - 500.000 ist die Oberbürgermeisterin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EingrVO in die Besoldungsgruppe B 10 LBesO B einzugruppieren.

 

Die Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 10 LBesO B erfolgt nach Artikel 2 der zwölften Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und unter Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 2 LBesG mit Rückwirkung von drei Monaten.  

 

Weiterhin ist die nach § 5 Abs.1 S. 1 EingrVO zu gewährende Aufwandsentschädigung entsprechend anzupassen.

 

Im Weiteren wird auf die Erläuterungen in der Vorlage zu den Auswirkungen der Änderung des § 7 Eingruppierungsverordnung und der gestiegenen Einwohner*innenzahl der Stadt Aachen auf die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten verwiesen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich ab dem Zeitpunkt der Eingruppierung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den zu zahlenden Dienstbezügen der Besoldungsgruppe B 9 Landesbesoldungsordnung B Nordrhein-Westfalen und der Besoldungsgruppe B 10 Landesbesoldungsordnung B Nordrhein-Westfalen.
Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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