Entscheidungsvorlage - A 50/0078/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Erweiterung der städtischen Richtlinien für die Ausstellung des Aachen-Passes vom 08.12.2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Soziales und Integration
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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10.05.2006
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt, die Empfänger eines Kinderzuschlages nach dem Bundeskindergeldgesetz und ihre Angehörigen in den Kreis der berechtigten Personen für die Ausstellung des Aachen-Passes aufzunehmen. § 1 Abs. 1 der Richtlinien der Stadt Aachen für die Ausstellung des Aachen Passes vom 08.12.2004 wird um einen Dritten Spiegelstrich mit den Worten „Kindergeldzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen“ erweitert.
Erläuterungen
Erläuterungen:
/ Der Rat hat in seiner Sitzung am 08.12.2004 die als Anlage beiliegenden Richtlinien der Stadt Aachen für die Ausstellung des Aachen Passes verabschiedet.
Zurzeit sind rd. 28.500 Aachen-Pässe ausgestellt.
Ausgehend von einem Schreiben an den Bürger- und Beschwerdeausschuss hat Ratsherr Treude mit / dem beiliegenden Ratsantrag vom 21.02.2006 beantragt, den anspruchsberechtigten Personenkreis auszudehnen auf Bedarfsgemeinschaften, die einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des
Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit erhalten.
Von der Rundfunkgebührenpflicht sind derzeit aus wirtschaftlichen Gründen befreit:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII,
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII,
- Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld nach SGB II,
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
- nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Kinderschlag nach dem BKGG erhalten Eltern, die mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Einkommen und Vermögen ausreicht, um den eigenen Bedarf zu decken, aber nicht denjenigen der minderjährigen Kinder. In diesen Fällen gewährt die Familienkasse bei der Agentur für Arbeit auf Antrag einen Kinderzuschlag von maximal 140,00 € monatlich pro Kind. Das eigene Einkommen der Eltern einschließlich Wohngeld und Kinderzuschlag zusammen darf dabei nicht die Höhe der Alg II-Leistungen übersteigen. Der Kinderzuschlag wird gewährt, um in den beschriebenen Fällen zu vermeiden, dass die Bedarfsgemeinschaft zu Alg II-Beziehern wird. Wirtschaftlich gesehen stehen die Familien mit Kinderzuschlägen aber denjenigen, die Alg II-Leistungen beziehen, gleich. Trotzdem erhalten sie keine Rundfunkgebührenbefreiung, weil der Rundfunkstaatsvertrag die Zahlung des Kinderzuschlages nicht als Befreiungsmerkmal erfasst. In den Besitz eines Aachen-Passes können die Bezieher des Kinderzuschlages bzw. ihre Angehörigen nicht gelangen, weil die aktuelle Fassung der städtischen Richtlinien für den Aachen-Pass allein die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht voraussetzt.
Zurzeit beziehen in Aachen 380 Bedarfsgemeinschaften (mit 439 Kindern) den beschriebenen Kinderzuschlag.
Die Verwaltung ist der Ansicht, dass dem Antrag von Ratsherrn Treude gefolgt werden sollte. Auf diese Weise könnte beim Aachen-Pass eine Gleichstellung der Empfänger des Kinderzuschlages mit den sonstigen Transferleistungsbeziehern erreicht werden. Da die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kinderzuschlagsberechtigten nicht besser sind als die der Transferleistungsbezieher, liegt ein sachlicher Grund für eine ungleiche Behandlung nicht vor.
Die finanziellen Auswirkungen dieser Gleichstellung sind nicht quantifizierbar, da nicht bekannt ist, ob und in welchem Umfang der Kreis der neuen Berechtigten von den Vergünstigungen des Aachen-Passes Gebrauch machen wird.
Um die Gleichstellung zu erreichen, müsste § 1 Abs. 1 der Richtlinien wie folgt neu gefasst werden:
§ 1
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Einen Aachen-Pass erhalten in Aachen wohnende Personen,
die
- ein Rundfunk- und oder Fernsehgerät zum Empfang bereithalten und nach den jeweils
maßgebenden rechtlichen Regelungen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind
oder
- die dem Grunde nach von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden könnten, wenn sie ein
Rundfunk- und/oder Fernsehgerät zum Empfang bereit halten würden
oder
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen
- sowie ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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(wie Dokument)
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553,3 kB
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