Kenntnisnahme - FB 61/0841/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Die Verwaltung wird angehalten, die Verkehrsführung im gesamtstädtischen Netz zu betrachten und auf Basis der Ergebnisse des Monitorings weitere Möglichkeiten zur Entlastung aller Verkehrsteilnehmer zu prüfen.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Die Verwaltung wird angehalten, die Verkehrsführung im gesamtstädtischen Netz zu betrachten und auf Basis der Ergebnisse des Monitorings weitere Möglichkeiten zur Entlastung aller Verkehrsteilnehmer zu prüfen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Antrag

Es wird die Freigabe des Wirtschaftsweges zwischen Haarener Gracht und Schönebergstraße während der Vollsperrung der A 544 beantragt bzw. eine Stellungnahme zu diesem Vorschlag gefordert. Ausgangslage ist die Sperrung der Bundesautobahn A 544 während der einseitigen Sperrung, zu einer erheblichen verkehrlichen Belastung des Stadtteils Haaren geführt hat. Aus den Reihen der Gewerbetreibenden wurde bereits angeregt, den Wirtschaftsweg zwischen Schönebergstraße und Haarener Gracht für die Zeit der Sperrung der A 544 freizugeben und eine Ertüchtigung des Weges zur beidseitigen Befahrbarkeit kurzfristig zu ermöglichen.

 

Bewertung der Freigabe des Wirtschaftsweges zwischen Haarener Gracht und Schönebergstraße während der Vollsperrung der A 544

Nach Prüfung der städtischen Möglichkeiten wurde die Autobahn GmbH als Verursacherin und verantwortliche Straßenbaulastträgerin der Vollsperrung und aufgrund der direkten Nähe zu ihrer Baumaßnahme in die weitere Planung einbezogen.

Die angebrachten Überlegungen sind zunächst nachvollziehbar. Sie führen allerdings für die Autobahn GmbH zu Konflikten bei der Bauausführung.

Der Verwaltung wurden am 17.01.2024 neue Pläne zur Baustellenlogistik sowie zur Baustelleneinrichtung seitens der Autobahn GmbH vorgelegt (vgl. Anlage 1).

Die Baustellenlogistik für den Ersatzneubau der A 544 soll nun primär über die A 544 und einer ins Baufeld führenden eigenen Abfahrt auf der nordwestlichen Seite der A 544 erfolgen.

Das Baustellenfeld erstreckt sich westlich wie auch östlich der A 544 in die umliegende (Land-)Wirtschaftswege. Auch auf dem von den Antragsstellern benannten (Land-)Wirtschaftsweg zwischen Nirmer Weg und Haarener Gracht. Eine Nutzung der Wegebeziehung zwischen Schönebergstraße / Nirmer Weg zur Haarener Gracht quert eine Spitzkehre die vom Baufeld tangiert wird. Kritisch ist diese bestehende Rechtskurve (Fahrtrichtung Haarener Gracht), die an das Baufeld heranreicht, dahingehend, dass der öffentliche/gewerbliche Verkehr mit dem vorgesehenen Fußgängertunnel und dem weiterhin stattfindenden Baustellenverkehr und -arbeiten zusammentreffen. Nach bisherigen Erkenntnissen ist dort ein Sicherungsposten während der Bautätigkeit eingesetzt. Dieser soll Fußgänger*innen, Radfahrende und mögliche Baustellenverkehre koordinieren. Außerhalb der Bautätigkeiten wird dieser Sicherheitsposten nicht besetzt sein. Gewerbliche Verkehre müssten also auch außerhalb der Bautätigkeit mit der Querung von Fußgänger*innen und Radverkehren koordiniert werden. Zudem lassen die Platzverhältnisse in der Rechtskurve unter diesen Gegebenheiten ein Passieren von Kraftfahrzeugen bis 7,5 t nach bisherigen Erkenntnissen unter Berücksichtigung von Sicherheitsabständen nicht zu.

Weiter muss neben dem parallel zum Böschungsfuß verlaufenden Wirtschaftsweg der vorhandene Kanal vom dort liegenden Becken an der Haarener Gracht erneuert werden. Da hier mehrere Versorgungsleitungen liegen bzw. gequert werden, ist mit einer Bauzeit von mehr als sechs Wochen zu rechnen. Sowohl bei der Kanalerneuerung als auch bei der Herstellung des nördlichen Widerlagers sind daher temporäre Sperrungen dieses Weges vorgesehen.

Nach Aussage der Autobahn GmbH wurden bereits im April 2022 mit dem Wasserverband Eifel Rur (WVER) Gespräche geführt.

Um die erwähnte kritische Rechtskurve und die Nähe zum Baufeld zu umgehen, wäre daher eine Überfahrung des Haarbachs nur davor möglich (vgl. Anlage 4 und 5). Hier hatte die Autobahn GmbH bereits die Möglichkeit einer Nutzung des zurzeit abgesperrten Betriebswegesauf dem Damm des Hochwasserrückhaltebecken (HRB Kahlgracht geprüft. Der WVER hat die ersten Vorüberlegungen zu möglichen Baustellenführungen abgelehnt:

"Der WVER hat erhebliche Bedenken bei der erneuten Öffnung dieser Wegeverbindung. Wir haben ganz bewusst in 2018 unter starkem Protest der Bevölkerung unsere Hochwasserschutzanlage umzäunt, weil wir die Verkehrssicherung als Eigentümer und Betreiber gegenüber Dritten nicht mehr gewährleisten konnten. Es gab vorher im Beckeninnenraum ohne unser Wissen zahlreiche Veranstaltungen (Raverpartys) und Fremdnutzungen, die zu Vandalismus, erheblichen Müllansammlungen und v.a. Kosten geführt haben, sodass wir unserer Verpflichtung eines ordnungs- und genehmigungsgerechten Betriebes des Hochwasserrückhaltebeckens nicht mehr gerecht werden konnten.

Wenn jetzt, wie von Ihnen angesprochen, diese Wegeverbindung wieder für die lange Bau-Zeit eröffnet wird, stellt sich das alte Gewohnheitsrecht unserer Erfahrung nach, sehr schnell wieder ein, selbst wenn Sie den Zugang ins HRB durcheinen stabilen Bauzaun absichern. Weiterhin ist zu bedenken, dass dieser Weg eigentlich der Betriebsweg zur Steuerung des gesamten Beckens ist und für den öffentlichen Verkehr ohnehin nicht zugänglich sein sollte.

Wir hoffen daher auf Ihr Verständnis, und bitten Sie - wie ebenfalls bereits besprochen - um eine alternative Wegeführung, damit wir den Betrieb des Beckens auch während Ihrer Bauzeit gewährleisten können."

Eine weitere Möglichkeit zur Herstellung einer Wegebeziehung müsste eine Querung des Haarbaches vor der v. g. Rechtskurve aufzeigen. Es befindet sich dort nach dem LBP eine Bautabuzone, durch welche der Haarbach fließt. Eine ggf. vorgenommen baulich hergestellte Querung führt dazu, dass zum einen der Haarbach geschützt (verrohrt) werden müsste und zudem die Fahrstrecke über die Kahlgrachtstraße genutzt werden könnte/müsste. Die Kahlgrachtstraße bietet hier eine Alternative zur Vermeidung von Sperrzeiten auf dem ursprünglich angedachten Weg der Antragssteller, wo Bauarbeiten an dem Becken Verkehre zusätzlich verhindern werden würden. Durch eine Nutzung der Kahlgrachtstraße könnte eventueller Gewerbeverkehr und Bauverkehr mit Ausnahme der gemeinsamen Zufahrt (die dann geregelt werden sollte z. B. mit einer Baustellensignalanlage) ohne weitere kritische Schnittstellen getrennt verlaufen. Bei der Alternativen Wegeführung über die Kahlgracht muss jedoch beachtet werden, dass sich dort ein Kinderhaus befindet, welches als schützenswerte Einrichtung in allen Überlegungen mit einzubeziehen ist (vgl. Anlage 5).

Bei der Einrichtung einer „Gewerbestraße“ müssten neben den baulichen Arbeiten ebenso vorab die planungsrechtlichen sowie naturschutzrechtlichen Möglichkeiten einer Anlage einer Wegebeziehung geklärt werden. Insbesondere in Bezug auf den derzeit gültigen Bebauungsplan auf dem Teilstück zwischen Wendehammer in der Schönebergstraße und dem Nirmer Weg.

Bei den Planungen muss jedoch weiterhin betrachtet werden, dass zusätzliches Verkehrsaufkommen neben möglichen Sicherheits-, planungsrechtlichen und naturschutzfachlichen Problemen auch zu Behinderungen des Bauablaufs und damit ggf. zu Verzögerungen der Bauarbeiten führen kann.

Weiteres Vorgehen

In der Gesamtbetrachtung der oben angeführten Darstellungen ist eine Freigabe des Wirtschaftsweges denkbar, muss jedoch mit vielen Faktoren hinsichtlich der planerischen und naturschutzrechtlichen Fragestellungen noch geprüft werden. Ob diese Maßnahme zur Entlastung der Gewerbetreibenden sowie dem gesamtstädtischen Straßennetz mit Blick auf die Umleitungsstrecken als zielführend einzustufen ist, kann derzeit nicht abschließend bewertet werden.

Im Monitoring der Gesamtsituation wird sowohl die Verkehrssituation im Umfeld als auch die Abwicklung der Baustellenlogistik betrachtet. Die Stadt Aachen wird - gemeinsam mit der Autobahn GmbH - die Situation kontinuierlich evaluieren. Die ersten Lösungsansätze sind aufgrund der bisherigen Erfahrungen und den gewonnenen Eindrücken durch die Teilsperrung als richtig zu bewerten. Sollten sich aus den Evaluierungen weitere Möglichkeiten zur Verbesserung der Gesamtlage ergeben, wird die Stadt diese nutzen. Die von den Gewerbetreibenden erarbeiteten Vorschläge werden dabei als weitere Option betrachtet.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

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0

Personal-/

Sachaufwand

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0

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Abschreibungen

0

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0

Ergebnis

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0

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0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

X

 

nicht bekannt

 

Die Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz ist nicht ermittelbar.

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Anlagen

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