Entscheidungsvorlage - FB 45/0461/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, die unter Punkt 3 aufgeführten Kriterien zur Erstellung eines Rankings der zu fördernden Einrichtungen.

 

In der Folge beschließt er, die in der Anlage 1 aufgeführten Kindertageseinrichtungen für den Zeitraum von 3 Jahren in die Förderung als plusKiTa im Umfang von 35.000 € aufzunehmen. Der Förderbetrag soll analog zur Landesförderung jährlich indexiert werden. Die verbleibenden Fördermittel sollen gleichmäßig auf die ersten fünf KiTas des Rankings verteilt werden.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


1. Ausgangslage

Um allen Kindern von Anfang an gerechte Bildungschancen zu ermöglichen, erhalten Kindertageseinrichtungen, die einen hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses betreuen und als sogenannte „plusKiTa“ in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sind, eine über die Kindpauschalen hinausgehende Förderung.

Der Fokus liegt hierbei insbesondere auf der sprachlichen Förderung. Zudem soll Bildungsbenachteiligungen über Maßnahmen wie z.B. die individuelle Förderung der Potenziale der Kinder, die Entwicklung von auf die Lebenswelten der Kinder abgestimmten Konzepte sowie durch adressatengerechte Elternarbeit aktiv entgegengewirkt werden.

Die bis zum 31.07.2020 noch getrennten Förderungen für plusKiTas und Sprachförderkitas wurden mit der KiBiz-revision ab dem 01.08.2020 zusammengelegt (§§ 44 und 45 des Kinderbildungsgesetzes KiBiz). Jede plusKiTa soll ab dem KiTa-Jahr 2020/2021 eine Mindestförderung in Höhe von 30.000 Euro erhalten.

Die Stadt Aachen erhält vom Land hierfür jährlich einen zu verteilenden Zuschuss. Der Zuschussbescheid für 2024/2025 liegt aktuell noch nicht vor. Auf Grundlage des Zuschusses für plusKiTas aus 2023/2024 und der bereits mitgeteilten Fortschreibungsrate für 2024/2025 wird davon ausgegangen, dass im KiTa-Jahr 2024/2025 ein Zuschuss von voraussichtlich 1.583.065,22 Euro zur Verfügung stehen wird.

 

Am 09.02.2021 beschloss der Kinder- und Jugendausschuss die derzeit aktuellen Kriterien zur Erstellung eines Rankings der zu fördernden plusKiTa-Einrichtungen sowie die auf Grundlage dieser Kriterien ermittelten Einrichtungen (Vorlagen-Nummer: FB 45/0028/WP18).

Die ausgewählten KiTas – insgesamt 42 – sollten über einen Zeitraum von 3 Jahren, beginnend mit dem KiTa-Jahr 2021/2022, gefördert werden.

Somit endet der Förderzeitraum mit Ablauf des aktuell laufenden KiTa-Jahres 2023/2024.

 

Die Kriterien wurden in 2020 von einer Unterarbeitsgruppe der AG § 78 KiTas und Kindertagespflege mit Vertretungen aus der Verwaltung und der freien Träger erarbeitet. Zur Überarbeitung der Kriterien ab dem KiTa-Jahr 2024/2025 wurde erneut eine solche Unterarbeitsgruppe gebildet.

 

Die von der Unterarbeitsgruppe vorgeschlagenen, neuen Kriterien und die Vorgehensweise wurden von der AG § 78 in ihrer Sitzung im November 2023 einstimmig beschlossen.

 

 

2. Die bisherigen Förderkriterien für plusKiTas

Bislang wurden die plusKiTas auf Grundlage der drei nachstehenden Kriterien ermittelt:

1.)    Elternbeitragsstufe

2.)    Bildungsindex der Eltern

3.)    Vorrangig wird in der Familie nicht Deutsch gesprochen


3. Auswahl der Kriterien

Im Einvernehmen mit der AG § 78 werden zukünftig die beiden nachstehenden Kriterien vorgeschlagen:

1.)    Elternbeitragsstufe

2.)    Vorrangig wird in der Familie nicht Deutsch gesprochen

 

Somit verbleibt es bei zwei der bisherigen drei Kriterien. Das bisherige Kriterium „Bildungsindex der Eltern“ wird für die aktuelle Auswertung nicht herangezogen. Die Gründe werden im Folgenden erläutert.

 

Begründung der Auswahl:

 

Elternbeitragsstufe:

Das bisherige Kriterium wird von der Verwaltung und der AG § 78 als sinnvoll erachtet und soll daher weiterhin genutzt werden. Zwar kann aufgrund einer Beitragsbefreiung nicht pauschal auf eine Förderbedürftigkeit des Kindes geschlossen werden. Gleichzeitig bietet dieses Kriterium die Möglichkeit, einkommensschwächere Familien mit Sozialleistungsbezug bei der Bildungsförderung zu berücksichtigen.

Bei der Datenauswahl wurden die beiden Stichtage Juni 2021 und Juni 2022 aus dem städtischen Elternbeitragsverfahren ausgewertet. Für die beiden entsprechenden KiTa-Jahre 2020/2021 und 2021/2022 lagen identische Einkommensstufen zugrunde. Seit dem 01.08.2023 liegt die Beitragsfreigrenze bei 54.000 Euro.

 

Vorrangig wird in der Familie nicht Deutsch gesprochen:

Aus Sicht von Verwaltung und AG § 78 ist dieses Kriterium gut geeignet, um den Sprachförderbedarf der Kinder festzustellen und diese gezielter zu unterstützen. § 44 Abs. 1 KiBiz betont ausdrücklich, dass sich eine plusKiTa durch „einen hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses, insbesondere mit sprachlichem Förderbedarf“ auszeichnet. Somit hat die sprachliche Unterstützung im Rahmen der plusKiTa-Einrichtungen ein stärkeres Gewicht erhalten. Darüber hinaus ist eine der Grundlagen der Berechnung für den Zuschuss gemäß § 45 KiBiz ebenfalls u.a. die „Anzahl der Kinder, in deren Familie vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird“.

Ausgewertet wurden die Angaben in KiBiz.Web für einen Zeitraum von drei Jahren (2021 – 2023).

 

Keine erneute Berücksichtigung des bisherigen Kriteriums „Bildungsindex der Eltern:

Nach wie vor hängt der Bildungsweg von Kindern stark vom Bildungshintergrund der Eltern ab. Zudem zeigt die Erfahrung der letzten Jahre, dass sich die Tätigkeit der bisherigen plusKiTa-Fachkräfte überwiegend auf die Arbeit mit den Familien bezieht, um darüber auch eine Förderung des Kindes in der Familie zuhause zu unterstützen.  

Das Kriterium „Bildungsindex der Eltern“ wurde mit Hilfe von Daten aus den Schuleingangsuntersuchungen ausgewertet. In den Corona-Jahren wurden die Schuleingangsuntersuchungen nur eingeschränkt durchgeführt, so dass keine vollständigen Daten erfasst wurden und vorliegen. Nach Aussage des Gesundheitsamtes können auswertbare Daten erst wieder in den nächsten Jahren aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden. Dieses Kriterium wird daher für die nun anstehende Prüfung aufgrund der nicht validen Datensätze zurückgestellt.

 

4. Prüfung der Kriterien und Erstellung von Rankings

Beide Kriterien wurden einzeln ausgewertet und die KiTas wurden in ein sogenanntes Einzelranking überführt, da die Kriterien aus Sicht von Verwaltung und AG § 78 nur schwer miteinander vergleichbar und in Bezug zu setzen sind. Im Anschluss wurden die beiden Einzelrankings in ein Gesamtranking überführt und mit einem festgelegten Faktor gewichtet.

 

Für die Einzelrankings und die Vergabe von Punktwerten wurde folgendes Vorgehen angewandt:  

      Jede KiTa erhielt in jedem der beiden Rankings als Punktwert den Rang der KiTa, die in umgekehrter Reihenfolge aufgeführt wird (KiTa auf Platz 1 erhält als Punktwert die Nummer des letzten Platzes, die KiTa auf Platz 2 erhält als Punktwert die Nummer des vorletzten Platzes, usw).

      Die Kriterien wurden wie folgt gewichtet:

  • Elternbeitragsstufe: Faktor 1,2
  • In der Familie vorrangig nicht Deutsch gesprochen: Faktor 0,8.

 

Das Ergebnis der Auswertungen kann der Anlage 1 entnommen werden.

 

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Entwicklung von Kriterien, ihrer Umsetzung und Gewichtung in Unkenntnis der tatsächlichen einrichtungsspezifischen Datenlage erfolgte. Die Auswertung erfolgte seitens der Verwaltung erst im Nachhinein.

 

 

5. Höhe und Verteilung der Fördermittel:

Jede plusKiTa soll eine Mindestförderung in Höhe von 35.000 Euro erhalten. Somit können 45 Einrichtungen von der Förderung profitieren.

 

Nach Verteilung der Gesamtfördersumme verbleibt voraussichtlich noch ein Restbetrag in Höhe von 8.065,22 Euro.

Die Verwaltung schlägt vor, diesen Betrag gleichmäßig auf die ersten fünf Einrichtungen des Rankings zu verteilen.

 

 

6. Förderzeitraum:

Der Förderzeitraum soll 3 KiTa-Jahre umfassen, beginnend mit dem KiTa-Jahr 2024/2025 bis einschließlich des KiTa-Jahres 2026/2027.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

1) 4-060101-958-2, SK 41420000

2) 4-060101-958-2, SK 41420010

3) 4-060101-958-2, SK 50190000

4) 4-060101-958-2, SK 53180000

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2024*

Fortgeschriebener Ansatz 2024**

Ansatz 2025 ff.*

Fortgeschriebener Ansatz 2025 ff.**

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

1) 510.600

2) 926.700

549.100

952.700

1.625.600

2.950.700

1.877.200

3.077.000

0

0

Personal-/

Sachaufwand

3) 926.700

4) 510.600

952.700

549.100

2.950.700

1.625.600

3.077.000

1.877.200

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

* Die angegebenen Ansätze entsprechen dem beschlossenen Haushaltsplanentwurf 2024 ff.

** Die angegebenen Ansätze werden im Rahmen der Veränderungsnachweisung zur Entwurfsplanung 2024ff. angemeldet.


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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