Kenntnisnahme - FB 14/0187/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Entgeltordnung für die Tätigkeit der Rechnungsprüfung bei der Abrechnung von Leistungen für Dritte
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 14 - Fachbereich Rechnungsprüfung
- Verfasst von:
- Herr Emmerich, FB 14
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss
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Kenntnisnahme
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29.02.2024
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Gem. § 104 Abs. 2 Ziffer 2 GO i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. c) und d) Rechnungsprüfungsordnung hat der Rat der Stadt der örtlichen Rechnungsprüfung die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen sowie ebenfalls die Betätigungsprüfung übertragen. Im Zusammenhang damit ist die örtliche Rechnungsprüfung beauftragt, unterschiedliche Prüfungen bei externen Einrichtungen durchzuführen. Diese fallen u.a. regelmäßig in den Bereichen Jahresabschlussprüfung von Beteiligungen und Vereinen sowie bei Vergabeprüfungen und Prüfungen von Verwendungsnachweisen an und sind fester Bestandteil der jährlichen Prüfungsplanung. Darüber hinaus prüft die Rechnungsprüfung bei 69 Kommunen die Einführung von IT-Programmen gem. § 104 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW, die durch die regio iT GmbH und deren Beteiligungsgesellschaften betreut werden. Eine Leistungsabrechnung erfolgt ebenfalls für bilaterale Beauftragungen zur Prüfung von IT-Programmen, die nicht von der regio iT GmbH betreut werden.
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 22.01.2020 auf der Basis der in der Sitzung am 23.11.2016 aufgrund der Grundlage der Hauptsatzung (§ 6 Abs. 1, Nr. 1) vom 15.12.1995 (in der Fassung des 13. Nachtrages zur Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 19.11.2014) in Verbindung mit § 41 Abs. 1, S. 2, lit. i) GO NRW beschlossen, dass unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss die Verwaltung ermächtigt wird, den Stundensatz künftig zu überprüfen und bei deutlichen Abweichungen (>10%) anzupassen. Dieser Ermächtigung kommt die Verwaltung nach und passt den Entgelttarif zur Rechnungsprüfungsordnung unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss mit Wirkung zum 01.07.2024 an.
Auf der Basis der zum 01.01.2020 verabschiedeten Entgeltordnung wurden die Leistungen der Rechnungsprüfung bisher einheitlich mit einem Stundensatz von 82 Euro abgerechnet.
Ein Abgleich mit den tatsächlichen Kosten und den aktuellen Kosten eines Arbeitsplatzes der KGST hat gezeigt, dass die durch tariflich gestiegene Personalkosten sowie auch durch gestiegene anteilige Sachkosten der Stundensatz nicht mehr kostendeckend ist. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus besondere Fortbildungen im Rahmen der Prüfzertifizierung der ISACA/ CISA sowie für spezielle IT- Fachanwendungen wie SAP und INFOMA der entsprechend tätigen Prüferinnen und Prüfer.
Gemäß der KGSt belaufen sich die Kosten eines Arbeitsplatzes für eine Eingruppierung nach A 12 auf 132.340 Euro. Der o.g. Fortbildungsbedarf ist in den Kosten eines Arbeitsplatzes nicht berücksichtigt.
Die Ermittlung des Stundensatzes nach den KGSt-Werten (Bericht 2022/2023) ergibt folgenden Stundenverrechnungssatz:
Ermittlung des Stundensatzes | |
99.521,76 | Jahresarbeitsminuten (JAM) |
- 9.952,18 | Persönliche Verrichtungen |
- 2.000,00 | Rüstzeit |
- 720,00 | Dienstbesprechungen |
86.849,58 | JAM (bereinigt) |
1.447,49 | Jahresarbeitsstunden (JAS) |
132.340,00 € | KGSt Kosten eines Arbeitsplatzes |
91,43 € | Stundensatz (Personalkosten/ JAS) |
11,50% | Anpassung (alter Stundensatz 82,00 €) |
Die Kosten eines Arbeitsplatzes setzen sich aus den Personalkosten einschließlich Versorgungszuschläge, Beihilfe- und Pensionsrückstellungen, den Sachkosten (Raumkosten, Geschäftskosten, Telekommunikations- kosten und IT- Kosten) zusammen. Des Weiteren werden bei den Arbeitsplatzkosten noch die Gemeinkosten (z. B. Kosten für Leistungen des zentralen Service und der zentralen Steuerung etc.) berücksichtigt.
Es wird auf dieser Basis vorgeschlagen, den Stundensatz in Anbetracht der nicht berücksichtigten Fortbildungskosten auf 92 Euro festzulegen. Eine sich nach § 2b UStG ergebende mögliche Umsatzsteuerbelastung wird je nach Auftragsgegenstand und Konkretisierung der Handhabung des § 2b UStG hinzugerechnet, sodass der Stundensatz als Nettobetrag zu verstehen ist. Vergleicht man den Satz mit den in der freien Wirtschaft üblichen Sätzen vergleichbarer Tätigkeitsbereiche, so wird deutlich, dass er rein kostenorientiert ist und keine Gewinnaufschläge enthält, Die üblichen Stundensätze liegen hierzwischen 110 Euro und 150 Euro, wobei ein vergleichbarer Systemadministrator mit 125 Euro pro Stunde abgerechnet wird. Die Stundensätze von Wirtschaftsprüfern liegen mit 200 Euro bis 400 Euro pro Stunde noch weit darüber.
Abrechnungsfähig sind neben dem tatsächlichen Zeitaufwand für die Prüfung ebenfalls Reisezeiten und Nebenkosten gegen Einzelnachweis.
Eine Ermäßigung des Entgelts bis zum Verzicht ist insoweit möglich, als dass die Oberbürgermeisterin in besonderen Fällen abweichen kann.
Da es sich um eine Fortschreibung bzw. Anpassung des Stundensatzes ohne weitere inhaltliche Änderung der Entgeltordnung handelt, wird Rechnungsprüfungsausschuss hierüber in Kenntnis gesetzt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Keine
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
x |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
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| x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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| nicht |
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| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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65,3 kB
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