Entscheidungsvorlage - FB 56/0375/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Richtlinie rückwirkend zum 01.01.2024 zu beschließen

 

Der Rat der Stadt Aachen nimmt den Bericht der Verwaltung zu Kenntnis und beschließt die beigefügte Richtlinie rückwirkend zum 01.01.2024.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Beschluss des Rates vom 23.08.2023 wurde der Förderzweck des früheren Programms „mitgeDACHt“ erweitert zum „Sofortprogramm zur Generierung zusätzlicher Wohneinheiten“.

Die vorherigen Erfahrungen aus dem Programm zum Dachgeschossausbau hatten deutlich gemacht, dass es nicht nur Interessierte für den Ausbau/die Erweiterung des Dachgeschosses gibt, sondern häufig Interesse an einer generellen Erweiterung und Veränderung des Wohnraums zur Schaffung von neuen Wohneinheiten besteht. Die vorherige Förderung sah jedoch nur die Beratung für den Ausbau eines Dachgeschosses vor. Gerade der Ausbau des Dachgeschosses gestaltete sich dabei in vielen Vorhaben u.a. aufgrund statischer Limitierungen im Dachstuhl als mitunter nicht umsetzbar. Um die Zielsetzung des Projektes, nämlich die Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten effektiver zu unterstützen, wurde der Förderzweck erweitert und das „Sofortprogramm zur Generierung zusätzlicher Wohneinheiten“ initiiert. So ist es nunmehr auch möglich, Beratungsleistungen z.B. für die Schaffung von Einliegerwohnungen zu fördern.

 

Die positive Wirkung der Erweiterung zeigt sich auch an den genutzten Förderungen. Von den insgesamt im Projekt zur Verfügung stehenden Geldern von 350.000€ (2021-2023), wurden bis Ende 2023 rund 47% (163.676 €) zur Unterstützung von Wohnraumerweiterungen verausgabt. Das Jahr 2023 verzeichnet mit 60.386€ die bisher größte abgerufene Fördersumme (in den Vorjahren je ca. 48.000€).

 

Seit dem Ratsbeschluss zur Erweiterung des Förderzwecks hat es ab September des vergangenen Jahres zahlreiche Anfragen interessierter Eigentümer*innen gegeben. Vielen davon wollten jedoch erst 2024 in die konkrete Planungsphase einsteigen und dann eine Förderung beantragen. In Folge dessen konnten in dem kurzen Zeitraum nach Ratsbeschluss 2023 die noch zur Verfügung stehenden Projektmittel für Vorhaben mit dem neuem Förderzweck nicht mehr effektiv eingesetzt werden. Um diese Mittel weiterhin wirkungsvoll im Rahmen der neuen Förderbedingungen einzusetzen, bedarf es der Fortführung des Förderprogramms über den 31.12.2023 hinaus. Damit könnte das Förderprogramm unter anderem zusätzlich auch gezielt im Rahmen des geplanten Sanierungsmanagements im Projekt ISEK Beverau beworben und eingesetzt werden, um dort Wohnraumerweiterungen in Einfamilienhausbeständen zu erreichen. Um dies zu ermöglichen bedarf es einer Erweiterung der Gültigkeit der bestehenden Richtlinie über den 31.12.2023 hinaus. Die Richtlinie soll daher rückwirkend zum 01.01.2024 beschlossen werden. Hierbei handelt es sich um eine tatbestandliche Rückanknüpfung, die keine Belastung für Antragstellende darstellt, sondern die Förderung mit vorhandenen Projektmitteln ermöglicht. Die rechtliche Zulässigkeit der rückwirkenden Beschlussfassung wurde durch FB 30 geprüft. Der Ermächtigungsübertragung der noch zur Verfügung stehenden Restmittel des Sofortprogramms für die Förderung in Höhe von 186.323,62€ wurde seitens Dez. II und FB 20 für das Jahr 2024 bereits zugestimmt. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind in Ziffer 5.3 der Richtline ausgewiesen.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

x

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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