Kenntnisnahme - FB 68/0166/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Bürger und Beschwerdeausschuss weist gemäß § 22 der städtischen Hauptsatzung die Anregung/Beschwerde des Herrn Kuwatsch ohne sachliche Prüfung zurück, da sich diese gegen eine Entscheidung der Verwaltung richtet, gegen die der förmliche Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt werden kann.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Herr Kuwatsch besitzt in Aachen, Siegelallee 4, eine baulich angelegte, eindeutig als solche erkennbare Grundstückszufahrt, vor der gemäß § 12 StVO "gesetzliches" Parkverbot gilt.

Der Antrag des Herrn Kuwatsch vom 12.06.2005, vor seiner Grundstückszufahrt eine Fahrbahnmarkierung nach Z. 299 StVO (Zick-Zack-Linie) zur Hervorhebung der vorhandenen Grundstückszufahrt auftragen zu lassen, wurde von der Verwaltung nach örtlicher Überprüfung mangels sachlicher bzw. verkehrlicher Notwendigkeit mit Bescheid vom 05.12.2005abgelehnt.

Auf die weitere Eingabe des Herrn Kuwatsch vom 09.12.2005 wurden diesem mit Schreiben vom 03.01.2006 nochmals die Ablehnungsgründe erläutert; zugleich wurde er über den auch in Verkehrsrechtsangelegenheiten bestehenden Rechtsbehelf informiert und um Mitteilung gebeten, falls er die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens mit Sachentscheidung durch die Bezirksregierung Köln wünscht.

 

Bisher hat Herr Kuwatsch abgelehnt, von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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