Entscheidungsvorlage - FB 61/0874/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt Aachen 2025 (ABK 2025)
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Beteiligt:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt; FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/700
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Anhörung/Empfehlung
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16.04.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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15.05.2024
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Erarbeitung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) ist eine Pflichtaufgabe der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Gemeinden. Gemäß § 47 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) müssen in einem Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) gegenüber der Bezirksregierung als zuständige Obere Wasserbehörde Erneuerungs- und Sanierungsmaßnahmen der öffentlichen Abwasseranlagen in einer Zeitspanne der folgenden sechs Jahre dargestellt werden. Die Priorisierung der aufgelisteten Maßnahmen erfolgt hierbei im Wesentlichen anhand der Zustandsbewertungen, die aus den regelmäßig routinemäßig durchgeführten Kanalinspektionen und Druckprüfungen resultieren. Inspektions- und Wartungszyklen wie auch Prüfverfahren sind in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw NRW) vorgegeben.
Ein ABK umfasst eine tabellarische Aufstellung über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung, über die zeitliche Abfolge sowie über die geschätzten Kosten der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Darüber hinaus werden privat betriebene Kleinkläranlagen mit Überlauf in einen Regenwasserkanal oder Versickerung wie auch geschlossene, abflusslose Gruben mit regelmäßiger Entsorgung des Abwassers über die Regionetz GmbH (der so genannte „Kanal auf Rädern“) dokumentiert. Ebenso werden im ABK Netzerweiterungsmaßnahmen dargestellt. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Neubaugebiete (an erster Stelle sind das Bebauungsplangebiete), die an die Bestandskanalisation angeschlossen werden müssen.
Ebenso sind Maßnahmen aus dem Niederschlagswasserbeseitigungskonzept (NBK) im ABK enthalten. Hierzu legt die Stadt noch detaillierter Unterlagen, als sie im ABK dargestellt werden können, der Bezirksregierung zu einem späteren Zeitpunkt zur Prüfung vor. Das NBK hat im Wesentlichen Maßnahmen zur Reinhaltung von Gewässern zum Inhalt, da heute teilweise noch Oberflächenwasser von belasteten Flächen (z. B. von stark befahrenen Straßen) unbehandelt in ein Gewässer eingeleitet werden.
Die ebenfalls von der Stadt angestrebte Offenlegung von verrohrten Gewässern, wie sie in Burtscheid und in der Klappergasse / Rennbahn aktuell geplant sind, ist nicht Gegenstand des ABK, da es sich hierbei nicht um Abwassermaßnahmen, sondern um Gewässer- bzw. Brunnenversorgungsleitungen handelt.
Das derzeitig gültige ABK stammt aus dem Jahre 2019. Es umfasst die Zeitspanne von 2019 bis 2024 und läuft zum 31.12.2024 aus. Es muss alle sechs Jahre neu erarbeitet werden. Außerdem muss einmal jährlich eine Fortschreibung des zuletzt erarbeiteten ABK vorgenommen werden. Dies ermöglicht der Aufsichtsbehörde einen Soll-Ist-Abgleich und eine Leistungskontrolle. Erfahrungsgemäß kommt es regelmäßig zu unvorhersehbaren Zwängen, die zu Änderungen in der Maßnahmenabfolge führen.
Im Unterschied zu den bisherigen Abwasserbeseitigungskonzepten soll das hiermit zu beschließende ABK 2025 der Bezirksregierung Köln nur noch in digitaler Version vorgelegt werden. Die Bezirksregierung erwartet, dass das ABK 2025 bis zum 30.06.2024 auf den Server der Bezirksregierung hochgeladen wird. Nach Prüfung durch die Bezirksregierung wird ABK 2025 zum 01.01.2025 in Kraft treten können.
Die grundsätzlichen Inhalte des ABK wurden bereits mit der Bezirksregierung Köln wie auch der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aachen vorabgestimmt. Die Erarbeitung des ABK 2025 liegt federführend bei der Regionetz GmbH, die als Auftragnehmerin der STAWAG aus den fusionierten operativen Bereichen der STAWAG und EWV (Energie- und Wasserversorgung des Kreises Aachen / StädteRegion Aachen) für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Aachen die technische Verantwortung trägt.
Die Darstellungsform des ABK entspricht der "Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten der Gemeinden“ vom 08.08.2008 (RdErl. d. MUNLV [Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz]). Der Gesetzgeber hat damit einen landesweit einheitlichen Standard in Gestalt eines Datenbankformats vorgegeben, der zum einen den Prüfungsaufwand der zuständigen Bezirksregierungen erleichtert und zum anderen die jährlich erforderlichen Aktualisierungen auf elektronischem Wege ermöglicht.
Nicht im vorgelegten ABK enthalten sind die Maßnahmen der Abwasserbehandlung und an Sonderbauwerken im Mischsystem (z. B. Regenüberlaufbecken – RÜB). Für diese Anlagen ist der Wasserverband Eifel-Rur (WVER) seit der Übertragung der vier Großkläranlagen und der Sonderbauwerke im Jahre 2003 zuständig. Ebenso ist dieser WVER für den Hochwasserschutz zuständig.
Die Investitionen in Abwassermaßnahmen belaufen sich im ersten Geltungsjahr 2025 auf 20,8 Mio € brutto. Der aktuelle Haushaltsplanentwurf 2024 bis 2027 sieht eine Steigerung auf 22,0 Mio € brutto vor. Dieselbe Preissteigerungsrate wurde für die Jahre 2029 und 2030 angenommen, womit das Investitionsvolumen in 2030 dann bei 23,8 Mio € brutto läge, wenngleich der Haushaltsplan 2024 diese Zeitspanne nicht mehr abbildet. Mittel stehen unter Vorbehalt der Genehmigung im Haushaltsplan 2024 (Stand 15.03.2024) unter dem PSP-Element 5-110102-900-00100-300-1 in entsprechender Höhe zur Verfügung. Es hat in den vergangenen Jahren mehrfach eine Anpassung des Betriebsführungsentgeltes gegeben, was der allgemeinen Preisentwicklung (Baukosten- und Personalkostensteigerungen), aber auch neuen, verschärften Anforderungen an die Gewässerreinhaltung geschuldet ist.
Die abwassertechnischen Erschließungen der beiden Bebauungsplangebiete „Campus West“ und „Richtericher Dell“ können wegen des mit der Größe beider Gebiete verbundenen enormen Bauumfanges nicht aus dem allgemeinen Investitionsentgelt finanziert werden. Die Maßnahmen sind in der § 13 Liste enthalten. Bisher sind dafür keine Mittel im Haushalt 2024 ff. hinterlegt. Für die Maßnahme Campus West ist hier ein Mittelbedarf von insgesamt 15,95 Mio € abgebildet, für die Maßnahme Richtericher Dell ein Mittelbedarf von insgesamt 9 Mio €.
Zur Vorbereitung auf die Sitzungen wird das ABK 2025 in Form ausgedruckter Maßnahmentabellen sowie des erläuternden Textteils bereits vorab den Fraktionen zur Verfügung gestellt.
Finanzielle Auswirkungen für die Erarbeitung des ABK werden sich im aktuellen Jahr wie auch in den Folgejahren nicht ergeben, da die Aufwendungen gemäß Betriebsführungsvertrag zwischen der Stadt Aachen und der STAWAG vom 15.12.2005 im Betriebsführungsentgelt enthalten sind. Gleichwohl hat es in den vergangenen Jahren mehrfach eine Anpassung des Betriebsführungsentgeltes gegeben, was der allgemeinen Preisentwicklung (Baukosten- und Personalkostensteigerungen), aber auch neuen, verschärften Anforderungen an die Gewässerreinhaltung geschuldet ist.
Alle im ABK beschriebenen Aufwendungen (investiv wie auch konsumtiv) sind gebührenrelevante Aufwendungen und werden über die Abwassergebühren refinanziert. Ebenso alle damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwendungen und Dienstleistungen (mithin auch die Erarbeitung des ABK / NBK). Insoweit wird der allgemeine Haushalt der Stadt Aachen nicht belastet.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 2025 | Fortgeschriebener Ansatz 2025 | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 24.800.000 | 24.800.000 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben | Deckung ist gegeben | |||||
Darin enthalten sind 4.000.000,00 € Zusatzinvest für Campus West. | |||||||
| |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
|
|
| x |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
| x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
| x |
|
|
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
|
| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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|
| nicht |
| x |
| nicht bekannt |
Klimarelevanz – Bedeutung der im ABK dargestellten Maßnahmen für den Klimaschutz und für die Klimafolgenanpassung, CO2 Bilanz
Grundsätzlich sind Abwassermaßnahmen in Bezug auf den Klimaschutz als „neutral“ bzw. ohne messbare Auswirkungen einzuschätzen.
Hinsichtlich der Klimafolgenanpassung sind im ABK auch Maßnahmen – vor allem im Innenstadtbereich - enthalten, die eine Regenwassernutzung zum Inhalt haben. Wurde in der Vergangenheit Niederschlagswasser in der Regel unterirdisch über Kanalrohre auf möglichst kurzem Wege in ein Gewässer oder mittels einer Mischwasserkanalisation zu einer Großkläranlage geleitet, besteht nunmehr die Absicht, an geeigneten Stellen zur Erzielung positiver Effekte beim Mikroklima (z. B. Kühlungseffekte in heißen Sommern) unterirdische Speicherkörper anzulegen (Stichwort: Schwammstadt), aus welchen Innenstadtgrün (Bäume, Grünanlagen) vorzugsweise im Sommer bewässert und nach Möglichkeit offene Wasserläufe gespeist werden. Als Beispiel werden in diesem Zusammenhang die geplanten Innenstadtmaßnahmen Theaterplatz und Büchel genannt. Weitere Projekte werden auf ihre Eignung geprüft, aber bei Weitem nicht alle Straßenabschnitte sind dafür geeignet.
In Bezug auf die CO2-Bilanz sind Abwassermaßnahmen grundsätzlich als negativ zu werten. Sie tragen zu einer Erhöhung von Emissionen bei, da die zugehörigen Baumaßnahmen in jedem Falle Baustellenfahrzeuge und Baumaschinen erfordern, die für den Betrieb fossile Energieträger nutzen. Ebenso sind die durch Baumaßnahmen ausgelösten Auswirkungen auf den KFZ-Umleitungsverkehr, aber auch die Herstellung der Baustoffe und Baumaterialien (Beton, Steinzeug, Kunststoffe) mit einem nicht unerheblichen CO2-Ausstoß verbunden. Daher ist die CO2 Bilanz in jedem Fall negativ. Die tatsächliche Größe ist leider nicht messbar bzw. nicht bezifferbar.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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10,2 MB
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2
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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