Kenntnisnahme - FB 56/0385/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Integrationsrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

1. Festival der Vielfalt – Beschluss des Integrationsrats vom 24.01.2024

 

In seiner Sitzung am 24.01.2024 hat der Integrationsrat über die Kosten des Festivals der Vielfalt 2023 beraten. Der seitens der Verwaltung vorgelegte Bericht nebst Kostenpositionen (Verwaltungsvorlage FB 56/0351/WP18) wurde kontrovers diskutiert. Es wurde von einzelnen Teilnehmenden bezweifelt, ob die Ausgaben in der entstandenen Höhe erforderlich waren. Andere Mitglieder des Integrationsrats hielten diese Zweifel nicht für angebracht. Schließlich hat der Integrationsrat mit sieben Ja-Stimmen gegen sechs Nein-Stimmen bei zwei Enthaltungen den Beschluss gefasst, wonach die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis genommen werden und diese beauftragt wird, der Vorsitzenden des Integrationsrats die Rechnungen und Verträge zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.

 

2. Sondersitzung des Integrationsrats am 14.02.2024

 

Der TOP 7 Mitteilungen der Verwaltung wurde als TOP 2 vorgezogen. Für die Verwaltung informierte Frau Dr. Kühl (FB 30 – Recht und Versicherung) den Integrationsrat darüber, dass dieser keine Kompetenz für den am 24.01.2024 gefassten Beschluss hat, dieser deshalb rechtswidrig ist und im Falle der Nichtaufhebung analog § 54 Abs. 3 GO NRW von der Oberbürgermeisterin förmlich zu beanstanden ist. Die Vorsitzende Frau Smajic bat darum, diese Information schriftlich zu erhalten, damit der Integrationsrat in der nächsten Sitzung auf dieser Grundlage über eine etwaige Aufhebung des Beschlusses beraten könne.

 

3. Prüfauftrag der Oberbürgermeisterin an den Fachbereich Rechnungsprüfung (FB 14)

 

Vorgesehenes Kontrollinstrumentarium für den Fall, dass ein Gremium etwaigen Missständen im Hinblick auf die Rechnungsprüfung kontrollierend nachgehen möchte, ist die Anregung einer Sonderprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt. Die Möglichkeit, etwa die Herausgabe von Belegen an eine externe Prüfungsinstanz zu beschließen, ist hingegen jeglichem kommunalen Gremium verwehrt.

Einer solchen Anregung hat Frau Oberbürgermeisterin bereits vorgegriffen.

In der Sondersitzung vom 14.02.2024 hat Herr Prof. Dr. Sicking darauf hingewiesen, dass Frau Oberbürgermeisterin Keupen im Nachgang zu der Sitzung am 24.01.2024 FB 14 im Rahmen eines Sonderprüfauftrags um Prüfung der Rechnungen zum Festival der Vielfalt 2023 gebeten hat. Das Rechnungsprüfungsamt hat angekündigt, die entsprechende Sonderprüfung durchzuführen.

 

Damit hat das nach der GO NRW dafür zuständige Organ die dafür zuständige Einheit der Verwaltung mit der Rechnungsprüfung beauftragt (vgl. § 104 Abs. 4 GO NRW).

Dieser Prüfauftrag nimmt das Begehren des Integrationsrats inhaltlich vorweg und erledigt dieses gleichzeitig.

 

4. Rechtliche Bewertung des Beschlusses vom 24.01.2024

 

Eine darüber hinausgehende Kontrollmöglichkeit steht dem Integrationsrat, auf den die Regelung des § 55 GO NW kraft Entscheidung des Landesgesetzgebers keine Anwendung findet, nicht zur Verfügung.

 

Mit dem Beschluss vom 24.01.2024 hat der Integrationsrat daher seine Kompetenzen nach Maßgabe von § 27 GO NRW überschritten. In § 27 Abs. 8 und 9 GO NRW sind die Kompetenzen und Aufgaben des Integrationsrats geregelt. Nach § 27 Abs. 8 GO NRW sollen sich Rat und Integrationsrat über Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen. Der Integrationsrat kann sich darüber hinaus mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrats dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen, auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen. Nach § 27 Abs. 9 GO NRW soll der Integrationsrat zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

 

Aus der Gesamtschau dieser Regelungen wird deutlich, dass der Integrationsrat ausschließlich beratend, nicht hingegen entscheidend tätig werden darf (Kleerbaum/Palmen, GO NRW, § 27 Ziff. 3 c). Er darf zu allen Angelegenheiten der Gemeinde Anregungen geben und Stellung nehmen, doch darf er keine Entscheidungen treffen. Insoweit kann er auch nicht beanspruchen, dass dem/der Vorsitzenden Unterlagen und Verträge zur Rechnungsprüfung vorgelegt werden.

 

Nach § 54 Abs. 2 S.1 GO NRW hat die Oberbürgermeisterin einen Ratsbeschluss, der das geltende Recht verletzt, zu beanstanden. Diese Regelung gilt nach Maßgabe des § 54 Abs. 3 S. 1 GO NRW entsprechend, wenn der Beschluss eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, das geltende Recht verletzt. Bleibt der Ausschuss trotz Beanstandung bei seinem Beschluss, so hat der Rat über die Angelegenheit zu beschließen (§ 54 Abs. 3 S. 2 GO NRW).

 

Die Regelung des § 54 Abs. 3 GO NRW ist auf den Integrationsrat nicht unmittelbar anwendbar, weil der Integrationsrat kein Ratsausschuss ist, sondern ein Gremium eigener Art nach § 27 GO NRW. Eine gesetzliche Regelung zum Umgang mit rechtswidrigen Beschlüssen trifft die GO NRW nur für Beschlüsse des Rates und von Ausschüssen des Rates, für Beschlüsse des Integrationsrats fehlt eine entsprechende Regelung. Diese Gesetzeslücke kann im Rahmen einer Analogie geschlossen werden, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, nämlich das Vorliegen einer planwidrigen – vom Gesetzgeber nicht bewusst gewollten – Regelungslücke und eine Vergleichbarkeit des geregelten Sachverhalts.

 

Von einer planwidrigen Regelungslücke dürfte vorliegend auszugehen sein, denn es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber rechtswidrige Beschlüsse des Integrationsrats weniger sanktionieren wollte als solche eines mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Ratsausschusses oder des Rates selbst. Auch liegt eine vergleichbare Interessenlage vor, denn es besteht ein grundsätzliches Interesse daran, dass alle kommunalen Gremien sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse bewegen und nicht darüber hinaus gehen. Insbesondere wäre nicht nachvollziehbar, dass rechtswidrige Beschlüsse des Integrationsrats sanktionslos bleiben, während Beschlüsse des Rates oder eines Ratsausschusses beanstandet und ggfs. aufgehoben werden, obwohl es sich bei dem Integrationsrat um ein Gremium handelt, das nicht über eine vergleichbare demokratische Legitimation wie der Rat oder seine Ausschüsse verfügt.

 

Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss des Integrationsrates vom 24.01.2024 als rechtswidrig zu bewerten und unterliegt grundsätzlich analog § 54 Abs. 3 S. 1 GO NRW der Beanstandung durch die Oberbürgermeisterin. 

 

Auf eine förmliche Beanstandung analog § 54 Abs. 3 S. 1 GO NRW kann im vorliegenden Fall nur deswegen verzichtet werden, weil dem Begehren des Integrationsrates durch die Erteilung des Prüfauftrages an die Rechnungsprüfung vollinhaltlich entsprochen wurde und der Beschluss sich hierdurch inhaltlich erledigt hat.
 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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