Entscheidungsvorlage - FB 45/0489/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, vorbehaltlich der Rechtskraft des diesjährigen Haushalts, den Sachaufwand gem. Ziff. 2.2.2.1 der „Richtlinien der Stadt Aachen über die Förderung in Kindertagespflege und die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII in der Fassung des 2. Nachtrags vom 17.06.2020“ rückwirkend zum 01.01.2024 auf 2,31 € pro Betreuungsstunde anzuheben.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII beinhaltet die Förderung für die Kindertagespflege unter anderem die Erstattung von angemessenen Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen. Die Höhe dieser finanziellen Unterstützung wird vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Seit der KiBiz-Novellierung im Jahre 2020 wurde der bisher festgelegte Satz analog der Indexierung im Kita-Bereich nach § 37 KiBiz jährlich angepasst.

 

Der Sachaufwand für ein Kind ohne erhöhten Förderbedarf liegt aktuell entsprechend der im KJA gefassten Beschlüsse bei 1,82 € pro Betreuungsstunde. Nach der o.g. Indexierung wären die Sachkosten zum 01.08.2024 um 9,65 % auf 2,00 € pro Betreuungsstunde anzuheben.

 

Basis für die seinerzeitige Ermittlung des Sachaufwandes war die im Steuerrecht angewandte Betriebskostenpauschale von monatlich 300 € pro Kind bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Erhöhung der Betriebskostenpauschale schlägt die Verwaltung in diesem Jahr vor, vom bisherigen Vorgehen der Indexierung nach § 37 KiBiz abzuweichen und die Sachkostenpauschale auf Basis der erhöhten Betriebskostenpauschale  anzugleichen. Nach dieser Anpassung würde die Sachkostenpauschale pro Betreuungsstunde bei 2,31 € (400 € / 40 Betreuungsstunden pro Woche * 4,33 Wochen) liegen, was einer Erhöhung von rund 26,92 % entspricht. Diese Erhöhung soll nicht erst zum 01.08.2024 umgesetzt werden, sondern rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft treten.

 

Unverändert bleibt, dass für ein Kind mit (drohender) Behinderung und einem erhöhtem Förderbedarf auf Antrag der 1 ½ fache Satz gewährt werden kann. Sollte der erhöhte Förderbedarf zur Folge haben, dass ein Platz freigehalten werden muss, kann der zweifache Satz beantragt werden (gem. Ziff. 2.2.2.3 der in der Beschlussfassung genannten Richtlinie).

 

Die übrigen in der Richtlinie aufgeführten laufenden Geldleistungen, wie die einmalige Eingewöhnungspauschale und der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung für die Kindertagespflege bleiben unberührt und werden entsprechend den geltenden Richtlinien zum 01.08.2024 analog des § 37 KiBiz um 9,65 % erhöht.

 

Die damit verbundenen Mehrkosten sind bereits im Haushalt für das Jahr 2024 enthalten.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

1) 4-060101-918-9, SK 53310000*

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2024

Fortgeschriebener Ansatz 2024

Ansatz 2025 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2025 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

7.234.200

7.234.200

23.030.800

23.030.800

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

-7.234.200

-7.234.200

-23.030.800

-23.030.800

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

* Ansätze entsprechen dem Haushaltsplanentwurf 2024 ff.


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

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