Entscheidungsvorlage - B 03/0013/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Umweltausschuß:

 

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des

6. Nachtrages zur Kanalanschlusssatzung.

 

 

Finanzausschuß:

 

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des

6. Nachtrages zur Kanalanschlusssatzung.

 

 

Rat der Stadt:

 

Der Rat der Stadt beschließt den Erlass des 6. Nachtrages zur Kanalanschlusssatzung.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Im Zusammenhang mit einem Verbesserungsvorschlag und im Rahmen der Suche nach Rationalisierungs- und Einsparmöglichkeiten wurde geprüft, ob es vertretbar und realisierbar ist, den Grundstückseigentümern selbst die Herstellung der Hausanschlussleitungen mit entsprechend qualifizierten Tiefbaufirmen eigenverantwortlich durchführen zu lassen und die Stadt lediglich die tiefbautechnische Maßnahme im Straßenraum begleitet. Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile, die sich aus einer derartigen Lösung ergeben, wird vorgeschlagen, eine entsprechende Regelung in die Kanalanschlusssatzung aufzunehmen, da per Saldo mit Einsparungen von Personalkosten (ca. eine halbe Stelle) zu rechnen ist. Diese Lösung hat allerdings die Konsequenz, dass dann die fiktive Mittellage entfallen muss. Im Falle einer Eigenbeauftragung durch die Grundstückseigentümer ist eine Abrechnung wie sie im Falle der fiktiven Mittellage erforderlich ist, nicht mehr möglich. Somit müsste § 8 der Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung ebenfalls entfallen (s.hierzu eigene Vorlage).

 

Um die neue Regelung anwenden zu können, ist es erforderlich, entsprechende Regularien in die Kanalanschlusssatzung aufzunehmen. Diese ergeben sich aus einer Neufassung des bisherigen § 12 der Satzung.

 

Die Ordnungswidrigkeitenregelung ( § 18 Abs. 1 Nr. 21) wurde ebenfalls an die neue Regelung angepasst.

 

 

 

Desweiteren wurden nachstehende Ergänzungen/Anpassungen in dem Satzungstext vorgenommen:

 

In § 4 Abs. 5 Nr. 15 wurde der Grenzwert für Einleitungen von Kondensat aus Brennwert-Kesseln bei Nennwärmeleistungen von 25 KW auf 200 KW angehoben, da nach den einschlägigen technischen Untersuchungen erst ab diesem Wert Neutralisationsanlagen erforderlich werden.

 

Außerdem wurde der § 4 Abs.5 um die Nr. 18 ergänzt.

Hiernach dürfen Niederschlagswässer von Dacheindeckungen aus Schwermetallen nicht in die Reinwasserkanalisation eingeleitet werden, es sei denn, sie sind dauerhaft mit einer witterungsbestätigen Beschichtung versehen.

 

Darüber hinaus ist in § 8 Abs. 5 eine redaktionelle Anpassung an die derzeit geltende satzungsmässige Regelung erforderlich.

 

Um die Satzung an die organisatorischen Gegebenheiten anzupassen,  soll der Begriff “Tiefbauamt” gegen das Wort “Fachbereich Verkehr und Tiefbau” ersetzt werden.

 

In § 18 Abs. 2 wurde der bisherige “DM Betrag” für Geldbußen durch “Euro” ersetzt.


 

 

 

 

 

 

6. Nachtrag

zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung)

der Stadt Aachen vom

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GONW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.S. 666/SGV NW 2023), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) vom 13.09.1976 (BGBI. I S. 2721) des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1996 (BGBI. I S. 1695) der §§ 51 ff des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NW. S. 926/SGV NW 77) sowie der §§ 4, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) jeweils in der z. Zt. geltenden Fassung hat der Rat in seiner Sitzung am                     folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

1.

 

§ 4 Abs. 5 Nr. 15 wird wie folgt neu gefasst:

“15.       nicht neutralisierte Kondensate aus Feuerungsanlagen, ausgenommen gasbetriebene Brennwertkessel  bis 200 KW,”

 

 

2.

 

§ 4 Abs. 5 wird um die Nr. 18 ergänzt:

 

“18.       nicht in die Reinwasserkanalisation eingeleitet werden dürfen Niederschlagswässer von Dacheindeckungen aus Schwermetallen, es sei denn, sie sind dauerhaft mit einer witterungsbeständigen Beschichtung versehen.”

 

 

3.

 

In § 8 Abs.5 wird die Bezeichnung “ Satzung über die Entleerung von Klär- und Sammeleinrichtungen sowie Benzin- und Fettabscheidern” durch die Bezeichnung “Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen” ersetzt.


4.

 

§ 12 wird wie folgt neu gefasst:

Ҥ12

Ausführung und Unterhaltung des Anschlusses

 

(1)        Die Lage, Füh­rung und lichte Weite der An­sc­hlu­sslei­tung sowie die Lage des Prüf­schac­htes be­stimmt die Stadt. Be­grün­dete Wün­sche des An­schlu­ssneh­mers sollen dabei nach Mög­lich­keit be­rück­sich­tigt wer­den.

 

(2)        Dem Anschlussnehmer obliegt

-           die Herstellung

-           Erneuerung

-           Veränderung

-           Beseitigung sowie

-           die Unterhaltung

 

des Anschlusskanals vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze sowie der Entwässerungseinrichtungen auf dem Grundstück.

 

(3)        Der An­schlu­ssneh­mer hat für den ord­nungs­gemä­ßen Zu­stand und eine vor­schri­fts­mäßige Benut­zung des Anschlusskanals im Straßenraum sowie der Ent­wässe­rungs­anla­gen seines Grund­stückes ent­sprechend den Be­stim­mungen dieser Sat­zung zu sor­gen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung seiner Entwässerungsanlage entstehen. Er hat die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Stadt aufgrund von Mängeln geltend machen.

 

Der Anschlussnehmer hat der Stadt unverzüglich mitzuteilen, wenn Mängel oder Betriebsstörungen am Anschlusskanal auftreten.

 

(4)        Der Anschlussnehmer hat bei der Stadt die ihm nach § 12 Abs.2  obliegenden Arbeiten spätestens vier Wochen vor Arbeitsaufnahme unter Vorlage von prüffähigen Unterlagen zu beantragen. Diese Frist gilt nicht in Notfällen, wenn kurzfristig durchzuführende Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit eines Anschlusskanals oder zur Vermeidung  möglicher Grundwassergefährdung erforderlich sind. Er hat ein Unternehmen seiner Wahl mit den durchzuführenden  Arbeiten zu beauftragen, das die erforderliche technische Qualifikation und das Vorliegen der gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten nachweisen kann.

 

(5)                 Das beauftragte Unternehmen teilt der Stadt eine Woche vor Arbeitsaufnahme den Arbeitsbeginn mit. Die Abnahme des Anschlusspunktes an der öffentlichen Abwasseranlage und die Abbindung eines Anschlusskanals hat das Unternehmen mindestens drei Tage vor Durchführung beim Fachbereich Verkehr und Tiefbau schriftlich zu beantragen.

Die Stadt kontrolliert den Anschluss des Anschlusskanals an die öffentliche Abwasseranlage und fertigt ein Protokoll, das von ihr unterzeichnet und vom Eigentümer gegengezeichnet wird.

Die Arbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Stadt in diesem Protokoll die Mängelfreiheit des Anschlusspunktes bestätigt hat.


 

(6)        Den Abschluss der Arbeiten hat das Unternehmen dem Fachbereich Verkehr und Tiefbau zwecks Abnahme der wiederhergestellten Straßenoberfläche unverzüglich anzuzeigen. Sofern bei der Abnahme Mängel festgestellt werden, sind diese innerhalb einer von der Stadt festzusetzenden Frist zu beseitigen.

Nach Beendigung der Bauarbeiten bescheinigt das Unternehmen der Stadt die ordnungsgemäße Herstellung des Anschlusskanals.

 

(7)        Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Durchführung der ihm nach  § 12 Abs.2 obliegenden Arbeiten verantwortlich. Er haftet  für alle Schäden, die der Stadt durch deren unsachgemäße Ausführung entstehen und hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter , die hierauf  zurückzuführen sind, freizustellen, es sei denn, diese sind auf schuldhaftes Verhalten der Stadt zurückzuführen.

 

(8)        Die Kosten aller den Anschlussnehmern nach § 12 Abs.2 obliegenden Arbeiten und Maßnahmen sind von diesen zu tragen, es sei denn, die die Kosten auslösenden Arbeiten sind auf Veranlassungen der Stadt durch Arbeiten am Straßenkanal zurückzuführen oder durch öffentliche Einrichtungen der Straße (z.B. Straßenbaum) verursacht.

 

(9)              Kommen Anschlussnehmer den ihnen nach § 12 obliegenden Verpflichtungen trotz Aufforderung durch die Stadt nicht  nach, kann die Stadt die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Anschlussnehmer durchführen oder durchführen lassen.

 

                                                                        5.

 

§ 18 Abs.1 Nr. 21)  wird wie folgt neu gefasst:

 

21)             entgegen § 12  Abs.3 den Anschlusskanal im Straßenraum sowie die

            Ent­wässe­rungs­anla­gen seines Grund­stückes nicht ent­sprechend den

Be­stim­mungen dieser Sat­zung ordnungsgemäß unterhält bzw. nicht     satzungsgemäß  benutzt,”

 

6.

 

In § 18 Abs. 2 wird die Bezeichnung “100.000 DM” durch die Bezeichnung “50.000 EUR” ersetzt.

 

7.

 

In der Kanalanschlusssatzung wird der Begriff “Tiefbauamt”  durch den Begriff “Fachbereich Verkehr und Tiefbau” ersetzt.

 

8.

 

Dieser 6. Nachtrag tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

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