Entscheidungsvorlage - B 03/0014/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Umweltausschuß:

 

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 6. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

 

 

Finanzausschuß:

 

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 6. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2005 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

Rat der Stadt:

 

Der Rat der Stadt beschließt den Erlass des 6. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2005 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Es ergibt sich die Notwendigkeit, den § 4 Abs. 4 zu konkretisieren. Diese Forderung wurde vom Verwaltungsgericht gestellt. Mit dieser Satzungsänderung soll klargestellt werden, dass oberirdisch abfließendes Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen einen gebührenrelevanten Tatbestand darstellt, auch wenn es nicht zielgerichtet (durch Anschlussleitung) eingeleitet  wird.

 

§ 8 kann entfallen, da eine eigene Kostenerstattungsregelung im Rahmen der beabsichtigten Änderung der Kanalanschlusssatzung nicht  mehr erforderlich ist.

(Siehe hierzu auch Vorlage zur Änderung der Kanalanschlusssatzung)

 

Außerdem ist in der Satzung die Bezeichnung „Oberstadtdirektor“ durch „Oberbürgermeister“ zu ersetzen.

 

 

Darüber hinaus ist es erforderlich, die Gebührensätze in § 3 Abs. 8 und 9 sowie § 4 Abs. 6 zum 1.1.2005  wie folgt zu ändern.

 

 

Zu § 3 (8)            Die Schmutzwassergebühr wird von € 1,99 auf € 2,19  erhöht.

 

Zu § 3 (9)            Teilanschlußgebühr wird von € 0,94 auf € 1,14 erhöht.

 

Zu § 4 (6)            Die Niederschlagswassergebühr wird € 0,96 auf € 0,99 erhöht.

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen zur Gebührenkalkulation 2005

 

Die Entwässerungsgebühren wurden letztmalig zum 1.1.2001 angepasst.

Die für den Entwässerungshaushalt für das Jahr 2005 vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung weist einen Fehlbetrag von 3.766.156 € aus. Um diese Kosten auszugleichen, ist eine Anhebung der Kanalbenutzungsgebühren im vorgenannten Rahmen erforderlich.

 

Die letzte Gebührenanpassung zum 1.1.2001 beinhaltete eine Senkung der Schmutzwasser (SW)-Gebühr von 4,06 DM/m3 auf 3,90 DM/m3 (1,99 €), eine Anhebung der Niederschlagswasser (RW)-Gebühr von 1,85 DM/m3 auf 1,88 DM/m3 (0,96 €) sowie eine Anhebung der Gebühr für Teilanschluss (TA )von 1,77 DM/m3 auf 1,84 DM/m3 (0,94 €). Die relativ geringe Kostenentwicklung in den folgenden Jahren konnte aus den in Vorjahren angesammelten Überschüssen aufgefangen werden, so dass bisher keine erneute Anpassung der Gebühren erforderlich wurde.

 

Der Anstieg der Kanalbenutzungsgebühren ist sowohl in höheren Kosten aber auch zu einem wesentlichen Teil (0,075 €/m³) in der reduzierten Wassermenge begründet.

 

Die Gebührenbedarfsberechnung für 2004 ließ bei einem Kostenvolumen von 53.942.400 € noch einen leichten Überschuß von 172.291 € erwarten; dagegen weist die Gebührenbedarfsberechnung für 2005 ein um 2.559.700 € auf insgesamt 56.502.100 € erhöhtes Kostenvolumen aus.


Die  Mehrkosten von 2.559.700 € resultieren zum überwiegenden Teil  - rd. 89 %  =  2.277.000 €-  aus dem höheren Beitrag an den Wasserverband.

Von den bei der Stadt verursachten Mehrkosten von insgesamt 282.700 € entfallen

151.200 € auf die Verrechnung eines Fehlbetrages aus dem Betriebsergebnis für 2002 (gem. § 6 Abs.2 KAG), so dass gegenüber 2004 im Saldo real eine Kostenerhöhung von 131.500 € verbleibt.

Die Erhöhung der kalkulatorischen Zinsen hat sich durch die Fortschreibung des Anlagevermögens ergeben.

Die ursprüngliche Veranlagung zum Wasserverbandbeitrages für 2004 lag nur unwesentlich unter dem 2005 veranlagten Beitrag.

Die effektive Belastung für 2004 konnte jedoch durch verschiedene Maßnahmen in Verhandlungen um ca. 2.2 Mio € reduziert werden, die im Rahmen der Übergabeverhandlungen und den damit verbundenen Änderungen in den Bewertungs- und Finanzierungsfragen einmalig möglich wurden.

Dies ist für 2005 nicht mehr möglich, so dass der vom Wasserverband mit Bescheid vom 19.10.2004 veranlagte voraussichtliche Beitrag i.H. von ca. 29.327.476,27 €  voll in die Gebührenbedarfsberechnung aufgenommen werden muß.

Wenn aufgrund des Rechnungsergebnisses 2005 eine Rückerstattung zuviel gezahlter Vorausleistungen erfolgen sollte, wie dies für 2003 der Fall war, würden evtl. Kostenüberdeckungen gem. § 6 Abs. 2 KAG innerhalb der nächsten 3 Jahre ausgeglichen werden und somit den Gebührenpflichtigen zugute kommen.

Eine Kostenanalyse ergab, dass der Beitrag an den WVER die Betriebs- und Unterhaltungskosten, die vor Übertragung der Anlagen an den WVER bei der Stadt angefallen sind, um ca 2.3 Mio/€ übersteigt. Dies ist in etwa die Größenordnung der Umlagekosten von 2.377.096,99 €, die als sogenannte Overheadkosten auf die direkten Betriebskosten aufgeschlagen werden.

Da die Mehrkosten im Wesentlichen bei den Kläranlagen entstanden sind führt dies zu einer Kostenverschiebung hin zur Abwasserbehandlung und damit zu einem überproportionalen Anstieg bei den Schmutzwassergebühren.

 

Die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2005 sowie die Vergleichswerte für 2004 sind beigefügt.

 

Als weitere wesentliche Ursache für den Anstieg der SW-Gebühren ist die Reduzierung der für die Umlage der Kosten maßgeblichen Wassermenge um rd. 600.000 m³ zu sehen, was zu einer Verteuerung um rd. 0,075 €/m³ führt.

Die Verminderung der Wassermenge resultiert aus der Stillegung von Betriebsteilen eines im Stadtteil Rothe-Erde gelegenen großen Industrieunternehmens.

 

Der Anstieg bei den Teilanschlußgebühren hat sich infolge der reduzierten Wassermenge  verstärkt.

 

 


 

6.   N A C H T R A G

zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschlussan die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen vom

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

(GO NRW) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), der §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV NRW 610) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 03.11.1994 (BGB l. I S. 3370) und der §§ 64 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926/SGV NRW 77), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am                  folgende Satzung beschlossen:

 

 

1.

§ 3 (8)                erhält folgende Fassung:

 

Die Schmutzwassergebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich € 2,19.

 

 

2.

 

§ 3 (9) erhält folgende Fassung:

 

Sofern für einzelne Grundstücke oder einzelne Ortsteile vor Einleiten der Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung der Abwässer vorgenommen und die Einleitung in die Kanalisation erfolgt, die nicht an eine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen ist (Teilanschluss), beträgt die Schmutzwassergebühr je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich €1,14.

 

 

3.

 

§ 4 (6) erhält folgende Fassung:

 

Die Niederschlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter angeschlossene Fläche € 0,99.

 

 

4.

 

§ 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

Als angeschlossen im Sinne dieser Satzung gelten auch diejenigen bebauten und befestigten Flächen, von denen aus Niederschlagswasser oberirdisch aufgrund eines Gefälles über befestigte Flächen des betreffenden Grundstückes oder von Nachbargrundstücken, insbesondere über öffentliches Straßenland, in die Abwasseranlage gelangt.

 

5.

 

§ 8 entfällt

 

 

6.

 

In der Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung wird die Bezeichnung „Oberstadtdirektor“ durch „Oberbürgermeister“ ersetzt.

 

 

7.

 

Dieser 6. Nachtrag tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Gebührenveränderungen zum 1.1.2005 sind kostendeckend.

 

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Anlagen

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