Entscheidungsvorlage - FB 61/0887/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Gebühren für die Erteilung von Bewohnerparkausweisen;hier: Gebührenordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/300
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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16.05.2024
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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11.06.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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26.06.2024
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss nimmt den Vorschlag der Verwaltung zu Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Gebührenordnung über die Erhebung der Gebühren für Bewohnerparkausweise gemäß Anlage 1 zu beschließen und die Verwaltung mit dem Umsetzungsprozess zu beauftragen.
Zusätzlich empfiehlt er dem Rat der Stadt Aachen die Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen gemäß Anlage 2 zu beschließen.
Der Finanzausschuss nimmt den Vorschlag der Verwaltung zu Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Gebührenordnung über die Erhebung der Gebühren für Bewohnerparkausweise gemäß Anlage 1 zu beschließen und die Verwaltung mit dem Umsetzungsprozess zu beauftragen.
Zusätzlich empfiehlt er dem Rat der Stadt Aachen die Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen gemäß Anlage 2 zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Gebührenordnung über die Erhebung der Gebühren für Bewohnerparkausweise gemäß Anlage 1 und beauftragt die Verwaltung mit dem Umsetzungsprozess.
Zusätzlich beschließt der Rat der Stadt Aachen die Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen gemäß Anlage 2.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Zur Anpassung der Gebühren für die Erteilung von Bewohnerparkausweisen (FB 61/0685/WP18-1) wurde in der Sitzung des Mobilitätsausschusses am 24.08.23 mehrheitlich folgender Beschluss gefasst:
„Der Mobilitätsausschuss nimmt den Vorschlag der Verwaltung zu Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung eine Verordnung über die Erhebung der Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) zu erstellen. In der Verordnung soll die Gebühr für den Bewohnerparkausweis nach der Fläche, die durch ein Fahrzeug belegt wird, differenziert werden. Die jährliche Gebührenhöhe soll sich nach der Formel „Fahrzeuglänge x Fahrzeugbreite x 30 €/m²“ bemessen.
Länge und Breite eines Fahrzeugs sollen anhand der Angaben im Fahrzeugschein ermittelt werden. Die Beantragung soll online möglich sein. Die Ermittlung der Länge und Breite eines Fahrzeugs soll zunächst durch Selbstauskunft erfolgen. Eine automatisierte Prüfung der Angaben soll parallel entwickelt werden.
Die Verordnung soll ab dem 01.01.24 für neu zu beantragende Bewohnerparkausweise gelten.
Die Verwaltung wird des Weiteren beauftragt gemeinsam mit den Parkhausbetreibern im Stadtgebiet Aachen ein vergünstigtes Angebot für Bewohnerparkausweisinhaber*innen zu entwickeln. Unabhängig von der Neuregelung der Bewohnerparkgebühren wird die Verwaltung beauftragt die Ausgabe von Mobilitätsbudgets per movA-App an Bürger*innen mit Aachen-Pass, Wohngeldempfänger*innen oder mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G bzw. aG zu prüfen. Das Mobilitätsbudget soll ab dem 01.01.24 beantragt werden können.“
Darüber hinaus wurde mehrheitlich beschlossen, dass mit Beginn der Gültigkeit der neuen Verordnung, eine Beantragung des Ausweises mit einer Gültigkeit von wahlweise drei, sechs oder zwölf Monaten zu ermöglichen ist.
Sachstand:
Mit der Erstellung der Bewohnerparkausweisgebührenordnung wird eine Rechtgrundlage zur Erhebung der Gebühren für einen Bewohnerparkausweis geschaffen. Der dazugehörige fachbereichsübergreifende Umsetzungsprozess ist eingeleitet und berücksichtigt neben den konzeptionellen Arbeiten und rechtlichen Fragestellungen die technischen und betrieblichen Umsetzungserfordernisse.
Deshalb wurde ergänzend zur Bewohnerparkausweisgebührenordnung ein Entwurf einer Bewohnerparkausweissatzung erarbeitet. In der Satzung sollen insbesondere der Berechtigtenkreis und die Gültigkeitsdauer der Bewohnerparkausweise geregelt werden.
Ziel der Satzung ist es, den allgemeinen Verwaltungsaufwand, der durch den eingeschränkten Berechtigtenkreis besteht und darüber hinaus durch die geplante individuelle Gebührenberechnung entsteht, zu verringern. Auch sollen die Bewilligungsvoraussetzungen für die Bürgerschaft vereinfacht und eine höhere Transparenz im Bewilligungsprozess erreicht werden.
Die Gebührenverordnung sowie die Gebührensatzung sollen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eingeführt werden, da diese gemäß der geltenden Rechtslage nicht rückwirkend zum 01.01.24 - wie im Mobilitätsausschuss beschlossen - in Kraft treten können.
1. Gebührenordnung (Anlage 1)
Als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Bewohnerparkausweisgebühr muss nach § 6 Abs 5a StVG eine Gebührenordnung gewählt werden, die in NRW nach § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung die örtlichen Ordnungsbehörden erlassen und entsprechend dem §§ 27 ff. OBG NW umgesetzt wird.
1.1 Gebührenzweck
Bei der Gebühr handelt es sich auch nach der Anpassung des § 6a StVG weiterhin um eine Verwaltungsgebühr, die am Verwaltungsaufwand und dem Vorteilsausgleich für den Wert und die Nutzung der zum Parken in Anspruch genommenen Fläche bemessen wird.
Diese individuell auf die Fahrzeugabmessungen bezogene Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich in Anspruch genommenen Straßenraum. In dem Betrag von 30 €/m² wurden der Wert der Flächen, die Herstellungs- und Unterhaltungskosten der Parkstände berücksichtigt.
Die Kosten für die Durchführung der jeweiligen Verwaltungsverfahren zur Ausstellung oder Änderung von Bewohnerparkausweisen ergeben sich aus dem dafür notwendigen Aufwand, der unabhängig von der Fahrzeuggröße oder auch der Bewilligungsdauer der genutzten Parkraumberechtigung zu betrachten sind. Unter Beachtung des aktuellen Aufwands und der sich aus einer Verschlankung der Verwaltungsprozesse (siehe Kapitel 3 Gebührensatzung) ergebenden Zeitersparnis, ist ein durchschnittlicher Aufwand von 15 €/Vorgang für den Verwaltungsaufwand zu erwarten.
Daraus ergibt sich die folgende Berechnungsgrundlage:
Länge (mm) mal Breite (mm) des Kfz mal 30 €/m² + 15 €
1.3 Einordnung der Gebührenhöhe
Zur Einordnung der Gebührenhöhe dienen die nachfolgenden Beispiele: Für einen smart EQ fortwo ergibt sich eine Gebühr in Höhe von rund 150 €/Jahr, für einen VW Golf 8 errechnet sich eine Gebührenhöhe von rund 245 €/Jahr, für einen Mercedes Van, V-Klasse mindestens 300 €/Jahr. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Gebührenhöhe wurden die Kosten für das Abstellen eines Pkw am Parkscheinautomaten während der Bedienzeiten herangezogen und beispielhaft mit den errechneten Werten verglichen. Setzt man das niedrigste Tagesticket an, das in Aachen angeboten wird (5 € Zone „Ost2“), ergibt sich ein Jahresbetrag von rund 1440 €/Jahr. In einem APAG Parkhaus in der Tarifzone 2 kostet ein Stellplatz z.B. mit dem Job-Parken-Tarif, der ungefähr den Bedienzeiten des Parkscheinautomaten entspricht, rund 880 €/Jahr und das 24 Stundenparken 1.670 €/Jahr. Die Gebühr am Parkscheinautomaten in der Tarifzone 2 während der Bedienzeiten läge im Jahr bei rund 3.960 €.
Die errechneten durchschnittlichen Gebühren für einen Bewohnerparkausweis, mit dem keine Parkplatzgarantie einhergeht, sind deutlich niedriger als die Kosten, die den Bewohner*innen entstünden, wenn sie nicht über die durch den Bewohnerparkausweis eröffneten Parkmöglichkeiten verfügten. Die Höhe der Gebühr zum Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs steht demnach nicht im groben Missverhältnis zu vergleichbaren Kosten und ist aus Sicht der Verwaltung angemessen. Gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip wird damit nicht verstoßen.
1.4 Bemessungsgrößen
Die Maße für die Fahrzeuglänge und -breite sind dem zugrundliegenden Fahrzeugschein zu entnehmen. Sie bilden die Berechnungsgrundlage für die Bewohnerparkausweisgebühr und sollen in den QR-Code auf dem Bewohnerparkausweis übernommen werden. Anbauten an Fahrzeugen, wie Spoiler, Fahrradträger, abnehmbare Anhängerkupplung etc. sind nicht zu berücksichtigen. Sind im Fahrzeugschein keine Maße enthalten oder sind sie nicht eindeutig zuzuordnen, werden folgende Bemessungsgrößen festgesetzt:
Gewerbliches Car-Sharing
Berechtigte, die Mitglied einer gewerblichen Car-Sharing Organisation sind, haben die Möglichkeit einen Bewohnerparkausweis für ihre Zone zu beantragen. Dabei erhalten sie einen Bewohnerparkausweis, der sich auf den Fahrzeugpool des Unternehmens bezieht und in alle Fahrzeuge eingelegt werden kann. Car-Sharing Mitglieder nutzen den öffentlichen Raum zum Abstellen eines Pool-Kfz i.d.R. nur sehr selten. Eine Gebührenbefreiung für ein Mitglied einer Car-Sharing Organisation beinhaltet jedoch eine Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Gebührenschuldner*innen.
Für die Berechnung der Gebührenhöhe des Bewohnerparkausweises empfiehlt die Verwaltung daher die Abmessungen des kleinsten Fahrzeugs aus dem Fahrzeugpool.
Motorräder
Motorräder benötigen zum vergünstigten Abstellen im öffentlichen Raum ebenfalls einen Bewohnerparkausweis. Im Fahrzeugschein sind keine Längen- und Breitenmaße eingetragen. Die Verwaltung empfiehlt in Anlehnung an die Parkstandabmessungen in der EAR 23 eine pauschale Länge des Fahrzeugs von 2,20 m und eine pauschale Breite von 0,80 m.
Mehrere Kfz auf einem Bewohnerparkausweis
Sollen mehrere (bis zu drei) Kennzeichen auf einem Bewohnerparkausweis eingetragen werden, wird die Gebührenhöhe für den Bewohnerparkausweis über den mittleren Flächenverbrauch der zwei bzw. drei Fahrzeuge berechnet.
Wechselkennzeichen (Rote Kennzeichen)
Bewohnerparkausweise werden nur für nachweislich dauerhaft genutzte Fahrzeuge ausgestellt, nicht für Fahrzeuge mit rotem Kfz-Kennzeichen und Kfz-Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen.
Kfz mit ausländischem Fahrzeugschein oder internationalem Zulassungsschein
In ausländischen Fahrzeugscheinen oder internationalen Zulassungsscheinen werden die Fahrzeuglänge bzw. -breite häufig nicht angegeben. In diesen Fällen werden die Fahrzeugmaße individuell recherchiert.
Änderungsgebühr
Bei einem Kraftfahrzeugwechsel mit oder ohne Kennzeichenwechsel oder einer neuen Meldeadresse sind die Daten im Bewohnerparkausweis anzupassen. Dabei bleibt die Restlaufzeit des Ausweises bestehen.
Nachzahlungen der anteiligen Bewohnerparkausweisgebühren für ein größeres Kfz sind zusätzlich zu begleichen. Die nachzuzahlende Gebühr wird ausgehend vom Ausstellungstag des ursprünglichen Bewohnerparkausweises ab dem Folgemonat des Änderungszeitpunktes berechnet. Beispiel: Ausstellungstag ist der 13. Februar. Der Änderungszeitpunkt des Ausweises ist der 3. Oktober. Die neue Gebühr wird dann ab dem 13. November berechnet.
Ausstellungszeitraum
Die Ausweise können für 3, 6 oder 12 Monate beantragt werden. Die Bewohnerparkausweisgebühren werden anteilig erhoben, d.h. für 3 Monate kostet ein Ausweis ein Viertel des Jahresbetrags (Länge mal Breite mal 30 €/m²/4) plus 15 € und für 6 Monate halbiert sich der Jahresbetrag (Länge mal Breite mal 30 €/m²/2) plus 15 €. Ein Neuantrag des Ausweises ist frühestens vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeit möglich.
Erstattungsregelung
Bei einem Kfz-Wechsel zu einem kleineren Kfz innerhalb der Gültigkeitsdauer eines Bewohnerparkausweises kann auf Antrag eine anteilige Erstattung für die Jahres- und die Halbjahresgebühr erfolgen. Die Rückerstattung erfolgt auf schriftlichen separaten Antrag. Sie muss spätestens 1 Monat nach Erteilung geltend gemacht werden.
Für die Rückerstattungen ist ein eigenes PSP Element im Haushalt vorzusehen, da die Erstattung möglicherweise nicht im selben Verfahren wie die Beantragung erfolgen kann.
Einführungszeitraum
Für den Einführungsprozess der individuellen Bewohnerparkausweisgebühr soll keine Übergangsregelung vorgesehen werden. Ab dem Tag, an dem die Verordnung in Kraft tritt, werden die Gebühren individuell nach Fahrzeuggröße berechnet. Bis dahin gilt die alte Gebührenhöhe für Bewohnerparkausweise von 30 €/a.
Alte Ausweise behalten bis zum Ablauf ihre Gültigkeit, eine Gebührennachzahlung gemäß der neuen Gebührenberechnung ist nach dem in Kraft treten der Verordnung nicht notwendig. Neue Ausweise können, wie bisher vier Wochen vor Ablauf des Bewohnerparkausweises bzw. bei Änderung des Kennzeichens oder der Bewohnerparkzone beantragt werden. Eine frühzeitigere Beantragung eines neuen Bewohnerparkausweises zur Vermeidung der neuen Gebühren ist ausgeschlossen.
Bei einem Verlust eines Bewohnerparkausweises erfolgt eine Ersatzausstellung mit dem bisherigen Gültigkeitszeitraum.
Die Gebührenordnung und Satzung soll für die Bürger*innen online zur Verfügung gestellt werden.
2. Umsetzungsprozess
Bis August 2023 wurden rund 4.200 Bewohnerparkausweise online beantragt, das sind rund 70 % aller jährlich ausgestellten Anträge für einen Bewohnerparkausweis. Mit der Einführung der individuellen Berechnung der Gebührenhöhe soll die online Beantragung weiterhin möglich sein. Deshalb ist es zwingend notwendig, die Online-Serviceplattform an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen.
Dazu soll in einem ersten Schritt die Benutzeroberfläche hinsichtlich der Eingabewerte angepasst und um ein Berechnungstool mit den unterschiedlichen Laufzeiten 3, 6 und 12 Monate erweitert werden. Der Umsetzungszeitraum der technischen Grundlagen wird nach Angabe der NextGov IT GmbH mit rund 3 Monaten kalkuliert. Die Arbeiten zur Anpassung der Benutzeroberfläche können bei vorliegendem Beschluss der Gebührenordnung beauftragt werden; ein sofortiger Beginn der Arbeiten ist zugesagt. Die Gebührenordnung soll in Abhängigkeit des technischen Umsetzungsprozesses schnellstmöglich in Kraft treten.
Die Antragsstellung mit Eingabe der Kfz-Maße erfolgt dann über die angepasste Eingabemaske mit stichprobenhafter Überprüfung oder direkt im Bürger*innenservice. Um den Kontrollaufwand der Einzelparameter zu minimieren wurde parallel eine automatisierter Datenabgleich durch den Zweckverband Straßenverkehrsamt Region Aachen, der Telecomputer GmbH, der NextGov IT GmbH und der Verwaltung geprüft. Zum jetzigen Zeitpunkt kann jedoch keine rechtskonforme Lösung für eine automatisierte Datenprüfung aufgezeigt werden, da eine elektronische Weitergabe der Fahrzeugregisterdaten durch das Kraftfahrzeugbundesamt rechtlich nicht zulässig ist. Dazu ist eine Anpassung des Straßenverkehrsgesetzes notwendig. Die NextGovIT und Verwaltung sind weiterhin im Gespräch um eine Lösung zu finden. Bis dahin kann jedoch keine vollautomatisierte Antragsprüfung für einen Bewohnerparkausweis erfolgen.
Der Umsetzungsprozess soll zu Beginn durch regelmäßige fachübergreifende Treffen der beteiligten Dienststellen begleitet werden. Dadurch können ggf. Beschwerden, Einzelfallentscheidungen und notwendige Anpassungen zeitnah beraten und Lösungsprozesse vorangetrieben werden. Auf Wunsch der Beteiligten kann der regelmäßige Austausch verstetigt werden.
3. Gebührensatzung (Anlage 2)
Ergänzend zur Gebührenordnung soll eine Gebührensatzung für Bewohnerparkausweise erlassen werden, in der der sachliche Geltungsbereich (alle öffentlich gewidmeten Straßen in den beschlossenen Bewohnerparkzonen) und der Berechtigtenkreis gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO definiert ist. Mit der Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen würde durch eine Anpassung des Berechtigtenkreises der allgemeine Verwaltungsaufwand verringert werden. Der Beschluss zum Berechtigtenkreis, der in allen Vorlagen zur Einrichtung der Bewohnerparkzonen identisch ist und heute bei jeder einzelnen Zone neu und umfangreich in der Vorlage aufgeführt und abschließend durch den Rat der Stadt Aachen beschlossen wird, könnte entfallen.
Zudem entstünde mit der Satzung eine stärkere Klarheit für die Bürgerschaft und eine deutlich bessere Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Bewilligungsprozess bzgl. des Anspruchs auf die Erteilung eines Bewohnerparkausweises.
3.1. Öffnung des Berechtigtenkreises
Die einheitliche Regelung des Berechtigtenkreises in der Satzung führt in der Antragsstellung zu niedrigeren Verwaltungsaufwänden, die dem anfallenden Mehraufwand aus individueller Gebührenberechnung und zusätzlichen Prüfparametern in Teilen entgegenwirken können.
Die Öffnung des Berechtigtenkreises wirkt vor allem in die Bürgerschaft. Dabei sind unterschiedliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und abzuwägen:
Neue Angebote im Mobilitätsbereich, wie beispielsweise ein Auto-Abo, bei dem eine variable monatliche All-inclusiv-Rate gezahlt wird, haben indirekte Auswirkungen auf den bestehenden Berechtigtenkreis (siehe auch Kapitel 3.1.1 und 3.1.4). Nutzende dieser zukunftsorientierten Mobilitätsangebote können heute keinen Bewohnerparkausweis erhalten.
Die Abgrenzung des Auto-Abos zum Mietwagen oder Leasingfahrzeug ist in der Praxis nicht immer möglich und bedarf hinsichtlich der Eindeutigkeit im Berechtigtenkreis einer zusätzlichen politischen Entscheidung.
Die bisherige Berücksichtigung des ÖV Azubi-Abos als Grundlage für die Erteilung von Bewohnerparkausweisen für Fahrzeuge, die nicht auf die Ausweisbeantragenden zugelassen sind, ist nicht mehr zeitgemäß. Ausbildungsbetriebe finanzieren ihren Auszubildenden teilweise das Deutschlandticket (49 €/Monat) aber nicht mehr das ÖV-Azubi-Abo (67,50 €/Monat, Stand 01.07.23), da es teurer als das Deutschlandticket ist. Dies ist in der Praxis derzeit nicht berücksichtigt.
Eine Öffnung des Berechtigtenkreises gemäß der VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 b Satz 1 Ziffer 2 a kann zur Vereinfachung beitragen. Dort heißt es „[…] Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Je nach örtlichen Verhältnissen kann die angemeldete Nebenwohnung ausreichen. […] Jeder Bewohner erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich vom ihm dauerhaft genutztes Kfz. …]“. Auch, wenn aus steuerrechtlichen Gründen zwei Kfz auf einen Ehepartner zugelassen sind, erhält dieser nur einen Bewohnerparkausweis.
Dem Beispiel anderer Städte folgend (z.B. Düsseldorf hat den Berechtigtenkreis maximal weit gefasst) wird nachfolgend eine den o.g. Grundsätzen folgende Anpassung empfohlen.
3.1.1 Auto-Abo und Mietauto
Vermehrt wird bei der Antragstellung die Einordnung des Auto-Abos in den Berechtigtenkreis nachgefragt. Das Auto-Abo ist eine Mischung aus Leasing und Mietwagen und in der Praxis nicht immer eindeutig zu unterscheiden bzw. abzugrenzen. Derzeit werden Leasingfahrzeuge zugelassen, da die dauerhafte Nutzung des Kfz nachgewiesen werden kann, wogegen gewerbliche oder private Mietfahrzeuge, die ja auch tageweise gemietet werden können, nicht berücksichtigt werden.
Das Auto-Abo ist mit einer Vertragslaufzeit von einem Monat bis hin zu mehreren Jahren ein Sonderfall. Hinsichtlich der längeren Vertragsdauer könnte das Auto-Abo ebenso wie das Leasingfahrzeug zugelassen werden. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten entspricht es jedoch eher einem Mietauto, so dass in der Praxis eine klare Abgrenzung nur schwer hergestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, unabhängig von der Entscheidung, ob das Auto-Abo zugelassen wird, dass das Auto-Abo analog dem Mietauto zu behandeln ist.
Da im Prinzip jede*r einen Mietvertrag aufsetzen kann, würde der Privilegiertenkreis so weit gefasst, dass er im Grundsatz dem allgemeinen Berechtigtenkreis gemäß der VwV-StVO zu § 45 Abs. 1b Satz1 Ziffer 2a entspricht, d.h. der maximalen Öffnung des Berechtigtenkreises wie unter Punkt 3.1 dargestellt.
Die Verwaltung empfiehlt hinsichtlich der nicht eindeutig abzugrenzenden Einordnung von Auto-Abo oder Mietwagen die Öffnung des Berechtigtenkreises gemäß VwV zu § 45. Dabei erhält jeder, der in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt, einen Bewohnerparkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich vom ihm dauerhaft genutztes Kfz.
Ist die maximale Öffnung des Berechtigtenkreises nicht gewünscht, könnten die Parameter Auto-Abo und Mietwagen vom Berechtigtenkreis ausgeschlossen werden. Daraus würde sich jedoch ein erhöhter Prüfaufwand bei der Antragsbearbeitung ergeben, da diese nicht digital erfolgen kann.
3.1.2 Leasing Fahrzeuge
Im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde haben in den letzten Jahren Nutzer*innen von Leasingfahrzeugen mit Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone einen Bewohnerparkausweis erhalten, da es für die Parkraumbilanz unerheblich ist, ob das Fahrzeug auf den*die Hauptwohnsitzler*in angemeldet ist oder ob das Fahrzeug geleast ist. Dabei wurden sie den Personen mit Hauptwohnsitz und einem auf den Hauptwohnsitz angemeldeten Kfz gleichgestellt. Mit der ganzheitlichen Öffnung des Berechtigtenkreises wird die Ermessensentscheidung durch den Rat der Stadt Aachen konkretisiert.
Ist die maximale Öffnung des Berechtigtenkreises nicht gewünscht, soll das bestehende Kriterium um die Leasingfahrzeuge erweitert werden und wie folgt heißen: Personen, die mit Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone gemeldet sind und mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz (Kennzeichenmitnahme möglich) oder einem Leasingfahrzeug fahren.
3.1.3 Personen mit Nebenwohnsitz
Zur Reduzierung der Prüfparameter könnten Personen mit Nebenwohnsitz zugelassen werden. Diese zahlen seit dem 01.01.03 i.d.R. eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 12 % (bis einschl. 2014 10%) der jährlichen Nettokaltmiete und beteiligen sich damit an den allgemeinen kommunalen Aufwendungen.
In den 28 angeordneten Bewohnerparkzonen (inklusive Zone „U“, „Ost1“ und „Ost3“) sind rund 97.900 Einwohner*innen über 17 Jahre gemeldet, davon rund 1.000 mit Nebenwohnsitz.
Das Kriterium würde dann heißen: Personen mit Haupt- und Nebenwohnsitz
Sollten Personen mit Nebenwohnsitz weiterhin keinen Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis erhalten, sind jedoch Personen, die ihren überwiegenden Aufenthalt in Aachen haben und aufgrund der Bestimmungen des Bundesmeldegesetz keine Möglichkeit haben ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone anzumelden, wie bisher berechtigt, einen Bewohnerparkausweis zu erhalten.
3.1.44 Berücksichtigung von Auszubildenden
Bisher gilt für Auszubildende, denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, dass ein Bewohnerparkausweis bei gleichzeitiger Vorlage eines Azubi-ABO für den ÖV erteilt wird.
Dieses Privileg wurde vor dem Hintergrund einer gleichzeitigen Unterstützung des ÖPNV eingeräumt. Aus den bereits einleitend dargestellten Gründen nimmt die Nutzung des Azubi-ABO bei paralleler Zunahme des Deutschlandtickets, das kostengünstiger durch die Betriebe mitfinanziert wird, ab. Eine Anerkennung des Deutschlandtickets als Entscheidungskriterium wäre daher sinnvoll.
Unabhängig davon ist für eine weitgehende Öffnung des Berechtigtenkreises gemäß der VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 b Satz 1 Ziffer 2 a der Besitz eines zusätzlichen ÖPNV-Ticket nicht notwendig. Die Verwaltung empfiehlt daher auf diese Verknüpfung zu verzichten.
4. Kosten
Für die programmiertechnische Erweiterung der Eingabemaske zur Beantragung des Bewohnerparkausweises im Front- und Backend wurden in einem ersten Schritt überschlägig einmalige Kosten in Höhe von rund 19.000 € (brutto) kalkuliert. Erst mit dem ausstehenden Beschluss der Gebührenordnung können die finalen Angebotsinhalte definiert und abschließend das Angebot erstellt werden.
Zudem werden höhere Personalkosten aufgrund des höheren Prüfaufwandes, der geänderten Gültigkeitsdauer sowie der Einführung von Erstattungsmöglichkeiten entstehen.
Die Erhöhung der Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis von derzeit 30 € auf zukünftig im Mittel 240 € ermöglicht es, den Verwaltungsaufwand wieder haushalterisch abzubilden. Es wird erwartet, dass weniger Bewohnerparkausweise nachgefragt werden, zugleich mehr Bürger*innen private Stellplätze nutzen oder Alternativen im halböffentlichen Raum anmieten, anstelle im öffentlichen Straßenraum zu parken. Zudem ist mit einer Reduzierung der Parkflächen durch ein gleichbleibendes Baustellenaufkommen und der dauerhaften Umnutzung von Parkflächen in Grün- und Aufenthaltsflächen in den kommenden Jahren zu rechnen. Vor diesem Hintergrund wird ein Abschlag von rund 15 % auf den Haushaltsansatz 2024 prognostiziertet.
Die Einnahmen aus der Ausstellung der rund 20.100 Bewohnerparkausweise (Stand Ende 2023) á 30 € betragen heute ca. 603.000 Euro.
Unter der Annahme der Kostensteigerung für einen Ausweis im Mittel um das Achtfache und der prognostizierten Lenkungswirkung und Straßenraumumnutzung um 15 % sind ab 2025 mit Gebühreneinnahmen i.H.v. 4.100.000 € jährlich für Bewohnerparkausweise zu rechnen.
5. Prüfauftrag Angebot Parkhäuser
Entsprechend des Auftrags an die Verwaltung wird mit den Parkhausbetreibern im Stadtgebiet Aachen über vergünstigte Angebote für Bewohnerparkausweisinhaber*innen verhandelt. Zum aktuellen Stand der Gespräche wird mündlich berichtet.
6. Prüfauftrag Mobilitätsbudget
Unabhängig von der Neuregelung der Bewohnerparkausweisgebühren wurde die Verwaltung beauftragt, die Ausgabe von Mobilitätsbudgets per movA-App an Bürger*innen mit Aachen-Pass, Wohngeldempfänger*innen oder mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G bzw. aG zu prüfen.
Über ein Mobilitätsbudget in der movA-App soll die Voraussetzung geschaffen werden, Menschen ohne eigenes Einkommen oder in niedrigen Einkommensgruppen sowie Personen, mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr alternative Mobilitätsangebote vergünstigt anzubieten. Dadurch sollen die die individuelle Mobilität des Personenkreises unterstützt, die Bereitschaft auf das Auto zu verzichten erhöht und Hemmnisse gegenüber den z.T. weniger präsenten Mobilitätsangeboten abgebaut werden.
6.1 Mobilitätsbudget für Aachen-Pass-Empfänger*innen
In der Stadt Aachen gibt es rund 46.000 Aachen-Pass-Berechtigte, die insbesondere den Kreis der Transferleistungsempfänger*innen, Personen mit einer Behinderung und Wohngeldempfänger*innen umfasst.
Tatsächlich wurden 2023/2024 ca. 9.300 Aachen-Pässe an berechtigte Personengruppen verschickt bzw. von diesen im Bürgerservice oder dem Serviceportal beantragt. Zu den großen Personengruppen zählen die Leistungsempfänger nach SGB II (Bürgergeld und die Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB XII (Sozialhilfe). Aber auch Anspruchsberechtigte, die Kindergeldzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind oder deren Beitrag aus gesundheitlichen Gründen auf ein Drittel ermäßigt ist, die in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung leben oder wirtschaftliche Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII erhalten, sind Anspruchsberechtigte des Aachen-Passes.
Wohngeldempfänger*innen erhalten seit Dezember ebenfalls einen Aachen-Pass. Die Zahl der auf dieser Basis ausgegeben Aachen-Pässe ist noch sehr gering und nicht in den 9.300 ausgegebenen Aachen-Pässen enthalten. Zur Nutzungsintensität des Aachen-Passes liegen keine aktuellen Daten vor.
Beabsichtigt ist, Aachen-Pass-Empfänger*innen zukünftig ein Mobilitätsguthaben über die MoVA-App zur Verfügung zu stellen. Das Budget würde für die Nutzung von Mobilitätsdienstleistungen zur Verfügung stehen, wäre weder personell noch über das Berechtigungsjahr hinaus übertragbar und nicht auszahlbar.
Um eine Vorstellung von Größenordnungen darzustellen: Unter der Annahme, dass ein jährliches nicht-übertragbares Mobilitätsbudget in der MovA-App in Höhe von 100 €/J zur Verfügung gestellt wird und 10.000 Aachen-Pass-Empfänger, gemäß der aktuellen Zahlen, dieses Budget auch tatsächlich aktiv nutzen, wäre mit einem Aufwand in Höhe von 1 Mio €/p.a. zzgl. der Einrichtungs- und Betriebskosten auf Seiten der ASEAG bzw. beauftragter Dritter zu kalkulieren und diese Summe haushalterisch einzuplanen.
7. Verwaltungsvorschlag
Die Verwaltung empfiehlt im Sinne der vorangegangenen Beschlüsse zur Anpassung der Bewohnerparkgebühren und auf Grundlage der aktuellen gesetzlichen Regelungen die Gebührenordnung über die Erhebung der Gebühren für Bewohnerparkausweise gemäß Anlage 1 zu beschließen und zum nächst möglichen Zeitpunkt einzuführen sowie die notwendigen Arbeiten zum Umsetzungsprozess weiter voranzutreiben.
Zusätzlich empfiehlt sie im Hinblick auf eine Verringerung des allgemeinen Verwaltungsaufwands, der Steigerung des digitalen Beantragungsverfahrens sowie der Klarheit im Bewilligungsprozess die Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen gemäß Anlage 2 zu beschließen und zum nächst möglichen Zeitpunkt einzuführen.
Sollte der durch den Rat der Stadt Aachen am 11.12.2019 beschlossene Berechtigtenkreis beibehalten werden, ist der Wortlaut des beschlossenen Berechtigtenkreises in die Satzung Anlage 2 zu übernehmen und durch die Kriterien Leasing Fahrzeuge gemäß 3.1.2, Person mit Nebenwohnsitz gemäß 3.1.3 sowie die aktuellen Entwicklungen bei den Auszubildenden gemäß 3.1.4 zu ergänzen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
|
| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden
| |||||
1-021001-900-5 Bürgerservice – 43110000 Verwaltungsgebühren (hier: Gebühren Bewohnerparkausweis) | |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2024 | Fortgeschriebener Ansatz 2024 | Ansatz 2025 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2025 ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 603.000 | 1.1473.000 | 1.809.000 | 12.300.000 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 200.000 | 0 | 2.400.000 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 603.000 | 1.273.000 | 1.809.000 | 8.900.000 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | + 670.000 | + 7.091.000 |
| ||||
| Deckung ist gegeben | Deckung ist gegeben | |||||
Weitere Erläuterungen:
Für die Haushaltsplanung 2025 ff ist seitens FB 12 vorgemerkt, die Erträge aus den Verwaltungsgebühren für die Bewohnerparkausweise und die Aufwendungen (Rückerstattungen) jeweils auf separaten, noch einzurichtenden Positionen auszuweisen.
Die Ansatzveränderungen für 2024 und 2025 unterstellen eine Umstellung zum 01.10.2024. Bei Änderung des Starttermins wird eine Anpassung erfolgen.
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
| X |
|
|
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
| X |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
|
|
| X |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
|
| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
|
|
| vollständig |
|
|
| überwiegend (50% - 99%) |
|
|
| teilweise (1% - 49 %) |
|
|
| nicht |
| X |
| nicht bekannt |
Begründung:
Die Anhebung der Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen kann dazu beitragen, dass Bewohner*innen private Stellplätze und Garagen deutlich mehr benutzen und langfristig alternative Mobilitätsangebote zum Auto annehmen. Dies würde zu einer Reduktion der Kraftfahrzeuge in der Stadt insgesamt führen und eine Minderung der Park-Such-Verkehre bewirken. Eine direkte Auswirkung der Gebührenhöhe auf die Klimarelevanz wird nicht gesehen.
Anlagen
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