Entscheidungsvorlage - FB 32/0031/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
- Verfasst von:
- FB 32
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Anhörung/Empfehlung
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21.02.2024
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Brand
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Anhörung/Empfehlung
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20.03.2024
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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24.04.2024
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2024 zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2024 zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2024 zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2024 zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2024 als Ordnungsbehördliche Verordnung.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die IG Aachener Portal e. V. reichte am 22.08.2023 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages am 30.06.2024 anlässlich des CHIO ein.
Der MAC - Märkte und Aktionskreis City e. V. - beantragte am 02.10.2023 die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages am 08.12.2024 anlässlich des Aachener Weihnachtsmarktes für die Aachener Innenstadt.
Die Burtscheider Interessen Gemeinschaft (BIG) beantragte am 18.10.2023 die Freigabe von je einem verkaufsoffenen Sonntag am 05.05.2024 anlässlich des Burtscheider Mai-Weinfestes und am 08.12.2024 anlässlich des Weihnachtsmarktes in Aachen-Burtscheid.
Die IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe e. V. beantragte am 12.10.2023 die Freigabe von je einem verkaufsoffenen Sonntag am 12.05.2024 anlässlich des Brander Weinfestes, am 20.10.2024 anlässlich der Brander Herbstkirmes und am 15.12.2024 anlässlich des Weihnachtsmarktes in Aachen-Brand.
Entsprechend der 2018 in Kraft getretenen Änderung des Ladenöffnungsgesetzes sind ausnahmsweise Sonntagsöffnungen der Ladengeschäfte nach § 6 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden möglich, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen.
Ein öffentliches Interesse für eine Sonntagsöffnung liegt insbesondere dann vor, wenn die Öffnung
- im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
- dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,
- dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
- der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilkerne dient oder
- die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das Vorliegen eines Zusammenhangs einer möglichen Sonntagsöffnung mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.
Zulässig ist die Freigabe von acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- und Feiertagen.
Die Anzahl der auf bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile beschränkten Freigaben sonntäglicher Ladenöffnungen innerhalb einer Gemeinde je Kalenderjahr beträgt sechszehn. Dabei dürfen aber nur ein Adventssonntag je Bezirk bzw. Ortsteil, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde, freigegeben werden (§ 6 Abs. 4 LÖG).
Von der Freigabe ausgenommen sind die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag sowie der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt (§ 6 Abs. 5 LÖG).
Die nach den Bestimmungen des § 6 LÖG vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlichen Anhörungen der Gewerkschaften (DGB und ver.di), des Einzelhandelsverbandes, der Kirchengemeinden, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer sind per Email am 25.10.2023 erfolgt. Die Stellungnahmen sind, soweit sie zum jetzigen Zeitpunkt vorliegen, in der Anlage beigefügt.
Während der Kirchenkreis Aachen möglichen sonntäglichen Ladenöffnungen grundsätzlich widerspricht, verbleibt das Bischöfliche Generalvikariat bei seiner Auffassung, dass je Stadtbezirk nicht mehr als 2 Sonntage je Kalenderjahr verkaufsoffen sein sollen, wobei die Adventssonntage ausdrücklich ausgenommen sind. Insoweit besteht kein Einverständnis mit den beabsichtigten Verkaufsöffnungen am 08.12.2024 in der Aachener Innenstadt und Aachen-Burtscheid und am 15.12.2024 in Aachen-Brand.
Die Handwerkskammer stimmt den eingereichten Anträgen zu; die Industrie- und Handelskammer sieht keine Bedenken, „soweit aufgrund von ggf. neuen Vorgaben - beispielsweise aufgrund einer neuen Corona Situation - die Durchführung der Veranstaltungen sowie die Öffnung der betroffenen Verkaufsstellen rechtlich zum Zeitpunkt der geplanten Verkaufsöffnungen zulässig sein sollte“.
Der DGB verzichtet laut Email vom 19.12.2023 aus organisatorischen und krankheitsbedingten Gründen auf eine Stellungnahme.
Auch der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband und die Gewerkschaft ver.di wurden mit E-Mail vom 25.10.2023 um Stellungnahme gebeten. Diese liegen bislang - trotz erfolgter Erinnerung am 12.12.2023 - nicht vor.
Sollten diese Stellungnahmen hier noch nachträglich eingehen, wird mündlich berichtet.
Grundsätzlich ist festzuhalten:
Die gesetzliche Vorgabe der höchstens zulässigen Freigabe von acht flächendeckenden Sonntagen wird nicht berührt, da keine Freigabe für das gesamte Gebiet der Stadt Aachen beantragt wurde.
Vielmehr werden nur Freigaben einer sonntäglichen Ladenöffnung in Teilen der Innenstadt bzw. den einzelnen Stadtteilen bzw. -bezirken beantragt.
In fünf von sieben Stadtbezirken sollen keine sonntäglichen Ladenöffnungen erfolgen.
Die im LÖG vorgegebene stadtweite Begrenzung auf insgesamt sechszehn Sonntage wird mit den neun vorliegenden Anträgen nicht erreicht. Ladenöffnungszeiten werden für keinen der nach § 6 Abs. 5 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt und die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden wird eingehalten.
Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG sieht darüber hinaus vor, dass Verkaufsstellen nur an nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein dürfen.
Da die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, bestehen aus Sicht der Verwaltung gegen die sonntäglichen Ladenöffnungen keine Bedenken.
Im Besonderen ist festzuhalten:
Nach der Änderung des LÖG im Jahre 2018 sollte grundsätzlich die strenge Prüfung der „Anlassbezogenheit“ einer möglichen Ladenöffnung entsprechend der aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierenden Kriterien entfallen. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war die Erleichterung der Zulassung verkaufsoffener Sonntage.
Nicht außer Acht gelassen werden darf aber, dass das Bundesverfassungsgericht auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag zur Wahrung der Sonntagsruhe verwiesen hat. Danach hat die werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen. Ausnahmen sind somit – auch nach der Änderung des LÖG – immer dahingehend zu prüfen, ob das öffentliche Interesse dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz bzw. Gebot der Sonntagsruhe hinreichend Rechnung trägt.
Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat „nach ausführlicher Würdigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes in Fortführung seiner Rechtsprechung klargestellt, dass das durch das Grundgesetz gewährleistete Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes nur gewahrt werde, wenn die jetzt sehr weit gefassten gesetzlichen Voraussetzungen für Ladenöffnungsfreigaben an Sonn- und Feiertagen einschränkend eng ausgelegt werden“. Neben dem „stets zu wahrenden Regel-Ausnahme-Verhältnis beim Sonn- und Feiertagsschutz habe die Gemeinde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob die für die Ladenöffnung angeführten Gründe ausreichend gewichtig seien, um eine Ausnahme von der Arbeitsruhe am Sonntag zu rechtfertigen“ (vgl. OVG NRW vom 02.11.2018 / AZ.: 4 B 1580/18).
Die nun vorliegenden Anträge auf die Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen waren auch in den Vorjahren nach entsprechender Prüfung nach den strengen Kriterien ausreichender Anlass für die erfolgte Freigabe entsprechender Ladenöffnungen.
Mit Blick auf diese Kriterien bestehen aus Sicht der Verwaltung gegen die beantragten sonntäglichen Ladenöffnungen keine Bedenken.
Im Einzelnen führt die Prüfung der eingereichten Anträge auf Ladenöffnung zu folgenden Ergebnissen:
Antrag Aachen-Innenstadt
Aachener Weihnachtsmarkt 2024 und Adventsmärkte Holzgraben und Kugelbrunnen 2024 am 08.12.2024
Mehrere tausend Besucher*innen besuchen gerade an den Wochenenden den Weihnachtsmarkt. Somit kommt dem Aachener Weihnachtsmarkt, in Verbindung mit den Adventsmärkten auf dem Holzgraben und vor dem Kugelbrunnen, für das Oberzentrum Aachen eine prägende auch internationale Bedeutung zu. Mit jährlich ca. eine Million regionaler und internationaler Besucher*innen gehört er zu den beliebtesten zehn der europäischen Weihnachtsmärkte.
Für den 08.12.2024 rechnet der Veranstalter mit ca. 38.000 bis 43.000 Besucher*innen.
Der räumliche Geltungsbereich für die vorgesehene Ladenöffnung wurde entsprechend der Vorjahre festgelegt und begrenzt. Hierbei orientiert sich die Begrenzung an den Hauptzuwegen zum Weihnachtsmarkt insgesamt; dies gilt im Hinblick auf Besucher*innen, die per Bahn (Hauptbahnhof), mit dem Bus (Bushof) oder mit dem PKW anreisen und die nahegelegenen Parkhäuser in der Innenstadt aufsuchen sowie an den Verbindungswegen vom Weihnachtsmarkt zu den Adventsmärkten und umgekehrt.
Die Einbeziehung der jeweiligen Zuwegungen in den räumlichen Geltungsbereich rundet die Veranstaltung des Weihnachtsmarktes ab. Bei den Besucher*innen handelt es sich in der Vielzahl um auswärtige Touristen und Touristinnen, welche sich in der Regel mehrere Stunden in der Innenstadt aufhalten und neben dem Weihnachtsmarkt auch die dortigen Verkaufsstellen besuchen und „die symbiotische Verbindung zwischen den Ständen des Weihnachtsmarktes und den Geschäften der Innenstadt nutzen möchten“.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Bereiche die umschlossen werden von den Straßen Alexianergraben, Löhergraben, Karlsgraben, Templergraben, Hirschgraben, Seilgraben einschließlich des Bereiches der umschlossen wird von der Alexanderstraße, Hansemannplatz, Heinrichsallee, Kaiserplatz, Wilhelmstraße, Dunantstraße, Römerstraße, Lagerhausstraße und Franzstraße.
Die Erfassung von Straßenzügen, die der fußläufigen Erreichbarkeit von Besuchern zum Veranstaltungsbereich dienen, entspricht der einschlägigen Erlasslage (vgl. Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW (Stand Februar 2020) – Anlage zur Anwendungshilfe für die Kommunen und den Handel im Umgang mit dem neugefassten § 6 LÖG NRW / dort Buchstabe C, Seite 9 ff.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seitens des Antragsstellers die gesetzlichen Voraussetzungen und die aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierenden geltenden strengeren Vorgaben berücksichtigt wurden. Dem Weihnachtsmarkt als Anlassveranstaltung kommt eine prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung zu.
Antrag Aachen-Innenstadt Nord
„Soerser Sonntag“ anlässlich Chio am 30.06.2024
Im Rahmen des vom 28.06.2024 bis zum 07.07.2024 stattfindenden CHIO Aachen soll wie bereits in den Vorjahren ein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt werden. Während am Sonntag auf dem CHIO Gelände der „Soerser Sonntag“ stattfindet, der traditionelle Tag der offenen Tür, sollen die Geschäfte im Umfeld zur Bereicherung des CHIO Event öffnen dürfen, um zusätzliche Restaurantbesuche und Einkaufsmöglichkeiten zu bieten.
Der CHIO ist ein Traditionsturnier seit 1898. In mehreren Disziplinen messen sich Reiterinnen und Reiter aus aller Welt.
Laut Veranstalter werden mehr als 30.000 Besucher*innen den CHIO am Soerser Sonntag besuchen.
Aufgrund der Erfahrungen mit anderen verkaufsoffenen Sonntagen geht die IG Aachener Portal e. V. auch anlässlich der Freigabe einer sonntäglichen Ladenöffnung in diesem Jahr von einer „Gesamtfrequenz von ca. 4.800 Kundinnen und Kunden“ aus, die sich auf fünf große und mehrere kleine teilnehmende Betriebe verteilen.
Der räumliche Geltungsbereich der möglichen sonntäglichen Ladenöffnung umfasst die Straßen Am Gut Wolf, Krefelder Straße von der Einmündung Am Gut Wolf bis zur Einmündung Prager Ring, Gut-Dämme-Straße, Grüner Weg von der Einmündung Gut-Dämme-Straße bis einschließlich Möbelhaus Grüner Weg 106.
Nach Auffassung der Verwaltung sind bei dieser Veranstaltung sowohl die prägende Wirkung des Anlasses für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung, als auch der geforderte enge räumliche Bezug zur Anlassveranstaltung durch die Begrenzung der möglichen Ladenöffnung auf die Verkaufsflächen im unmittelbaren Umfeld zu bejahen.
Anträge Aachen-Burtscheid
Burtscheider Mai-Weinfest am 05.05.2024 und Weihnachtsmarkt am 08.12.2024
Das traditionelle Mai-Weinfest der Burtscheider InteressenGemeinschaft soll vom 03.05.2024 bis zum 05.05.2024 stattfinden. Diese Veranstaltung hat dieses Jahr seine 31. Auflage und lockt jedes Jahr viele Besucher nach Burtscheid.
Wie im vergangenen Jahr wird für diesen Anlass wieder ein verkaufsoffener Sonntag beantragt.
Sieben Winzer aus der Pfalz und von der Mosel haben wie jedes Jahr wieder „leckere Tröpfchen“ für die Besucher im Angebot. Neben den Ständen der Winzer gibt es weitere Angebote, wie Flammkuchen und Brezeln, für die Kleinsten Süßigkeiten, sowie herzhafte Currywurst.
Ein umfangreiches Bühnenprogramm sorgt von Freitag- bis Sonntagabend für tolle Stimmung und gute Laune. Dieses Mai-Weinfest hat sich laut Veranstalter in den letzten Jahren zu einem wahren Publikumsmagneten entwickelt. Viele hundert Menschen finden an diesem Wochenende den Weg nach Burtscheid.
Die Burtscheider IG möchte auch dieses Jahr dem Wunsch aus der Bevölkerung nachkommen, einen Weihnachtsmarkt vor dem Abtei-Tor durchzuführen. „Dann werden am Abteitor adventliche Stände aufgebaut, die die Burtscheider und alle, die den Stadtteil mögen, dazu einladen, gemütlich zu flanieren, zu verweilen und auch das eine oder andere Geschenk zu erwerben. Die Burtscheider Fußgängerzone wird mit der Weihnachtsbeleuchtung festlich geschmückt, vor dem Abtei-Tor wird der Tannenbaum aufgestellt“. Daher ist am 1. und 2. Adventswochenende jeweils ein dreitägiger Weihnachtsmarkt vor dem Abtei-Tor geplant, wobei am 08.12.2024 (2. Adventswochenende) ein verkaufsoffener Sonntag beabsichtigt ist.
Am verkaufsoffenen Sonntag werden 1.000 – 1.200 Besucher*innen erwartet, die die Öffnung der Geschäfte anlässlich des Besuches auf dem Burtscheider Weihnachtsmarktes nutzen, um Weihnachtseinkäufe zu tätigen.
Gemäß den Antragsunterlagen erfasst die Veranstaltungsfläche anlässlich des Burtscheider Weihnachtsmarktes eine Fläche von rund 1.500 qm. Wenngleich dem auch eine Verkaufsfläche von rund 3.000 qm gegenübersteht, ist festzuhalten, dass in der vor allem betroffenen Burtscheider Kapellenstraße vorrangig kleine inhabergeführte Einzelhandelsgeschäfte ansässig sind.
Unter Berücksichtigung dessen vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass die zu erwartende Zahl der 15 bis 20 teilnehmenden Geschäftsstellen die Bedeutung des verkaufsoffenen Sonntages in Bezug auf den Anlass deutlich in den Hintergrund stellt.
Zudem wird bei der beantragten Ladenöffnung ein enger räumlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsort und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.
Der räumliche Geltungsbereich der beabsichtigten Ladenöffnung beschränkt sich jeweils auf die Straßen Viehhofstraße, Kapellenstraße (Fußgängerzone), Altdorfstraße (Fußgängerzone) und den Burtscheider Markt.
Anträge Aachen-Brand
Weinfest am 12.05.2024, Herbstkirmes am 20.10.2024 und Weihnachtsmarkt am 15.12.2024
Der Brander Marktplatz hat sich als Veranstaltungsort gut etabliert. Wie sich bereits in den vergangenen Jahren gezeigt hat, haben die traditionellen Veranstaltungen von den besseren Rahmenbedingungen profitiert und sich positiv weiterentwickelt.
Daher wird auch in diesem Jahr anlässlich der traditionellen Veranstaltungen der Herbstkirmes für den 20.10.2024 sowie des Weihnachtsmarktes für den 15.12.2024 die Freigabe jeweils eines verkaufsoffenen Sonntages beantragt. Darüber hinaus ist anlässlich des vom 10.05.2024 bis 12.05.2024 stattfindenden 3. Brander Weinfestes ein weiterer verkaufsoffener Sonntag am 12.05.2024 beabsichtigt.
Ausweislich der vom Veranstalter übersandten Unterlagen werden zur „traditionellen Herbstkirmes“ zwischen 3.500 - 4.000 Besucher*innen erwartet. Die Veranstaltung ist in Aachen-Brand historisch gewachsen. Die Brander Herbstkirmes ist neben der Sommerkirmes ein jährliches Brauchtumsfest, das Mitte des 19. Jahrhunderts erstmalig in den Chroniken und Ratsprotokollen aufgeführt wird. Sie findet anlässlich des Wendelinusfestes statt. „Außer zu Kriegszeiten fanden und finden die Kirmesfeiern jährlich auf dem Brander Marktplatz statt und haben im Laufe der Jahrzehnte die ein oder andere Entwicklung durchgemacht. Von einem christlich-katholischen Kirchenfest hin zu einem großen Familienfest, an dem geschlachtet, gebraten und gekocht wurde. Danach ging es auf den Rummelplatz mit seinen Vergnügungen. Den Charakter eines Familienfestes haben sich die Brander Kirmesfeiern dabei bis heute bewahrt.“
Am 3. Adventswochenende ist ein dreitägiger Weihnachtsmarkt geplant, wobei am 15.12.2024 ein verkaufsoffener Sonntag beabsichtigt ist.
Nach Ansicht des Bezirksamtes ist der Weihnachtsmarkt grundsätzlich eine Veranstaltung, die in Brand Anklang findet.
Hierzu hat die IG insgesamt 16 Verkaufsbuden beschafft. Die Bezirksvertretung hat zu diesem Zweck bezirkliche Investitionsmittel bereitgestellt, um die Anschaffung von Buden zu unterstützen und den Weihnachtsmarkt zu stärken.
Der Weihnachtsmarkt hat in den Vorjahren zusammen mit der Eislaufbahn viele Menschen auf den Marktplatz gezogen.
Gestützt auf die Erfahrungen anlässlich der Veranstaltung der Weihnachtsmärkte ist aus Verwaltungssicht von einem ausreichenden Sachgrund für eine mögliche Ladenöffnung auszugehen.
Nachdem im Mai 2022 erstmalig ein Weinfest auf dem Brander Marktplatz stattgefunden hat und enormen Zulauf und Zuspruch gefunden hat, soll das Weinfest vom 10.05.2024 bis 12.05.2024 zum dritten Mal stattfinden. Hiermit verbunden ist wie im Vorjahr eine sonntägliche Ladenöffnung am 12.05.2024.
Den beantragten Ladenöffnungen wurde – wie in den Vorjahren - ein enger räumlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsort und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.
Der räumliche Geltungsbereich beschränkt sich auf die Geschäfte rund um den Marktplatz, die Trierer Straße zwischen Ringstraße und Nordstraße und die Freunder Landstraße bis zur Einmündung Auf der Ell.
Auch hinsichtlich der im Stadtbezirk Brand stattfindenden Veranstaltungen vertritt die Verwaltung somit die Auffassung, dass durch diese enge räumliche Begrenzung die Bedeutung der möglichen sonntäglichen Ladenöffnungen in Bezug auf die Anlässe deutlich in den Hintergrund treten.
Ergebnis:
Nach den vorliegenden Erkenntnissen und auf Basis der Prüfung der vom MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V. – , der BIG - Burtscheider Interessengemeinschaft e. V., der IG Aachener Portal e. V. und der IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe übermittelten Unterlagen, ist aus Verwaltungssicht davon auszugehen, dass die in Rede stehenden örtlichen Veranstaltungen insgesamt im öffentlichen Interesse sind und die beabsichtigten Ladenöffnungen die gesetzlich fixierte Voraussetzung des Zusammenhangs einer möglichen Ladenöffnung mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen erfüllen.
Ohne Ausnahme sollen die beantragten Ladenöffnungen nur in räumlicher Nähe zu den örtlichen Veranstaltungen und am selben Tag der jeweiligen Veranstaltung erfolgen. Dem Ausnahmecharakter der sonntäglichen Ladenöffnungen von dem hohen Schutzgut der Sonntagsruhe wird somit Rechnung getragen.
Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass „der Charakter der Tage in den für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereichen ohnehin durch ein verstärktes Besucheraufkommen und die hierdurch ausgelöste Geschäftigkeit maßgeblich (vor-)geprägt ist“ (vgl. OVG NRW vom 02.11.18 / 4 B 1580/18).
Es wird empfohlen, den Anträgen stattzugeben und den als Anlage beigefügten Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu beschließen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
|
|
| X |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
| |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
|
|
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|
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
|
|
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
|
|
|
|
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
|
| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
|
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| vollständig |
|
|
| überwiegend (50% - 99%) |
|
|
| teilweise (1% - 49 %) |
|
|
| nicht |
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|
| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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