Kenntnisnahme - FB 56/0395/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Gründe für die Zwangsräumung einer Wohnung sind vielfältig. Neben den Kündigungen von Seiten der Vermieter*innen z.B. auf Grund von Eigenbedarf oder von Fehlverhalten der Mietparteien, erfolgen viele Kündigungen auf Grund bestehender Mietrückstände der Mieter*innen. Die Gründe für das Aufkommen/Entstehen von Mietrückständen nnen sowohl finanzieller, als auch persönlicher Natur sein. Die Probleme haben unterschiedlichste Ursachen z.B. Trennung, Suchterkrankungen oder Überschuldung. Häufig entstehen Schwierigkeiten, wenn Einkommen wegfällt oder sich verringert und Transferleistungen notwendig werden.

Generell werden die angemessenen Kosten der Unterkunft bei der Bedarfsbemessung der Transferleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) berücksichtigt und die Transferleistungsempfänger so in die Lage versetzt, ihrer Verpflichtung zur Mietzahlung nachzukommen. In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, dass Mietzahlungen unmittelbar durch den Leistungsträger abgezweigt werden. Problematisch können Fälle werden, wenn der Leistungsanspruch aufgrund eigenen Einkommens nicht ausreicht, um die Mietzahlung vollständig abzweigen zu können.

Kommt es zu einer Kündigung der Wohnung und im weiteren Verlauf des Verfahrens zu einer Zwangsräumung, so gibt es die Möglichkeit, beim Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration (FB 56) einen Antrag auf Übernahme von Mietrückständen bei der Wohnungssicherungshilfe zu stellen. Hier wird geprüft, ob durch die zuschussweise oder darlehensweise Übernahme der Mietrückstände eine Zwangsräumung verhindert werden kann. Die Wohnungssicherungshilfe kann auch schon tätig werden, wenn die Zwangsräumung droht.

Damit die Wohnungssicherungshilfe frühzeitig tätig werden kann, ist es wichtig, dass sie Informationen über eine Zwangsräumung bzw. eine drohende Zwangsräumung erhält. Das Amtsgericht soll die Wohnungssicherungshilfe über jede eingehende Räumungsklage informieren. Gehen diese Information bei der Wohnungssicherungshilfe ein, werden die Mieter*innen über die Möglichkeit der Antragstellung informiert.

Zu beachten ist jedoch, dass die Wohnungssicherungshilfe des FB 56 nur für die Personen zuständig ist, die im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB XII stehen oder die keine Transferleistungen erhalten. Zuständig für die Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, ist das JobCenter der StädteRegion Aachen. Diese unterschiedlichen Zuständigkeitenhren teilweise dazu, dass Informationen des Amtsgerichtes beim JobCenter eingehen und nicht beim FB 56. Zur Vermeidung von Informationsverlusten und zur Erreichung einer einheitlichen Verfahrensweise finden aktuell Abstimmungsgespräche mit dem JobCenter statt.  Auch mit der gewoge AG findet derzeit ein Austausch statt. Die gewoge AG ist bereit, die Wohnungssicherungshilfe zukünftig bereits über angedrohte Kündigungen zu informieren, damit die Wohnungssicherungshilfe frühzeitig eingreifen kann. Eine gemeinsame Kooperationsvereinbarung zwischen dem JobCenter der StädteRegion, der gewoge AG und dem FB 56 wird angestrebt.

Um Wohnungslosigkeit frühzeitig zu verhindern, ist durch interne Regelungen sichergestellt, dass auch das Team der Wohnungsvermittlung und Wohnberechtigungsscheine (FB 56/410) über die Erhebung der Räumungsklage informiert wird. Voraussetzung für eine Vermittlung sind jedoch die Wohnberechtigung, also der Erhalt oder Besitz eines Wohnberechtigungsscheines, und die Verfügbarkeit von öffentlich gefördertem oder städtischem freiem Wohnraum. Im Fall der Zwangsräumung kümmern sich die Mitarbeitenden um den wohnungssuchenden Haushalt und versuchen, diesen schnellstmöglich in eine freie Wohnung zu vermitteln. Angesichts des angespannten Wohnungsmarktes ist dies jedoch oftmals erst mit einem zeitlichen Versatz möglich und kann durch Umstände, die in den wohnungssuchenden Personen liegen, oder durch Vorbehalte eines möglichen Vermieters erschwert werden.

Ergänzend zu den behördlichen Unterstützungsmöglichkeiten bieten auch die Fachberatungsstellen von Caritas und WABe e.V. Beratung und Unterstützung für Menschen an, die wohnungslos sind bzw. von Wohnungsverlust bedroht sind oder in unzumutbaren Wohnverhältnissen leben. Zu diesen Hilfen zählen (präventive) Informations- und Interventionsmaßnahmen bei drohender Wohnungskündigung, Räumungsklage oder Zwangsräumungen, um nach Möglichkeit bisherige Wohnungen zu erhalten. Zudem beraten die Fachberatungsstellen bei bereits entstandenen Mietrückständen, klären Möglichkeiten der Mietschuldenübernahme und unterstützen auch im Kontakt mit Vermietenden und Behörden, mit dem Ziel, Wohnungslosigkeit zu verhindern.

Auch in den Wärmestuben bzw. Tagestreffs in der Frère-Roger-Str. bzw. Reumontstr. (mit der dort angegliederten städtisch finanzierten Notschlafstelle) stehen Ansprechpartner*innen zur Unterstützung der Betroffenen zur Verfügung. Neben der sozialen Beratung erfolgt auch die aktive Unterstützung bei der Wohnungssuche.

Liegt bereits unfreiwillige Wohnungslosigkeit vor bzw. tritt diese absehbar z. B. aufgrund einer Zwangsräumung ein, erfolgt eine Unterbringung durch den FB 56. Derzeit werden insgesamt sieben Übergangsheime zur Unterbringung von wohnungslosen Menschen vorgehalten. Aktuell sind darüber hinaus rund 20 Einzelwohnungen mit dieser Personengruppe belegt. Insgesamt stehen rund 500 Plätze zur Verfügung.
 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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