Kenntnisnahme - E 18/0005/WP15

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

a)                 Der Umweltausschuss,

 

b)                 der Finanzausschuss

                        nehmen die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

 

c)                 Der Betriebsausschuss für den Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen

            der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den XIV. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.1992 zu beschließen sowie auf der Grundlage der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung die Gebührensätze für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2005 zu beschließen. Die Gebührenbedarfsberechnung und der XIV. Nachtrag der Abfallwirtschaftssatzung sind Bestandteil der Beschlüsse und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

d)        Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses den XIV. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.1992 sowie auf der Grundlage der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung die Gebührensätze  für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2005. Die Gebührenbedarfsberechung und der XIV. Nachtrag der Abfallwirtschaftssatzung sind Bestandteil dieses Beschlusses und daher der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

 

A) Gebühren für die Beseitigung von Abfällen durch den Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW)

 

Der Zweckverband Entsorgungsregion West hat dem Aachener Stadtbetrieb mitgeteilt, dass nach dem derzeitigen Stand der Kalkulationen das Gebührenvolumen in etwa auf dem Niveau des Jahres 2004 bleiben wird.

 

Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sind in der zu erstellenden Gebührenbedarfsberechnung die zum Zeitpunkt der Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung voraussichtlich zu erwartenden Kosten zu berücksichtigen.

 

Unter Berücksichtigung der Mitteilung des ZEW und den gesetzlichen Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes werden in die Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigungsgebühren in der Stadt Aachen die Gebühren des ZEW für die Beseitigung der Abfälle aus der Stadt Aachen in gleicher Höhe wie in 2004 mit 343,46 EURO berücksichtigt.

 

 

 

B)             Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallgebühren in der Stadt Aachen 2005

 

Unter Einbeziehung der durch die Stadt Aachen an den ZEW zu leistenden Gebühren für die Beseitigung der Abfälle aus der Stadt Aachen sowie weiterer kostenrelevanter Positionen ergibt sich bei der Berechnung der Abfallbeseitigungsgebühren in der Stadt Aachen für 2005 eine Reduzierung des Literpreises von 0,1101 EURO je Liter auf 0,1060 EURO je Liter und entspricht einer Reduzierung des Literpreises um 3,72 %. Diese Verringerung wirkt sich bei den Abfallgefäßen unter Inanspruchnahme des Teil- oder Vollservice wie folgt aus:

 

 

für das  

35 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung von            200,40 EURO    auf      193,20 EURO

                                    14tägliche Leerung            von            100,20 EURO    auf         96,60  EURO

                                               

50 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung von            286,80    EURO auf       276,00 EURO

                                    14tägliche Leerung von    43,40 EURO   auf     138,00 EURO                                    

              

110 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung von            704,40 EURO    auf      669,60 EURO

                                    14tägliche Leerung            von            352,20 EURO    auf      334,80 EURO

                                               

             

 770 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung von            4.482,00 EURO auf  4.306,80 EURO

                                    14tägliche Leerung            von            2.241,00 EURO auf 2.153,40 EURO

                                               

           

1.100 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung von            6.372,00 EURO auf 6.126,00 EURO

                                    14tägliche Leerung            von            3.186,00 EURO auf 3.063,00 EURO

 

in den Bezirksämtern                                 

für das

110 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung von            630,00 EURO    auf       606,00 EURO

                              14tägliche Leerung von 315,00 EURO   auf        303,00 EURO

 

 

Diese Gebührenreduzierung ist auch an den Gebührenzahler weiterzugeben, da eine Beibehaltung der Gebühr aus dem Jahre 2004 zu einer Überdeckung in Höhe von rd. 2,7 Mio. EURO führen würde. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung akzeptiert bei den Gebührenhaushalten eine Unter- bzw. Überdeckung bis zu 3 % des Gesamtvolumens. Das Gesamtvolumen im Bereich der Abfallwirtschaft unter Berücksichtigung der Nebenerträge wird für das Jahr 2005 mit 30.400.239 EURO kalkuliert. Demzufolge würde durch die

Verwaltungsgerichte gebührenrechtlich eine Überdeckung bis zur Höhe von rd. 912.000 EURO unbedenklich sein. Da die tatsächliche Überdeckung voraussichtlich 2,7 Mio. EURO beträgt, ist zur Rechtssicherheit der Abfallgebühren und der Abfallwirtschaftssatzung die zuvor erläuterte Gebührensenkung weiterzugeben.

 

Die Reduzierung der Abfallgebühren ist auf folgende Einsparungen betriebsnotwendiger Kosten zurückzuführen:

 

1.       Die Personalkosten werden um 9,35 % von 5.798.680 EURO auf 5.256.280 EURO reduziert. Diese Reduzierung ist zurückzuführen auf die Untersuchung der Entsorgungslogistik im Stadtgebiet Aachen und des damit einhergehenden Einsparpotentials von bisher 12 Mitarbeitern von beabsichtigten 15 Mitarbeitern. Der Stellenabbau erfolgt hierbei sozialverträglich ohne betriebsbedingte Kündigungen und es wird erwartet, dass in 2005 die noch vakanten drei Stellen in diesem Bereich abgebaut werden.

 

2.       Die Altstoffverwertung verringert sich um 19,09 % von 301.456 EURO auf 243.900 EURO unter Berücksichtigung des voraussichtlich im dritten Quartal 2005 in Kraft tretenden Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz.

 

3.         Erhebliche Auswirkungen ergeben sich im Bereich der Abfuhrkosten an Unternehmen  mit 27,58 % von 4.618.760 EURO auf 3.345.005 EURO. Diese Einsparung konnte durch die Übernahme der Sammlung, des Transportes und der Vermarktung des Altpapiers aus der blauen Tonne im gesamten Stadtgebiet Aachen erzielt werden.

 

4.       Die Sammlung und Kompostierung organischer Abfälle wurde aufgrund der europaweiten Ausschreibung und Auftragsvergabe in 2004 um 19,5 % von 2.396.000 EURO auf 1.926.700 EURO gesenkt.

 

5.       Der innerbetriebliche Verwaltungskostenbeitrag für die Abfallbeseitigung wurde zum einen durch die Finanzverwaltung in neuer Höhe ermittelt und wird teilweise über innerbetriebliche Leistungen verrechnet. Aus diesem Grunde erfolgt bei dieser Position eine Reduzierung um 71,51 % von 857.620 EURO auf 244.350 EURO.

 

Die positiven Auswirkungen spiegeln das Bestreben des Aachener Stadtbetriebes wieder, sich den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu stellen, um gegenüber dem privaten Wettbewerb konkurrenzfähig zu sein.

 

C)      XIV. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.1992

 

Die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen bedarf in den nachfolgenden Punkten zur

Rechtssicherheit der Berichtigung bzw. Anpassung:

 

1.       In den Stadtbezirken führt die Abfallentsorgung die Firma Braun Umweltdienste GmbH im Auftrag der Stadt Aachen durch. Insoweit ist § 12 Abs. 1 anzupassen, da die in den Stadtbezirken zur Abfallabfuhr bereitgestellten Abfallbehälter sich im Eigentum der Firma Braun Umweltdienste GmbH befinden.

 

                   § 12 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:

                 Die Abfallbehälter werden von der Stadt Aachen und einem beauftragten Unternehmen gestellt und unterhalten. Sie bleiben im jeweiligen Eigentum.

 

          2.     Die Stadt Aachen - Aachener Stadtbetrieb - führt seit Januar 2004 aufgrund des Ausschreibungsergebnisses der Dualen System AG nicht mehr die Entsorgung der gelben Säcke im Stadtgebiet durch. Aufgrund dessen sind in § 13 Abs. 4 die Worte "und die Säcke für Leichtstoffe - gelber Sack -" zu streichen.

 

          3.      Durch die Gründung des Zweckverbandes Entsorgungsregion West (ZEW) wurde auch die Benutzung der Abfallentsorgungsanlage gemäß den Vorgaben des § 16 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen auf den ZEW übertragen. In § 16 Abs. 2 ist somit zu streichen: "richten sich nach einer besonderen Benutzung und Entgeltordnung der AWA GmbH, die für alle Abfallanlieferer aus dem Bereich der Stadt Aachen verbindlich ist." Es ist einzufügen: "richtet sich nach der Gebührensatzung des Zweckverbandes Entsorgungsregion West (ZEW) für die Abfallentsorgung in der jeweils geltenden Fassung, die für alle Abfallanlieferer aus dem Bereich der Stadt Aachen verbindlich ist."

 

          4.     In § 15 sind die Abfallentsorgungsanlagen sowie Sammelstellen aufgeführt. In Abs. 1 Ziff. 4 werden Depotcontainer für Altpapier, Altglas und Altmetall benannt. Altmetall (entleerte Lebensmitteldosen etc.) ist als Leichtverpackung über den gelben Sack zu entsorgen. Weiterhin werden schrittweise die Container für Altpapier eingezogen, da die Sammlung des Altpapieres durch die Stadt Aachen - Aachener Stadtbetrieb - erfolgt und flächendeckend die blaue Tonne aufgestellt wird. Demzufolge sind die Worte "Altpapier" und "Altmetall" in § 15 Abs. 1 Ziff. 4 zu streichen.

 

          5.     Der Anfall der Abfälle und Eigentumsübergang wird in § 18 geregelt. Die Abfallbehälter sind Eigentum der Stadt Aachen und einem beauftragten Unternehmen. Zur rechtlichen Klarstellung des Eigentumsübergangs an den Abfällen, insbesondere im Hinblick auf die Sortierung an Großwohnanlagen durch Privatfirmen, ist § 18 Abs. 3 wie folgt zu fassen:

                  Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt Aachen über, sobald sie in einen Abfallbehälter der Stadt Aachen oder eines beauftragten Unternehmens eingefüllt worden sind.

 

          6.     In § 20 Abs. 1 sind die gemäß Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2005 ermittelten Gebühren entsprechend Punkt B) der Vorlage zu ändern.

 

          7.     In § 27 der Abfallwirtschaftssatzung ist das Inkrafttreten des XIV. Nachtrages zu bestimmen. Aus diesem Grund ist § 27 wie folgt neu zu fassen:

                 Der XIV. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.1992 tritt am 01.01.2005 in Kraft.

 

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Siehe Gebührenbedarfsberechnung

 

Personelle Auswirkungen

Keine

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...