Entscheidungsvorlage - FB 61/0858/WP18-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausführungsbeschluss Kurfürstenstraße – Erneuerung der Verkehrsflächen und Anlage von neuen Baumstandorten
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 68 - Mobilität und Verkehr
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 68/500
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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16.05.2024
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Entscheidung
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22.05.2024
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Er empfiehlt der Bezirksvertretung, vorbehaltlich der Rechtskraft des Haushalts, die Verwaltung mit der Sanierung der Verkehrsflächen, sowie der Anlage der Querungshilfen, der neuen Baumstandorte und der neuen Fahrradbügel in der Kurfürstenstraße zu beauftragen.
Der Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie beauftragt die Verwaltung, vorbehaltlich der Rechtskraft des Haushalts, mit der Sanierung der Verkehrsflächen, sowie der Anlage der Querungshilfen, der neuen Baumstandorte und der neuen Fahrradbügel in der Kurfürstenstraße.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Beschlusszuständigkeit
In der Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 17.04.2024 wurde die Beschlusszuständigkeit betreffend der Vorlage „Ausführungsbeschluss Kurfürstenstraße – Erneuerung der Verkehrsflächen und Anlage von neuen Baumstandorten“ hinterfragt.
Die in der Vorlage vorgeschlagene Beratungsreihenfolge (Entscheidung Mobilitätsausschuss) gründete auf die in §13 der Hauptsatzung aufgeführte Wertgrenze von 420.000 €.
§ 13 der Hauptsatzung trifft hierzu in Übereinstimmung mit § 37 der Gemeindeordnung NRW (auszugsweise) folgende Regelungen:
§13 (1) „Die Bezirksvertretung entscheidet…“ „…in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (bezirkliche Angelegenheiten) …“
§13 (2) „
Bezirkliche Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn die Entscheidung
1. sich in ihren Auswirkungen im Wesentlichen auf das Gebiet und die im Stadtbezirk
wohnenden Einwohnerinnen und Einwohner beschränkt oder
2. ein in dem Stadtbezirk gelegenes Objekt betrifft, dessen Nutzung oder Funktion sich im
Wesentlichen auf das Gebiet und die im Stadtbezirk wohnenden Einwohnerinnen und
Einwohner beschränkt und
3. einmalige Kosten der Gesamtmaßnahme in Höhe von 420.000,- € oder jährliche Folgekosten
ohne Kapitaldienst in Höhe von 60.000,- € nicht überschreitet.“
Der Ausführungsbeschluss Kurfürstenstraße lässt mit Ausnahme der Überschreitung der Wertgrenze keine Aspekte erkennen, die zu einer überbezirklichen Bedeutung führen. Die Überschreitung der Kostengrenze allein ist allerdings weder nach § 37 GO NW noch nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Hauptsatzung, die kumulativ vorliegen müssen, ein Kriterium das zwingend dazu führt, dass eine bezirkliche Zuständigkeit ausgeschlossen ist.
Daher wird die Beratungsreihenfolge mit dieser Ergänzungsvorlage wie folgt angepasst:
- 16.05.2024 Mobilitätsausschuss Empfehlung
- 22.05.2024 Bezirksvertretung Aachen-Mitte Entscheidung