Entscheidungsvorlage - FB 36/0386/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz

 

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung und die vorliegende vorläufige Fassung des Lärmaktionsplans 2024 zustimmend zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die zur Ratssitzung vorliegende endgültige Fassung des Lärmaktionsplans zu beschließen, sofern sich aus der Beteiligung von Öffentlichkeit (zweite Runde) und Träger öffentlicher Belange sowie dem damit einhergehenden Abwägungsprozess keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen ergeben.

 

Die Verwaltung wird ebenfalls beauftragt die notwendige Berichterstattung nach EU -Richtlinie zum 18. Juli 2024 vorzunehmen und den Lärmaktionsplan Aachen, 4. Runde mit den bis dahin vorliegenden Unterlagen bei den zuständigen Behörden zu melden. Auf den Vorbehalt der abschließenden Beschlussfassung im Rat der Stadt am 04.09.24 ist hinzuweisen.

 

Nach Vorliegen des Ratsbeschlusses ist der damit verabschiedete Lärmaktionsplan Aachen öffentlich bekannt zu machen; ggf. erforderliche Korrekturmeldungen an die o.g. Behörden sind vorzunehmen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, fortlaufend über den Sachstand der Umsetzung berichten.

 

 

Beschlussvorschlag für den Mobilitätsausschuss

 

Der Mobilitätsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung und die vorliegende vorläufige Fassung des Lärmaktionsplans 2024 zustimmend zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die endgültige Fassung des Lärmaktionsplans zu beschließen, sofern sich aus der Beteiligung von Öffentlichkeit (zweite Runde) und Träger öffentlicher Belange sowie dem damit einhergehenden Abwägungsprozess keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen ergeben.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, fortlaufend über den Sachstand der Umsetzung berichten.

 

Wichtiger Hinweis

Zur Ratssitzung am 04.09.24 wird die Verwaltung rechtzeitig im Vorfeld die endgültige Fassung des Lärmaktionsplans 2024 vorlegen. Diese Version enthält dann ergänzend zur vorliegenden vorläufigen Fassung die Ergebnisse der Beteiligung von Öffentlichkeit (2. Runde) und Träger Öffentlicher Belange (TÖB) sowie den damit einhergehenden Abwägungsprozess; zur vereinfachten Lesbarkeit werden den Ratsgremien die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen in den Dokumenten kenntlich gemacht.

 

 

Beschlussvorschlag für den Rat der Stadt Aachen

Der Rat der Stadt Aachen nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und beschließt die zur Ratssitzung vorgelegte endgültige Fassung des Lärmaktionsplans Aachen 2024, 4. Runde.

 

Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt die Umsetzung der im LAP 2024 dargelegten Maßnahmen durch die jeweils zuständigen Fachbereiche der Stadt bzw. in Abstimmung mit den externen Handlungstragenden schrittweise voranzutreiben. Das bedeutet die fachliche Umsetzbarkeit genauer zu prüfen und vorzubereiten, erforderliche Finanzmittel einzuwerben und die Maßnahmen in die Umsetzung zu bringen. Soweit erforderlich, sind für einzelne Maßnahmen konkretisierende Beschlüsse auch mit Blick auf Zuständigkeiten, Kosten und Mittelbereitstellung von den für die jeweilige Maßnahme verantwortlichen Fachbereichen einzuholen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, fortlaufend über den Sachstand der Umsetzung berichten.

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Lärmaktionsplanung nach EU-Umgebungslärmrichtlinie, 4. Runde –

Fortschreibung des Lärmaktionsplans Aachen (LAP) in 2024

hier: Sachstandsbericht und weiteres Vorgehen

 

  1. Einführung: Rechtliche Grundlagen und Bedeutung des Lärmaktionsplans

Der LÄRMAKTIONSPLAN (kurz LAP) ist ein Planungsinstrument der Stadt nach den Vorgaben der EU-Gesetzgebung. Mit der Richtlinie 2002/49/EG (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, kurz: EU-Umgebungslärmrichtlinie) wurde ein gemeinsamer europäischer Ansatz zur Erfassung und Reduzierung von Lärmbelastungen der Bevölkerung beim Umgebungslärm geschaffen. Die EU-Richtlinie wurde im sechsten Teil des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 47a bis f BImSchG) in nationales Recht umgesetzt.

 

Nach den o.g. Rechtsgrundlagen sind sog. Ballungsraumkommunen wie Aachen gesetzlich verpflichtet, in regelmäßigen Abständen (alle fünf Jahre) die lokale Lärmbelastung mittels von der EU festgelegter Rechenvorschriften zu erfassen und dem Land zu melden; sog. Lärmkartierung. Die Lärmkartierung gibt einen Überblick über die Lärmsituation in der Stadt; sie macht zentrale Lärmprobleme und Lärmauswirkungen sichtbar.

 

Auf Grundlage der Lärmkartierung werden sog. Lärmaktionspläne (LAP) erarbeitet. Ziel ist zum einen, die Öffentlichkeit über Umgebungslärm (Schwerpunkt Straßenverkehr) und dessen Wirkungen zu informieren. Zum anderen sollen geeignete Maßnahmen identifiziert werden, um schädliche Auswirkungen einschließlich Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, vorzubeugen oder zu mindern. Maßnahmen, die kurz- oder mittelfristig oder auch über einen langen Zeitraum umgesetzt werden, sind in den Plan aufzunehmen.

 

Aus lärmtechnischer Sicht als „Ruhige Gebiete“[1] deklarierte Bereiche der Stadt, die für die Erholung der Bevölkerung einen besonderen Wert haben, werden ebenfalls im LAP kenntlich gemacht und sollen vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden. Der Lärmaktionsplan dient als nachhaltiges und langfristiges Konzept zur Reduzierung von Umgebungslärmbelastungen, welches die städtebauliche Entwicklung und Verkehrsplanung nachhaltig beeinflusst.

 

Der Lärmaktionsplan besteht aus einem erläuternden Textteil mit Informationen zu Rechtsgrundlagen, Verfahren, wesentlichen Resultaten von Lärmkartierung und Öffentlichkeitsbeteiligung sowie den Maßnahmenblättern, in denen einzelne Maßnahmen zur Minderung des Straßenverkehrslärms vorgestellt werden. Gegenwärtig befinden sich die Lärmaktionspläne in NRW in der sog. 4. Runde der Fortschreibung.

  1. Ergebnisse der rmkartierung 2023

Umgebungslärm im Sinne des Gesetzes sind „belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht“. Hauptverursacher von Umgebungslärm ist i.d.R. der Straßenverkehr.

 

Im Rahmen der Lärmkartierung wurde Ende 2023 auch die Lärmkarte für Straßenverkehrslärm neu berechnet (s. Anlage). Eine unmittelbare Vergleichbarkeit mit der Lärmkarte aus dem Jahr 2018 ist nicht  möglich, da die EU neue Rechen- und Darstellungsvorschriften erlassen hat. So wurde für die 4. Runde der Lärmkartierung / Lärmaktionsplanung die einheitliche Verwendung des Rechenverfahrens „Common Noise Assessment Methods“, kurz: CNOSSOS, vorgeschrieben. Dieses Verfahren greift auf eine weitaus detailliertere Datenbasis zurück, sodass Einzelergebnisse nicht mehr unmittelbar vergleichbar sind.  Die Farbgebung der neu erstellten Lärmkarten wurden nach den aktuellen EU-Vorgaben ebenfalls verändert.

 

Nach der Modellrechnung (neue Lärmkartierung 2023) sind eine große Anzahl der Aachener Bevölkerung sowie weiträumige Gebiete der Stadt unmittelbar von der Lärmeinwirkung des Straßenverkehrs betroffen. Rund 102.000 Personen (ca. 40 % der Gesamtbevölkerung) sind ganztägig dauerhaften Lärmbelastungen ab 55 dB(A) aufwärts ausgesetzt. Davon wiederum sind knapp 40 % (ca. 40.500 Personen, entspricht ca. 16 % der Gesamtbevölkerung, mit Werten oberhalb von 65 dB(A) stark bis sehr stark belastet. Differenziert man die Karten für die Tages- (LDEN[2]) und Nachtbelastung, so zeigt sich für die Nachtstunden (LNIGHT[3]) ein deutlich anderes Belastungsbild. Hier sind rund 77.000 Personen nächtlichen Lärmbelastungen oberhalb von 50 dB(A) ausgesetzt.

 

Derartige Belastungen ergeben sich insbes. an den klassifizierten Straßen (Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen) sowie auch an Hauptverkehrsstraßen[4] mit mehr als 3 Mio. Fahrzeugbewegungen pro Jahr. Diese Straßen sind eindeutig als stark belastete Lärmbänder zu erkennen, die weite Bereiche der Stadt überdecken. Aber auch an weniger stark befahrenen Straßen sind teilweise ganztägige Lärmbelastungen der Bevölkerung oberhalb von LDEN = 55 dB(A) zu verzeichnen.

 

  1. Lärmaktionsplan für Aachen, 4. Runde (LAP 2024)

 

 

3.1.   Formelle Rahmenbedingungen

Der Lärmaktionsplan der 4. Runde ist nach den rechtlichen Vorgaben zum 18. Juli 2024 ans Land NRW zu melden. Aufgrund drohender EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland hat das Land in diesem Jahr ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung des Abgabetermins gelegt. Gleichzeitig wurden für die 4. Runde die zu erhebenden Datengrundlagen und Berechnungsverfahren verändert, was zu einem deutlich erhöhten Arbeitsaufwand und Verzögerungen insbesondre bei der Lärmkartierung geführt hat. Der Zeitplan für den gesamten Fortschreibungsprozess ist damit sehr eng, so dass einige Schritte parallel durchgeführt werden müssen.

 

3.2.   Ergebnisse der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung

Im Rahmen der Lärmaktionsplanung ist eine Mitwirkung der Öffentlichkeit vorgesehen. Ende Februar bis Mitte März 2024 fand die frühzeitige Beteiligung der Aachener Bevölkerung statt. Hierbei wurde die aktuelle Lärmkarte, schwerpunktmäßig digital über die städtische Internetseite, vorgestellt. Interessierte Bürger*innen konnten im Rahmen einer 3-wöchigen Beteiligungsphase einen Fragebogen ausfüllen, der Fragen zur persönlichen Lärmsituation stellte, wie beispielsweise „Welche Art von Verkehrslärm stört Sie?“ oder „Zu welchen Tageszeiten empfinden Sie den Umgebungslärm besonders störend?“.  Diese Antworten wurden verortet und mit den in der Kartierung ermittelten Belastungsschwerpunkten verglichen, um zu eruieren, ob die „empfundene“ Betroffenheit mit der rechnerisch ermittelten Betroffenheit übereinstimmt. Aus diesem Vergleich lassen sich wertvolle Erkenntnisse für die Lärmminderungsplanung ableiten, z.B. eine Bestätigung der Wirksamkeit einzelner Maßnahmen in den bekannten Belastungsschwerpunkten oder neue Hinweise auf störende Verkehrslärmquellen, die bisher noch nicht im Fokus standen. Daraus können dann zusätzliche Vorschläge zu Lärmminderungsmaßnahmen entwickelt und in den fortgeschriebenen Lärmaktionsplan aufgenommen werden.

 

Im Rahmen der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung sind rund 450 statistisch verwertbare Eingaben eingegangen. Die stärkste Beteiligung kam aus dem Bezirk Laurensberg (PLZ 52072) mit insgesamt 132 Eingaben, dicht gefolgt vom Bezirk Brand (PLZ 52078) mit 115 Eingaben. Die stark befahrenen Straßen im Stadtgebiet und die Bundesautobahnen (BAB) sowie der Bahnverkehr werden in allen PLZ-Bereichen als Hauptlärmquellen benannt. Im Innenstadtgebiet werden dabei besonders der Verkehrslärm und der Bahnlärm als belastend wahrgenommen. In Gebieten nahe der BAB dominiert erwartungsgemäß die Belastung durch die Autobahn deutlich vor anderen Lärmquellen. Besonders viele Nennungen für Lärm durch die BAB liegen für die Gebiete Driescher Hof, Vetschau und Laurensberg vor. Lärmarten wie Gewerbelärm werden dagegen in den ansonsten eher ruhigeren Bereichen der Stadt, insbesondere in den nördlichen und südlichen Stadtbezirken, als belästigend bzw. als störend empfunden. In den durch Verkehrslärm oder die Bahn stark belasteten Stadtbereichen gehen diese Lärmarten dagegen unter.

 

 

 

3.3.   Anpassung und Überarbeitung der Maßnahmen des LAP 2020

Der Lärmaktionsplan 2024 stellt im Bereich der Maßnahmen eine einfache Überarbeitung des LAP 2020 dar. Der strategische Ansatz und die zentralen Handlungsfelder des LAP 2020 sind weiterhin zielführend. Die Ergebnisse der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung zum LAP 2024 bestätigen die Notwendigkeit im Lärmschutz aktiv zu bleiben. Die Maßnahmenblätter aus dem LAP 2020 wurden hinsichtlich Umsetzungsstand evaluiert, fachlich überarbeitet und weitergeführt. Maßnahmen, die abgeschlossen sind oder aus unterschiedlichen Gründen nicht weiter verfolgt werden können, wurden gestrichen. Maßnahmenblätter mit gleichgerichteten Zielsetzungen wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit und um Dopplungen zu vermeiden, teilweise zusammengefasst und neu strukturiert.

 

3.4.   Ergebnisse der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung und Träger öffentlicher Belange (TÖB)

Die zweite Beteiligungsrunde der Öffentlichkeit, in deren Rahmen die vorläufige Fassung des Lärmaktionsplans der Aachener Bevölkerung zur Mitwirkung vorgestellt wird findet vom 13. Mai 2024 bis 03. Juni 2024 statt. Die Vorstellung des LAP-Entwurfs erfolgt auf der städtischen Internetseite, die schwerpunktmäßig auch als Beteiligungsplattform vorgesehen ist. Die Träger öffentlicher Belange (IHK, Straßen.NRW, Autobahn GmbH etc.) und die involvierten Fachbereiche der Verwaltung werden parallel über die aktuelle Lärmkarte und den neuen Lärmaktionsplan informiert und können ebenfalls Anregungen und Bedenken einbringen. Über erste Ergebnisse dieser beiden Beteiligungsrunden und der damit einhergehenden Abwägung wird  in den Ausschusssitzungen (AUK und MoA) mündlich berichtet.

 

3.5.   Weiteres Vorgehen  / formelle Verabschiedung

Die hier vorliegende vorläufige Fassung des Lärmaktionsplans (Entwurf, Stand 10.05.2024) wird mit den Ergebnissen der o.g. Beteiligungsrunden sowie der damit einhergehenden Abwägung für den Maßnahmenplan ergänzt. Soweit sich dadurch wesentliche inhaltliche Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung bzw. im Maßnahmenplan ergeben, werden diese kenntlich gemacht. Zum 18. Juli 2024 wird die Verwaltung den dann vorliegenden Stand des Aachener Lärmaktionsplan als Fortschreibung der 4. Runde beim Land als vorläufige Fassung melden. Auf den Vorbehalt des Ratsbeschlusses vom 04.09.24 wird dabei ausdrücklich hingewiesen. Die endgültige Fassung des LAP Aachen, 4. Runde 2024 wird dem Rat der Stadt – sowie den umwelt- und verkehrspolitischen Sprecher*innen der Fraktionen – rechtzeitig vor der Sitzung vorgelegt, so dass am 04.09.2024 über den Aachener Lärmaktionsplan 2024 beraten und eine Beschlussfassung erfolgen werden kann. Danach sind der LAP Aachen 2024 öffentlich bekannt zu machen und evtl. Änderungen gegenüber den zuständigen Behörden (Land, Bund und EU) nach zu melden.


 


[1] Es gibt keine verbindlich vorgegebenen Auswahlkriterien für ruhige Gebiete. Die Fachbroschüre „Ruhige Gebiete“ des Umweltbundesamtes nennt als Kriterium u.a. einen Pegelbereich von 40 bis 55 dB(A) LDEN. Der untere Wert gilt für sehr ruhige Gebiete, der obere Wert wird i.d.R. als maximal zulässiger Wert verwendet.

 

 

[2] Der LDEN ist ein Abewerteter Tag-Abend-Nacht-Schallpegel (Day-Evening-Night Level), Mittelungspegel für 24 h mit einem Zuschlag von 5 dB(A) für die Abendzeit (in Deutschland: 18–22 Uhr) und von 10 dB für die Nachtzeit (in Deutschland: 22–6 Uhr) in dB.

 

[3] Der LNIGHT ist ein Abewerteter Mittelungspegel für die Nachtzeit (Night Level; in Deutschland: 22–6 Uhr) in dB.

 

[4] Straßen mit einem DTV > 3 Mio. Fahrzeuge/Jahr (ca. 8.200 Kfz/Tag) sind im Rahmen der Lärmkartierung verpflichtend zu untersuchen. Die Aachener Kartierung erfasst aber auch Bereiche unterhalb dieser Marge.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

Für den Prozess der Fortschreibung des Lärmaktionsplans (LAP) als solchen, sind keine finanziellen Auswirkungen erkennbar.

 

Der LAP 2024 stellt eine Fortschreibung des LAP 2020 dar und definiert damit den weiteren strategischen Rahmen zur Lärmminderung im Stadtgebiet Aachen im Sinne der rechtlichen Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie. Soweit im laufenden Haushalts- und Finanzplan nicht bereits Mittel enthalten sind, muss der erforderliche Finanzbedarf für die in den Maßnahmenblättern dargelegten (Einzel-)Vorhaben nach Bedarf durch die für die Umsetzung verantwortlichen Handlungsträger / Fachbereiche ermittelt und im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanungen bei den zutreffenden Produkten eingebracht werden. Sollten maßnahmenbezogen – auch für die Finanzierung – weitere politische Beschlüsse erforderlich sein, sind diese entsprechend einzuholen.

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

 

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Anlagen

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