Entscheidungsvorlage - A 61/0300/WP15
Grunddaten
- Betreff:
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Satzung über eine Veränderungssperre für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich Trierer Straße, Eckenerstraße und Bundesautobahn A 44
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- A 61/01 // Dez. III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Brand
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Anhörung/Empfehlung
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17.05.2006
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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01.06.2006
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Gestoppt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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07.06.2006
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt aus bezirklicher Sicht den Erlass einer Veränderungssperre für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich Trierer Straße, Eckenerstraße und Bundesautobahn A 44.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass einer Veränderungssperre für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich Trierer Straße, Eckenerstraße und Bundesautobahn A 44.
Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 14 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 1 BauGB die als Anlage beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich Trierer Straße, Eckenerstraße und Bundesautobahn A 44.
Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Planungsausschuss der Stadt hat in seiner Sitzung am 15.12.2005 für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich Trierer Straße, Eckenerstraße und Bundesautobahn A 44 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen mit dem Ziel, in diesem Bereich die Zulässigkeit von Spielhallen zu steuern.
Hintergrund dieser Beschlussfassung war eine Bauvoranfrage, die die Umnutzung der Räume einer bisherigen KFZ-Werkstatt auf dem Grundstück Eckenerstraße 2 zu einer modernen Spielstätte mit Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten beinhaltete. Da es sich bei der geplanten Spielhalle um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte mit einer Grundfläche von 358,50 m² handelte, die in dem vorhandenen Mischgebiet unzulässig ist, wurde die Zulässigkeit durch einen Vorbescheid versagt. Gegen diese Versagung hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, da eine Abhilfe des Widerspruchs durch die Stadt Aachen nicht möglich war, wurde der Widerspruch inzwischen an die Bezirksregierung Köln als Widerspruchsbehörde weitergeleitet.
Gleichzeitig mit dem Widerspruch hat der Antragsteller angekündigt, seinen Antrag dahingehend abzuändern, dass nunmehr der Betrieb einer mischgebietstypischen Spielhalle mit unter 100 m² Grundfläche sowie eines Billard-Café (ca. 300 m²) beabsichtigt sei, entsprechende Anträge wurden zwischenzeitlich wegen erheblicher Mängel bzw. Unvollständigkeit der Bauvorlagen zurückgewiesen.
Mittlerweile wurde erneut eine Bauvoranfrage eingereicht, die neben der Umnutzung einer Werkstattlagerhalle zu einer Gaststätte mit 6 Billardtischen wiederum die Nutzungsänderung einer Werkstatthalle zu einer Spielhalle (98,77 m² Grundfläche) beinhaltet.
Der Rat der Stadt Aachen hat am 29.06.1988 das “Entwicklungskonzept der Stadt Aachen betreffend die planungsrechtliche Regelung für die Genehmigung/ Ablehnung von Spielhallen und Vergnügungsstätten” beschlossen. Planerische Zielsetzung dieses Konzeptes ist es, im Stadtgebiet Aachen Spielhallen in den besonderen Wohngebieten, Mischgebieten und Kerngebieten nicht zuzulassen. Vielmehr sollen nur in der Aachener Innenstadt in Teilbereichen der Peterstraße zwischen dem Hansemannplatz und der Kurhaus-/ Blondelstraße sowie der Monheimsallee Spielhallen zugelassen und an anderer Stelle durch entsprechende Bauleitplanung ausgeschlossen werden.
Das Grundstück Eckenerstraße 2 liegt nicht in dem Bereich, in dem Spielhallen gemäß dem Entwicklungskonzept zulässig sein sollten, demzufolge hat der Planungsausschuss die Aufstellung eines Bebauungsplanes zum Ausschluss von Spielhallen beschlossen.
Um Anträge, deren Genehmigung der Realisierung der Ziele dieses Bauleitplanverfahrens entgegenstünden, ablehnen zu können, empfiehlt die Verwaltung, für den Bereich des Aufstellungsbeschlusses eine Veränderungssperre gem. §§ 14 und 16 BauGB zu erlassen.
Die entsprechende Satzung ist der Vorlage beigefügt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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13,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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709 kB
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