Entscheidungsvorlage - AVV/0106/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Tarifliche und vertriebliche Angelegenheiten - Anpassungen Beförderungsbedingungen NRW zum 01.07.2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Aachener Verkehrsverbund
- Verfasst von:
- Dez.III/FB68
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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13.06.2024
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen stimmt den in der Sitzung des Landesarbeitskreis Nahverkehr NRW (LAK NRW) am 12.03.2024 empfohlenen Anpassungen an den Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW (BB NRW) zum 01.07.2024 zu und beauftragt das Kompetenzcenter Marketing NRW damit, einen entsprechenden Tarifantrag bei der Bezirksregierung Köln zu stellen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Anpassungen Beförderungsbedingungen NRW zum 01.07.2024
Im VRR ist eine Einstellung der Bargeldzahlung in den Fahrzeugen bis 2026 vorgesehen, wobei einige der dortigen Verkehrsunternehmen planen, die Einstellung bereits im Jahr 2025 umzusetzen.
Um die grundsätzliche Zulässigkeit einer Beschränkung des Zahlmittels bei Kauf von Fahrtberechtigungen einheitlich für NRW festzulegen, hatte der Landesarbeitskreis Nahverkehr NRW (LAK NRW) in seiner Sitzung am 12.03.2024 den Anpassungen hinsichtlich einer Beschränkung des Zahlmittels zugestimmt und empfiehlt den regionalen Gremien die Anpassungen gem. Ziffer 7.1, Absatz 2 und Ziffer 7.2, Absatz 1 und 4 in den Beförderungsbedingungen NRW zum 01.07.2024 (siehe Anlage).
Umtausch nach Tarifmaßnahmen
Die Beförderungsbedingungen NRW sollen dahingehend angepasst werden, dass ein Umtausch von Tickets nach einer Tarifmaßnahme nicht mehr zwingend bei dem ausstellenden Verkehrsunternehmens erfolgen muss, welches das Ticket verkauft hatte. Die Regelungen zum Umtausch von Tickets nach einer Tarifmaßnahme können auch weiterhin über die regionalen Tarifbestimmungen festgelegt werden.
Da die Tariforganisationen in NRW diesbezüglich bereits Regelungen in ihren Tarifbestimmungen zum Umtausch getroffen haben, wonach Fahrausweise des eigenen Tarifs lediglich beim vertreibenden Verkehrsunternehmen umgetauscht werden dürfen, hat die Anpassung der Beförderungsbedingungen NRW keine weiteren Auswirkungen in der Praxis.
Der LAK Nahverkehr NRW hatte der Anpassung der Ziffer 8, Absatz 2 in den BB NRW in seiner Sitzung am 12.03.2024 zugestimmt und empfiehlt den regionalen Gremien die Anpassungen in den Beförderungsbedingungen NRW zum 01.07.2024.
Mitnahme von E-Tretrollern
Vor dem Hintergrund von international dokumentierten Fällen, in denen es zu Bränden von Akkus an E-Scootern mit starker Rauchentwicklung gekommen war, hatte der VDV ein Gutachten zur Gefahrenbewertung hinsichtlich der Mitnahme von E-Tretrollern im ÖPNV in Auftrag gegeben. Auf Basis des Gutachtens hatte der VDV eine Empfehlung an die Branche herausgegeben, wonach aus Brandschutzgründen von einer Beförderung von E-Tretrollern abgesehen werden sollte.
Die Verbundgesellschaft hatte die Partnerunternehmen im AVV im Vorfeld des LAK Nahverkehr NRW am 12.03.2024 um ein Meinungsbild zum künftigen Umgang gebeten. Basierend auf den Rückmeldungen wurde die Information, dass ein genereller Ausschluss von der Mitnahme von E-Tretrollern in öffentlichen Verkehrsmitteln über die Beförderungsbedingungen NRW bei den Partnerunternehmen im AVV nicht erwünscht ist, seitens der Verbundgesellschaft in den LAK Nahverkehr NRW eingebracht.
Aufgrund des insgesamt heterogenen Meinungsbildes in NRW zum künftigen Umgang mit E-Tretrollern im ÖPNV sprachen sich die Teilnehmer des LAK Nahverkehr NRW dafür aus, dass kein genereller Ausschluss der Mitnahme von E-Tretrollern über die Beförderungsbedingungen NRW erfolgen solle. Vielmehr können Verkehrsunternehmen, individuell über die Hausordnung einen Ausschluss zur Mitnahme von E-Tretrollern je nach Rahmenbedingungen bewirken. Um dies auch in den Beförderungsbedingungen NRW zu untermauern, hatte der LAK Nahverkehr NRW in seiner Sitzung am 12.03.2024 an Ziffer 4, Absatz 5 einer entsprechenden Anpassung der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW zugestimmt und empfiehlt den regionalen Gremien die Anpassungen in den Beförderungsbedingungen NRW hinsichtlich der Mitnahme von E-Tretrollern zum 01.07.2024 (siehe Anlage).
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
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Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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|
| nicht |
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| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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621,1 kB
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