Entscheidungsvorlage - AVV/0106/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen stimmt den in der Sitzung des Landesarbeitskreis Nahverkehr NRW (LAK NRW) am 12.03.2024 empfohlenen Anpassungen an den Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW (BB NRW) zum 01.07.2024 zu und beauftragt das Kompetenzcenter Marketing NRW damit, einen entsprechenden Tarifantrag bei der Bezirksregierung Köln zu stellen.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Anpassungen Beförderungsbedingungen NRW zum 01.07.2024

 

Bargeldlose Zahlung
 

Im VRR ist eine Einstellung der Bargeldzahlung in den Fahrzeugen bis 2026 vorgesehen, wobei einige der dortigen Verkehrsunternehmen planen, die Einstellung bereits im Jahr 2025 umzusetzen.

Um die grundsätzliche Zulässigkeit einer Beschränkung des Zahlmittels bei Kauf von Fahrtberechtigungen einheitlich für NRW festzulegen, hatte der Landesarbeitskreis Nahverkehr NRW (LAK NRW) in seiner Sitzung am 12.03.2024 den Anpassungen hinsichtlich einer Beschränkung des Zahlmittels zugestimmt und empfiehlt den regionalen Gremien die Anpassungen gem. Ziffer 7.1, Absatz 2 und Ziffer 7.2, Absatz 1 und 4 in den Beförderungsbedingungen NRW zum 01.07.2024 (siehe Anlage).

 

Umtausch nach Tarifmaßnahmen

 

Die Beförderungsbedingungen NRW sollen dahingehend angepasst werden, dass ein Umtausch von Tickets nach einer Tarifmaßnahme nicht mehr zwingend bei dem ausstellenden Verkehrsunternehmens erfolgen muss, welches das Ticket verkauft hatte.  Die Regelungen zum Umtausch von Tickets nach einer Tarifmaßnahme können auch weiterhin über die regionalen Tarifbestimmungen festgelegt werden.

Da die Tariforganisationen in NRW diesbezüglich bereits Regelungen in ihren Tarifbestimmungen zum Umtausch getroffen haben, wonach Fahrausweise des eigenen Tarifs lediglich beim vertreibenden Verkehrsunternehmen umgetauscht werden dürfen, hat die Anpassung der Beförderungsbedingungen NRW keine weiteren Auswirkungen in der Praxis.

Der LAK Nahverkehr NRW hatte der Anpassung der Ziffer 8, Absatz 2 in den BB NRW in seiner Sitzung am 12.03.2024 zugestimmt und empfiehlt den regionalen Gremien die Anpassungen in den Beförderungsbedingungen NRW zum 01.07.2024.

 

Mitnahme von E-Tretrollern

 

Vor dem Hintergrund von international dokumentierten Fällen, in denen es zu Bränden von Akkus an E-Scootern mit starker Rauchentwicklung gekommen war, hatte der VDV ein Gutachten zur Gefahrenbewertung hinsichtlich der Mitnahme von E-Tretrollern im ÖPNV in Auftrag gegeben. Auf Basis des Gutachtens hatte der VDV eine Empfehlung an die Branche herausgegeben, wonach aus Brandschutzgründen von einer Beförderung von E-Tretrollern abgesehen werden sollte.

Die Verbundgesellschaft hatte die Partnerunternehmen im AVV im Vorfeld des LAK Nahverkehr NRW am 12.03.2024 um ein Meinungsbild zum künftigen Umgang gebeten. Basierend auf den Rückmeldungen wurde die Information, dass ein genereller Ausschluss von der Mitnahme von E-Tretrollern in öffentlichen Verkehrsmitteln über die Beförderungsbedingungen NRW bei den Partnerunternehmen im AVV nicht erwünscht ist, seitens der Verbundgesellschaft in den LAK Nahverkehr NRW eingebracht.

Aufgrund des insgesamt heterogenen Meinungsbildes in NRW zum künftigen Umgang mit E-Tretrollern im ÖPNV sprachen sich die Teilnehmer des LAK Nahverkehr NRW dafür aus, dass kein genereller Ausschluss der Mitnahme von E-Tretrollern über die Beförderungsbedingungen NRW erfolgen solle. Vielmehr können Verkehrsunternehmen, individuell über die Hausordnung einen Ausschluss zur Mitnahme von E-Tretrollern je nach Rahmenbedingungen bewirken. Um dies auch in den Beförderungsbedingungen NRW zu untermauern, hatte der LAK Nahverkehr NRW in seiner Sitzung am 12.03.2024 an Ziffer 4, Absatz 5 einer entsprechenden Anpassung der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW zugestimmt und empfiehlt den regionalen Gremien die Anpassungen in den Beförderungsbedingungen NRW hinsichtlich der Mitnahme von E-Tretrollern zum 01.07.2024 (siehe Anlage).


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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