Kenntnisnahme - FB 45/0518/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Zum 01.08.2023 wurde der Name der Jugendgerichtshilfe (JGH) in Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) im FB 45 aktualisiert. Auf Grundlage der Reform des Jugendgerichtsgesetzes in 2020 hat sich der Name Jugendhilfe im Strafverfahren in den vergangenen Jahren in der Jugendhilfe etabliert. Insbesondere die sozialpädagogischen Ziele der Jugendhilfe, so auch im Strafverfahren, werden hierdurch schon im Namen dargestellt.

Zur Arbeit der JGH bzw. JuHiS wurde zuletzt in der gemeinsamen Sitzung des KJA und ASW am 14.03.2023 berichtet (s. FB 45/0339/WP18). Dieser Bericht soll den vorangegangenen aktualisieren und ergänzen.

 

  1. Grundlagen

Die JuHiS im FB 45 (Dienststelle Alfonsstraße 24) besteht aus acht vollzeitäquivalenten, einer Jugendgerichtshelferin mit 30 Wochenstunden sowie einer Teamleiterin (Vollzeit) sowie einer Assistenz mit 23 Wochenstunden. Die Besetzung einer Stelle Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) befindet sich in Vorbereitung.

 

Die Zielgruppe der JuHiS sind Jugendliche (14-18 Jahre) und Heranwachsende (18-21 Jahre), wobei sich die Zuständigkeit an dem Alter des jungen Menschen zur Tatzeit orientiert.

Die JuHiS handelt sowohl gemäß der Jugendhilfe gemäß § 52 SGB VIII sowie dem Jugendgerichtsgesetz gemäß § 38 JGG. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung ab dem Bekanntwerden einer Straftat Kontakt zu dem Beschuldigten aufzunehmen und diesen gemäß § 38 Abs. 2 S. 2 während des gesamten Verfahrens zu betreuen.

So gilt im Grundsatz, dass die beschuldigten jungen Menschen sowohl bei kleineren jugendtypischen Verfehlungen als auch bei schweren Straftaten ab Bekanntwerden einer Straftat bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens inklusive der richterlichen Auflagen begleitet werden.

 

Gemäß § 53 JGG bringen die Fallverantwortlichen der Jugendhilfe im Strafverfahren die erzieherischen, sozialen und sonstigen bedeutsamen Gesichtspunkte im Verfahren, im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe, vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.

 

So soll die Sozialarbeiter*in bereits vor der ersten polizeilichen Vernehmung nach Möglichkeit eine Beratung anbieten. Dies stellt für die JuHiS eine gute Möglichkeit dar eine erste Vertrauensbasis zum Beschuldigten zu schaffen und die oftmals besorgten Eltern über das erwartete Verfahren zu informieren.

Bei kleinen Vergehen, die bereits im häuslichen Umfeld besprochen und sanktioniert wurden, kann die JuHiS die Polizei informieren und anregen, das Verfahren einzustellen. Diese Information fließt in die Ermittlungsakte der Polizei ein und wird von der Staatsanwaltschaft als wertvoller Hinweis geschätzt.

 

Bei schwerwiegenderen Delikten ist die JuHiS bei Gerichtsverfahren, neben der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft, eigenständige Verfahrensbeteiligte. Ihre Teilnahme am Gerichtsverfahren und ihre sozialarbeiterische Stellungnahme sind gesetzlich vorgeschrieben und in allen jugendgerichtlichen Verfahren unverzichtbar.

 

In seiner Besonderheit legt das Jugendstrafrecht seinen Schwerpunkt auf Erziehung und nicht auf Bestrafung in Form von Geld- oder Freiheitsstrafen, wie im Erwachsenenstrafrecht.

So kennt und nutzt das Jugendstrafrecht Möglichkeiten, um das erzieherische Ziel künftiger Straffreiheit zu erreichen. Die JuHiS schlägt hierzu im Gerichtsverfahren geeignete erzieherische Maßnahmen vor. Das kann bei kleinen Verfehlungen z.B. auch mal ein Museumsbesuch (Ausstellung zur Judenverfolgung in Deutschland) sein, ein Aufsatz oder ein Entschuldigungsbrief.

Es werden aber auch sowohl soziale Trainingskurse, wie Konflikttrainings (für Täter*innen von Körperverletzungen) und Eigentumsinformationsseminare (Täter*innen, welche einen Diebstahl begangen haben) angeregt, die unter anderem auch von der JuHiS organisiert und durchgeführt werden.

 

  1. Jahresstatistik 2023 (s. Anlage 1)

Aus der gesetzlichen Verpflichtung stellt die Statistik die Anzahl der Delikte dar, in denen Anklagen gegen junge Menschen erhoben wurden und somit die JuHiS informiert und tätig wurde. Hierbei kann ein junger Mensch wegen mehrerer Vergehen mehrfach gezählt worden sein.

Die hieraus resultierenden Urteile werden in diesem Zusammenhang nicht abgebildet, fallen aber auf Grund der Einstellung von Strafverfahren wegen Geringfügigkeit (s.o.) oder fehlendem Tatbeweis geringer aus.

 

Wie in den Jahren zuvor liegt der Anteil männlicher Straftäter deutlich höher als der von weiblichen Straftäterinnen. Deliktbezogen variiert der Anteil von Mädchen und Frauen, ist jedoch immer geringer als der Anteil von Jungen und Männern.

 

In der folgenden Auflistung sind die wesentlichen Straftatbestände von jungen Menschen (im Alter von 14 bis 21) in 2023 im Vergleich zu 2022 gegenübergestellt:

  • Es wurden in 2023 neun Einbruchsstraftaten bekannt, in 2022 waren es sechs.
  • 2023 wurden acht Tötungsdelikte übermittelt, im Jahr 2022 waren es zwei.
  • Der Tatbestand der „Unterschlagung“ (hierzu gehört auch Internetbetrug) ist in 2023 auf 44 gestiegen, im Jahr 2022 gab es fünf Taten.
  • Körperverletzung sank 2023 von 216 auf 181 Taten.
  • Sachbeschädigungen sanken 2023 von 65 auf 34 Taten.

 

Das Projekt „Kurve kriegen“, eine kriminalpräventive Initiative der Landesregierung für kriminalitätsgefährdete Kinder und Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr, wird derzeit in Aachen mit acht aktiven Teilnehmer*innen besucht (Stand Mai 2024). Im Vorjahr waren es zehn junge Menschen mit ihren Familien. Hier findet eine direkte Kooperation zwischen der Polizei Aachen und den jeweils zuständigen Sozialraumteams statt.

 

 

 

  1. Initiative Jugendrecht – Prävention und Intervention

Im Juli 2023 wurde die Kooperationsvereinbarung „Initiative Jugendrecht – Prävention und Intervention“ zwischen der Polizei Aachen, der Staatsanwaltschaft Aachen und der Stadt Aachen geschlossen und in Form einer Geschäftsordnung erlassen, um die gemeinsame Arbeit weiter auszubauen, in Bezug auf die Jugendlichen und Heranwachsenden Intensivtäter (JuHIT) zu intensivieren und zu standardisieren.

 

Seit vielen Jahren besteht ein Intensivtäterkonzept für junge Menschen, die mit mindestens fünf Straftaten in 12 Monaten in Erscheinung getreten sind (vgl. Intensivtäterkonzept der Staatsanwaltschaft Aachen). Ziel des Konzepts ist es die Bearbeitungszeit zu verkürzen und das Verfahren insgesamt zu beschleunigen. Hierbei ist die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die JuHiS in einem regelmäßigen Austausch.

 

Die JuHIT sind Fälle, in denen es sich nicht um entwicklungsbedingte Ausfälle handelt, die ohne größere Einwirkung wieder abklingen. Es handelt sich trotz des jungen Alters um Intensivtäter mit einer besonderen kriminellen Energie und einer oftmals erhöhten Gewaltbereitschaft, die wiederholt strafrechtlich in Erscheinung treten. Sie sind für den weit überwiegenden Teil der schweren Straftaten in dieser Altersgruppe verantwortlich. Bei ihnen zeichnet sich der Einstieg in eine kriminelle Karriere ab, der durch besondere Intervention abgewendet werden muss. Diese jugendlichen und heranwachsenden Intensivtäter gilt es frühzeitig zu erkennen, ihre Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung der drei Kooperationspartner beschleunigt zu bearbeiten und präventive sowie erzieherische Maßnahmen einzuleiten.

 

So gibt es in der gemeinsamen Bewertung eine gewisse Zahl junger Menschen, die in jungen Jahren in erheblichem Maße strafrechtlich auffällig werden und bei denen die Gefahr besteht, dass sich ihr Verhalten nicht ohne weiteres umstellt. Hierbei ist zu betonen, dass die JuHIT durch die Zuständigen der Kriminalpolizei Aachen personenorientiert, anstelle von der sonst üblichen Deliktorientierung, betreut werden. Aktuell sind 44 junge Menschen auf der JuHIT Liste. Davon sind 23 in der Zuständigkeit der JuHiS Aachen (22 männlich und 1 weiblich). Weitere 21 JuHIT befinden sich in der Zuständigkeit der weiteren städteregionalen Kommunen.

 

Durch ein umfassendes und standardisiertes Risikoscreening von Polizei, Staatsanwaltschaft und pädagogischen Fachkräften können die besonders kriminalitätsgefährdeten Jugendlichen und jungen Erwachsenen bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt identifiziert werden.

 

In der Regel führen behördenspezifische Erkenntnisse, die im Rahmen der Auswertungsbesprechung vorgestellt und abschließend diskutiert werden, zur Aufnahme auf die Liste. Die Polizei erstellt zu diesem Zweck anhand standardisierter Kriterien monatlich eine „Rankingliste“ möglicher Aufnahmekandidat*innen, die als Orientierung zu verstehen ist.

Im Rahmen der Initiative Jugendrecht können aber alle drei Kooperationspartner*innen Kandidat*innen für eine Aufnahme in das Intensivtäterkonzept vorschlagen, so dass auch junge Menschen mit der Tendenz zum JuHIT bereits frühzeitig aufgenommen werden können.

 

 

Konkret treffen sich die Beteiligten an jedem zweiten Mittwoch im Monat und es findet eine Fallkonferenz als nicht-öffentlicher Jour fixe statt. Inhalte sind die personenorientierte Besprechung

  • ausgewählter Bestandsfälle,
  • möglicher Neufälle sowie
  • möglicher Ausstufungsfälle.

 

Bei den Treffen der Initiative Jugendrecht wird so regelmäßig und in kurzen Abständen die persönliche sowie strafrechtliche Entwicklung dieser Straftäter erörtert. So bietet diese Art der verbindlichen Kooperation die Gelegenheit zum regelmäßigen und interdisziplinären Austausch über die delinquenten jungen Menschen.

 

Die gemeinsamen Fallbesprechungen zwischen den drei Kooperationspartner*innen finden im Gebäude der JuHiS statt und werden von den beteiligten Koordinator*innen als konstruktiv und informativ erlebt.

Es fließen Aspekte aus den unterschiedlichen Professionen in die Bewertung ein, so dass zielführende Maßnahmen erörtert und beschlossen werden können (z.B. stärkere polizeiliche Beobachtung, eine erneute Einladung in die JuHiS, Rücksprache mit der Schule o.ä.).

 

  1. Ausblick

Die direkte und unmittelbare Arbeit mit den straffällig gewordenen jungen Menschen bietet immer die Möglichkeit präventiv über die Konsequenzen und Möglichkeiten zu beraten und so weitere Straftaten zu verhindern. Der gesetzliche Auftrag, umgehend mit dem jungen Menschen und dessen Familie nach Bekanntwerden der Straftat in Kontakt zu treten und eine erste Beratung anzubieten, ist zeitweise schwierig umzusetzen.

 

Der Fachkräftemangel in der Sozialen Arbeit ist auch im Bereich der Jugendhilfe im Strafverfahren zu beobachten. So waren in 2023 zeitweise mehr als zwei Vollzeitäquivalente unbesetzt und es konnten in mehreren Auswahlverfahren keine Nachfolger*innen gefunden werden. 

 

Die JuHiS wird personell ab Sommer 2024 wieder voll besetzt sein und wird insbesondere den Bereich der Prävention mit dem Schwerpunkt von Beratung an Schulen ab 2025 weiter ausbauen.

Es gilt hier mit Schüler*innen in den Kontakt zu treten, Aufklärungsarbeit zu leisten und die Themen rund um Strafdelikte zu erarbeiten und über die möglichen Konsequenzen aufzuklären. Im Alltag von jungen Menschen können dies Leistungserschleichungen, E-Scooter Delikte oder Erwerb und Konsum von Cannabis sein.

 

In der direkten Arbeit mit den Straftätern und deren Opfern wird in 2024 wieder das Angebot der Beratung Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bestehen. Diese Art der Beratung setzt den Schwerpunkt in der Wiedergutmachung und setzt eine zweijährige Zusatzausbildung voraus.

So soll im Ergebnis ein Ausgleich zwischen dem (mutmaßlichen) Täter und dem Opfer einer Straftat erarbeitet werden. Dies kann sowohl in Form einer materiellen Schadenswiedergutmachung und/oder auch durch einen ideellen Ausgleich des begangenen und erlittenen Unrechts durch Verantwortungsübernahme des Täters erfolgen.

 

Die Initiative Jugendrecht ist in den vergangenen Monaten in den Arbeitsabläufen stets weiterentwickelt worden. Mit der verbindlichen Kooperation werden monatlich die JuHIT in den Fokus genommen, was vor der Kooperationsvereinbarung nur im Einzelfall erfolgen konnte. So ist eine konsequente Beobachtung der Fallentwicklung und eine kurzfristige Intervention möglich. Es besteht zukünftig auch die Möglichkeit den jungen Menschen gemeinsam mit Polizei, Staatsanwaltschaft und JuHiS zu einer Gefährdungsansprache einzuladen. Somit wird den jungen Menschen, die häufig durch Straftaten auffallen, eine besondere Aufmerksamkeit zu Teil und es kann schneller auf deren Negativentwicklung eingewirkt werden.

 

Zudem werden in Kürze Vertreter*innen des Kriseninterventionsteams (Sozialraumteam IX) den festen Teilnehmerkreis der Initiative Jugendrecht erweitern, so dass präventive Maßnahmen schneller und wirksamer eingeleitet werden können, wenn es um auffällige strafunmündige Kinder, um Fragen der Kindeswohlgefährdung und um Angebote wie Hilfen zur Erziehung geht.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

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0

0

0

0

Abschreibungen

0

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Ergebnis

0

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0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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