Entscheidungsvorlage - FB 56/0407/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Integrationsrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie die neuen Richtlinien für die Bezuschussung von Begegnungszentren von Migranten*innen-Organisationen zu beschließen.

 

Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt auf Empfehlung des Integrationsrats die neuen Richtlinien für die Bezuschussung von Begegnungszentren von Migranten*innen-Organisationen.

Die Richtlinien treten unverzüglich in Kraft und werden für die Verteilung der Zuschüsse ab dem Jahr 2025 angewendet.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In seiner Sitzung vom 31.08.2022 hat der Integrationsrat die Verwaltung gebeten, die Richtlinien zur Bezuschussung von Migranten*innen-Organisationen vom 14.05.2020 zu überarbeiten.

 

Die Verwaltung hat die Richtlinien in Abstimmung mit dem Rechtsamt der Stadt Aachen aktualisiert und als Anlage 1 beigefügt.

 

Ziel der Förderung:

Das Ziel der Förderung von Begegnungszentren von Migranten*innen-Organisationen ist es, die Integration der in der Stadt Aachen lebenden Einwohner*innen mit Zuwanderungsgeschichte zu fördern sowie die Verständigung der gesellschaftlichen Gruppen untereinander zu verbessern. Die Zuschüsse sind ein Steuerungsinstrument zur Förderung der Integrationsarbeit vor Ort.

 

Überarbeitung:

Im Zuge der Überarbeitung der Richtlinien wurde folgende Formulierung auf Wunsch der Mitglieder des Integrationsrates aktualisiert bzw. konkretisiert: „Nicht gefördert werden Migranten*innen-Organisationen, die überwiegend kommerzielle, politische oder religiöse Ziele verfolgen.“ 

 

Die neue Formulierung an dieser Stelle lautet:

 

„Verweist die Vereinssatzung eines beantragenden Vereines auf eine kommerzielle, politische oder religiöse Zielsetzung, eröffnet die Richtlinie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung. Der die Bezuschussung beantragende Verein hat schriftlich darzulegen, dass überwiegend integrative Tätigkeiten und Aktivitäten in der Einrichtung, für die eine Bezuschussung beantragt wird, stattfinden. Bei überwiegend kommerziellen, politischen und religiösen Aktivitäten in der die Bezuschussung beantragenden Einrichtung ist eine Förderung abzulehnen. Zudem sind die durchgeführten integrativen jährlichen Aktivitäten, Tätigkeiten und Maßnahmen in der Einrichtung des Vereins dem Sachbericht nach erfolgter Förderung mittels einer dem Kommunalen Integrationszentrum in Schriftform vorzulegenden Dokumentation nachzuweisen.“

 

Weitere Änderungen sind redaktioneller Natur und umfassen u.a. Grammatik, Rechtschreibung sowie Konkretisierungen von Vorgaben (u.a. z.B. bei Punkt III, 6, in bisheriger Richtlinienfassung im Fließtext), ohne dabei deren inhaltliche Aussage zu verändern.

 

Die Richtlinien treten ab Verabschiedung und Veröffentlichung in Kraft und gelten für alle Anträge ab 2025.

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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