Kenntnisnahme - FB 56/0415/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Tagesordnungsantrag vom 06. Juni 2024 der Fraktion Die Linke wird die Verwaltung um einen Sachstandsbericht bezüglich der Einführung einer Bezahlkarte für Geflüchtete gebeten. Die Verwaltung berichtet dazu wie folgt.

 

Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich am 31. Januar 2024 mit einer migrationspolitischen Zielsetzung auf ein Modell für die Einführung einer Bezahlkarte mit bundeseinheitlichen Mindeststandards im Bereich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geeinigt. Hiernach soll zukünftig eine physische bzw. digitale Debitkarte ohne Überweisungsfunktion an Berechtigte ausgegeben werden. Durch Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz wurden inzwischen die bundesgesetzlichen Regelungen so angepasst, dass eine rechtssichere Nutzung der Bezahlkarte für Leistungsempfänger nach dem AsylbLG möglich ist. Die Regelungen zur konkreten Umsetzung müssen jedoch durch die Länder erfolgen.

14 von 16 Bundesländern, darunter auch Nordrhein-Westfalen, beteiligen sich an einem gemeinsamen, europaweiten Ausschreibungsverfahren zur technischen Umsetzung der Bezahlkarte. In der als Anlage 2 zur Information beigefügten Landtagsdrucksache 18/1903 vom 02. Mai 2024 wird von einem Zuschlag voraussichtlich Mitte Juni 2024 ausgegangen. Der Städtetag NRW geht im Rahmen seiner mit den Kommunen geführten Austauschgespräche aktuell allerdings davon aus, dass das Ausschreibungsverfahren eher erst ca. Ende Juli beendet sein wird. Es ist vorgesehen, dass die Bezahlkarte im Einzel- und Onlinehandel einsetzbar ist sowie auch Bargeldabhebungen über einen vorher definierten Betrag möglich sind.

Seitens der Landesregierung NRW wurde zunächst die Einführung der Bezahlkarte für in Landeseinrichtungen untergebrachte Leistungsberechtigte angekündigt. Für die Kommunen soll es, laut Angaben der Staatskanzlei, die Möglichkeit geben, dem Verfahren auf freiwilliger Basis beizutreten. Eine Übernahme der den Kommunen entstehenden Kosten durch das Land sei nicht geplant.

Diese Planungen wurden seitens des Städte- und Gemeindebundes NRW und des Städtetages NRW stark kritisiert. Die mit der Einführung der Bezahlkarte verbundenen Ziele könnten nur durch eine flächendeckende Einführung erreicht werden. Ein Flickenteppich werde von den Städten nicht gewollt. Darüber hinaus wurde eine strukturelle und finanzielle Unterstützung der Kommunen durch das Land gefordert.

Zwischenzeitlich haben erste Gespräche zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der Landesregierung stattgefunden. Die Landesregierung hat am 02. Mai 2024 erklärt, dass zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden Einigkeit darüber besteht, dass die Bezahlkarte in NRW möglichst verbindlich und flächendeckend sowie mit möglichst einheitlichen Standards eingeführt werden soll. Die Einführung soll bürokratiearm und für die Kommunen einfach handhabbar und pragmatisch erfolgen. Die Landesregierung will für eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung der Bezahlkarte Sorge tragen.

Nach ersten vorläufigen Informationen sollen sich die Kosten der Einführung bzw. der laufenden Nutzung schätzungsweise auf 1 bis 4 % des Umsatzes zzgl. einer Ausgabegebühr in Höhe von ca. 5 Euro belaufen. Genaue Angaben können jedoch erst nach Abschluss der laufenden Ausschreibung gemacht werden. Ob und ggf. wie hoch darüber hinaus ein organisatorischer und personeller Mehraufwand für die Stadt Aachen entstehen wird, lässt sich aktuell ebenfalls noch nicht einschätzen, da die konkrete Umsetzungsweise derzeit noch völlig offen ist.

Von Seiten der Verwaltung werden die Auffassungen des Städte- und Gemeindebundes sowie des Städtetages geteilt bzw. deren Forderungen an das Land unterstützt. Als entscheidend wird dabei erachtet, dass landeseinheitliche und verbindliche Regelung für alle Städte getroffen werden, da anderenfalls Nachteile zu Lasten der Städte zu erwarten sind, in denen eine Bezahlkarte unter Umständen nicht eingeführt wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine umfassende Bewertung der Thematik noch nicht möglich, da sowohl das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens als auch die angekündigten landesgesetzlichen Regelungen abgewartet werden müssen.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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