Entscheidungsvorlage - B 03/0013/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
6. Nachtrag zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse; FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt; Fachbereich Verkehr und Tiefbau; FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung; FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
- Verfasst von:
- Herr Beyer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Anhörung/Empfehlung
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30.11.2004
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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07.12.2004
| |||
●
Geplant
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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08.12.2004
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Umweltausschuß:
Der
Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des
6.
Nachtrages zur Kanalanschlusssatzung.
Finanzausschuß:
Der
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des
6.
Nachtrages zur Kanalanschlusssatzung.
Rat der Stadt:
Der Rat der
Stadt beschließt den Erlass des 6. Nachtrages zur Kanalanschlusssatzung.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Im
Zusammenhang mit einem Verbesserungsvorschlag und im Rahmen der Suche nach
Rationalisierungs- und Einsparmöglichkeiten wurde geprüft, ob es vertretbar und
realisierbar ist, den Grundstückseigentümern selbst die Herstellung der
Hausanschlussleitungen mit entsprechend qualifizierten Tiefbaufirmen
eigenverantwortlich durchführen zu lassen und die Stadt lediglich die
tiefbautechnische Maßnahme im Straßenraum begleitet. Nach Abwägung aller Vor-
und Nachteile, die sich aus einer derartigen Lösung ergeben, wird
vorgeschlagen, eine entsprechende Regelung in die Kanalanschlusssatzung
aufzunehmen, da per Saldo mit Einsparungen von Personalkosten (ca. eine halbe
Stelle) zu rechnen ist. Diese Lösung hat allerdings die Konsequenz, dass dann
die fiktive Mittellage entfallen muss. Im Falle einer Eigenbeauftragung durch
die Grundstückseigentümer ist eine Abrechnung wie sie im Falle der fiktiven
Mittellage erforderlich ist, nicht mehr möglich. Somit müsste § 8 der
Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung ebenfalls entfallen (s.hierzu eigene
Vorlage).
Um die neue
Regelung anwenden zu können, ist es erforderlich, entsprechende Regularien in
die Kanalanschlusssatzung aufzunehmen. Diese ergeben sich aus einer Neufassung
des bisherigen § 12 der Satzung.
Die
Ordnungswidrigkeitenregelung ( § 18 Abs. 1 Nr. 21) wurde ebenfalls an
die neue Regelung angepasst.
Desweiteren
wurden nachstehende Ergänzungen/Anpassungen in dem Satzungstext vorgenommen:
In § 4 Abs.
5 Nr. 15 wurde der Grenzwert für Einleitungen von Kondensat aus
Brennwert-Kesseln bei Nennwärmeleistungen von 25 KW auf 200 KW
angehoben, da nach den einschlägigen technischen Untersuchungen erst ab diesem
Wert Neutralisationsanlagen erforderlich werden.
Außerdem
wurde der § 4 Abs.5 um die Nr. 18 ergänzt.
Hiernach
dürfen Niederschlagswässer von Dacheindeckungen aus Schwermetallen nicht in die
Reinwasserkanalisation eingeleitet werden, es sei denn, sie sind dauerhaft mit
einer witterungsbestätigen Beschichtung versehen.
Darüber
hinaus ist in § 8 Abs. 5 eine redaktionelle Anpassung an die derzeit
geltende satzungsmässige Regelung erforderlich.
Um die
Satzung an die organisatorischen Gegebenheiten anzupassen, soll der Begriff “Tiefbauamt” gegen
das Wort “Fachbereich Verkehr und Tiefbau” ersetzt werden.
In § 18
Abs. 2 wurde der bisherige “DM Betrag” für Geldbußen durch “Euro”
ersetzt.
6. Nachtrag
zur Satzung über die Entwässerung
der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
(Kanalanschlusssatzung)
der Stadt Aachen vom
Aufgrund
der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GONW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.S. 666/SGV NW 2023),
der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in
Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) vom 13.09.1976 (BGBI. I S. 2721) des §
18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12.11.1996 (BGBI. I S. 1695) der §§ 51 ff des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NW. S. 926/SGV NW 77) sowie der §§ 4, 6 und
10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) jeweils in der z. Zt. geltenden Fassung
hat der Rat in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
1.
§ 4 Abs.
5 Nr. 15 wird
wie folgt neu gefasst:
“15. nicht
neutralisierte Kondensate aus Feuerungsanlagen, ausgenommen gasbetriebene
Brennwertkessel bis 200 KW,”
2.
§ 4 Abs.
5 wird um die Nr. 18 ergänzt:
“18. nicht in
die Reinwasserkanalisation eingeleitet werden dürfen Niederschlagswässer von
Dacheindeckungen aus Schwermetallen, es sei denn, sie sind dauerhaft mit einer
witterungsbeständigen Beschichtung versehen.”
3.
In § 8
Abs.5 wird die Bezeichnung “ Satzung über die Entleerung von Klär- und
Sammeleinrichtungen sowie Benzin- und Fettabscheidern” durch die Bezeichnung “Satzung
über die Entleerung von Kläreinrichtungen” ersetzt.
4.
§ 12
wird wie folgt neu gefasst:
Ҥ12
Ausführung und Unterhaltung des
Anschlusses
(1) Die
Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitung sowie die Lage des
Prüfschachtes bestimmt die Stadt. Begründete Wünsche des Anschlussnehmers
sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Dem
Anschlussnehmer obliegt
-
die Herstellung
-
Erneuerung
-
Veränderung
-
Beseitigung sowie
-
die Unterhaltung
des Anschlusskanals vom Straßenkanal bis zur
Grundstücksgrenze sowie der Entwässerungseinrichtungen auf dem Grundstück.
(3) Der Anschlussnehmer
hat für den ordnungsgemäßen Zustand und eine vorschriftsmäßige Benutzung
des Anschlusskanals im Straßenraum sowie der Entwässerungsanlagen seines
Grundstückes entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu sorgen. Er
haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder
satzungswidriger Benutzung seiner Entwässerungsanlage entstehen. Er hat die
Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Stadt aufgrund von
Mängeln geltend machen.
Der Anschlussnehmer hat der Stadt unverzüglich mitzuteilen,
wenn Mängel oder Betriebsstörungen am Anschlusskanal auftreten.
(4) Der
Anschlussnehmer hat bei der Stadt die ihm nach § 12 Abs.2 obliegenden Arbeiten spätestens vier
Wochen vor Arbeitsaufnahme unter Vorlage von prüffähigen Unterlagen zu
beantragen. Diese Frist gilt nicht in Notfällen, wenn kurzfristig durchzuführende
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit eines Anschlusskanals
oder zur Vermeidung möglicher
Grundwassergefährdung erforderlich sind. Er hat ein Unternehmen seiner Wahl mit
den durchzuführenden Arbeiten zu
beauftragen, das die erforderliche technische Qualifikation und das Vorliegen
der gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten
nachweisen kann.
(5)
Das
beauftragte Unternehmen teilt der Stadt eine Woche vor Arbeitsaufnahme den
Arbeitsbeginn mit. Die Abnahme des Anschlusspunktes an der öffentlichen
Abwasseranlage und die Abbindung eines Anschlusskanals hat das Unternehmen
mindestens drei Tage vor Durchführung beim Fachbereich Verkehr und Tiefbau
schriftlich zu beantragen.
Die Stadt kontrolliert den Anschluss des Anschlusskanals an
die öffentliche Abwasseranlage und fertigt ein Protokoll, das von ihr
unterzeichnet und vom Eigentümer gegengezeichnet wird.
Die Arbeiten dürfen erst fortgesetzt
werden, wenn die Stadt in diesem Protokoll die Mängelfreiheit des
Anschlusspunktes bestätigt hat.
(6) Den
Abschluss der Arbeiten hat das Unternehmen dem Fachbereich Verkehr und Tiefbau
zwecks Abnahme der wiederhergestellten Straßenoberfläche unverzüglich
anzuzeigen. Sofern bei der Abnahme Mängel festgestellt werden, sind diese
innerhalb einer von der Stadt festzusetzenden Frist zu beseitigen.
Nach Beendigung der Bauarbeiten
bescheinigt das Unternehmen der Stadt die ordnungsgemäße Herstellung des
Anschlusskanals.
(7) Der
Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Durchführung der ihm nach § 12 Abs.2 obliegenden Arbeiten
verantwortlich. Er haftet für alle
Schäden, die der Stadt durch deren unsachgemäße Ausführung entstehen und hat
die Stadt von allen Ansprüchen Dritter , die hierauf zurückzuführen sind, freizustellen, es sei denn, diese sind
auf schuldhaftes Verhalten der Stadt zurückzuführen.
(8) Die
Kosten aller den Anschlussnehmern nach § 12 Abs.2 obliegenden Arbeiten und
Maßnahmen sind von diesen zu tragen, es sei denn, die die Kosten auslösenden
Arbeiten sind auf Veranlassungen der Stadt durch Arbeiten am Straßenkanal
zurückzuführen oder durch öffentliche Einrichtungen der Straße (z.B.
Straßenbaum) verursacht.
(9) Kommen
Anschlussnehmer den ihnen nach § 12 obliegenden Verpflichtungen trotz
Aufforderung durch die Stadt nicht
nach, kann die Stadt die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der
Anschlussnehmer durchführen oder durchführen lassen.”
5.
§ 18 Abs.1 Nr. 21)
wird wie folgt neu gefasst:
“21)
entgegen
§ 12 Abs.3 den Anschlusskanal im
Straßenraum sowie die
Entwässerungsanlagen
seines Grundstückes nicht entsprechend den
Bestimmungen dieser Satzung
ordnungsgemäß unterhält bzw. nicht satzungsgemäß benutzt,”
6.
In § 18 Abs. 2 wird die Bezeichnung “100.000 DM”
durch die Bezeichnung “50.000 EUR” ersetzt.
7.
In der Kanalanschlusssatzung wird der Begriff
“Tiefbauamt” durch den Begriff “Fachbereich
Verkehr und Tiefbau” ersetzt.
8.
Dieser 6.
Nachtrag tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.