Kenntnisnahme - FB 36/0086/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Mobilfunkanlagen in Oberforstbachhier: Sachstand
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Verfasst von:
- B 03
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
|
Kenntnisnahme
|
|
|
06.06.2006
| |||
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
|
Kenntnisnahme
|
|
|
21.06.2006
|
Erläuterungen
Erläuterungen:
Information über Mobilfunkanlagen in
Oberforstbach
Allgemeine Ausführungen:
Die Nutzung von Handys ist aus dem modernen Leben nicht mehr
wegzudenken. Mobilfunkanlagen gehören daher inzwischen zur grundlegenden
Infrastruktur-Ausstattung von Gewerbe- und Wohngebieten.
Nach der neueren Rechtsprechung sind diese Anlagen
genehmigungspflichtig, es sei denn, die Landesbauordnungen regeln etwas
anderes. Seit dem 7.8.2003 sind Mobilfunkstationen in Nordrhein-Westfalen mit
einer Masthöhe von bis zu 10 m genehmigungsfrei (§ 65 Abs. 1. Nr. 18 und 9a
BauO NRW).
Gemeinden haben gem. § 9 Baugesetzbuch (BauGB) keine
Möglichkeit, Mobilfunkanlagen generell auszuschließen. Dies darf nur aus
besonderen städtebaulichen Gründen erfolgen. Auch kann sich die Gemeinde hier
nicht auf das Rücksichtnahmegebot gem. § 15 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
berufen. Des weiteren können Gründe des Gesundheitsschutzes nicht angeführt werden.
Ebenso wenig lassen Ortsgestaltungssatzungen Regelungen wegen möglicher
Gesundheitsgefahren zu.
Der Gesetzgeber hat wegen der speziellen Belange des
Immissionsschutzes neben der Prüfung der bauordnungs- und planungsrechtlichen
Belange ein eigenes Verwaltungsverfahren festgesetzt. Die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (ehem.
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) dokumentiert vor
Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage die imissionsschutzrechtliche
Unbedenklichkeit durch die Erteilung einer Standortbescheinigung.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte der 26.
Bundesimmissionsschutzverordnung - BImSchV – müsssen eingehalten werden. Nur
bei Einhaltung dieser Grenzwerte ist die Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage
zulässig.
Bereits in der Sitzung des Umweltausschusses am 29.02.2002
wurde seitens der Verwaltung dargelegt, dass im Zusammenwirken mit den
Mobilfunkbetreibern Vorsorgekriterien zum Schutz sensibler Nutzungungen
(Kindergärten, Grundschulen, Sonderschulen, Krankenhäuser, Altenheime)
vereinbart wurden. So werden geplante Standorte für Mobilfunkanlagen in einem
Radius von 100 m um diese sensiblen Nutzungen im Hinblick auf die Umwelt- und
Gesundheitsvorsorge besonders geprüft. Diese Prüfung erfolgt durch den
Fachbereich Umwelt und das Gesundheitsamt. Die Standortanträge werden in
besonderen Fällen im Arbeitskreis Mobilfunk erörtert. In Einzelfällen wurden in
Gesprächen mit den Mobilfunkbetreibern Standortmodifizierungen erreicht.
Eine gesonderte Stellungnahme aus der Sicht der
Gesundheitsvorsorge zu dem besonders thematisierten Standort Aachener Straße
126 / Oberforstbacher Straße liegt als Anlage bei.
Aus den v. g. Erläuterungen ergibt sich insbesondere für
betroffene Bürger, dass Fragen, Einwände und Widersprüche in Bezug auf den
Immissionsschutz ausschließlich an die Bundesnetzagentur zu richten sind.
Inzwischen steht für interessierte Bürger die Möglichkeit,
sich auf der Internetseite der Stadt Aachen über das Thema „Mobilfunk“ zu
informieren. Darüber hinaus kann über eine besondere Verknüpfung (Link) auf die
Datenbank der Bundesnetzagentur zugegriffen werden. Hier können gezielt
standortbezogene Informationen bis hin zur Standortbescheinigung abgefragt
werden,
Mobilfunkanlagen im Ortskern Oberforstbach:
Im Ortskern von Oberforstbach (Bereich Oberforstbacher
Str./Aachener Str.) befinden sich derzeit zwei Standorte mit insgesamt drei
Mobilfunkanlagen.
1.
Schwinningstraße, Kirche,
Betreiber: Vodafone D2
errichtet 1998,
Standortbescheinigung: 21.07.1998
In der näheren Umgebung befindet
sich ein Kindergarten. Mobilfunkanlage ist auf Grund der erteilten
Standortbescheinigung immissionsschutzrechtlich unbedenklich.
Zum Zeitpunkt der Errichtung war
diese Mobilfunkanlage auch nach der damaligen Bauordnung genehmigungsfrei.
2.
Aachener Straße 126 / Ecke Aachener Straße,
Wohn- und Geschäftshaus, zwei Mobilfunkanlagen
Der Standort tangiert keine
sensiblen Nutzungen wie Kindergärten, Grundschulen etc.
Betreiber 1:
E-Plus, Antrag wurde vor Änderung der
BauO NRW (August 2003) gestellt, am 4.9.2003 wurde eine Baugenehmigung erteilt.
Betreiber
2: T-Mobile, Mobilfunkanlage ist nach der
BauO NRW genehmigungsfrei, Standortbescheinigung vom 27.10.2005.
An diesem Standort ist eine
weitere Mobilfunkanlage geplant.
Die Errichtung dieser
Mobilfunkanlage ist ebenfalls genehmigungsfrei, da sie eine Anlagenhöhe von 10
m nicht überschreitet.
Von der Bundesnetzagentur ist
vor Inbetriebnahme der dritten Mobilfunkanlage zu testieren, dass die
Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Die Ermittlung der Werte erfolgt
unter Einbeziehung der vorhandenen Mobilfunkanlagen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
48,7 kB
|