Kenntnisnahme - FB 36/0086/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Umweltausschuss:

Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Bezirksvertretung Kornelimünster-Walheim:

Der Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Information über Mobilfunkanlagen in Oberforstbach

 

Allgemeine Ausführungen:

 

Die Nutzung von Handys ist aus dem modernen Leben nicht mehr wegzudenken. Mobilfunkanlagen gehören daher inzwischen zur grundlegenden Infrastruktur-Ausstattung von Gewerbe- und Wohngebieten.

 

Nach der neueren Rechtsprechung sind diese Anlagen genehmigungspflichtig, es sei denn, die Landesbauordnungen regeln etwas anderes. Seit dem 7.8.2003 sind Mobilfunkstationen in Nordrhein-Westfalen mit einer Masthöhe von bis zu 10 m genehmigungsfrei (§ 65 Abs. 1. Nr. 18 und 9a BauO NRW).

 

Gemeinden haben gem. § 9 Baugesetzbuch (BauGB) keine Möglichkeit, Mobilfunkanlagen generell auszuschließen. Dies darf nur aus besonderen städtebaulichen Gründen erfolgen. Auch kann sich die Gemeinde hier nicht auf das Rücksichtnahmegebot gem. § 15 Baunutzungsverordnung (BauNVO) berufen. Des weiteren können Gründe des Gesundheitsschutzes nicht angeführt werden. Ebenso wenig lassen Ortsgestaltungssatzungen Regelungen wegen möglicher Gesundheitsgefahren zu.

 

Der Gesetzgeber hat wegen der speziellen Belange des Immissionsschutzes neben der Prüfung der bauordnungs- und planungsrechtlichen Belange ein eigenes Verwaltungsverfahren festgesetzt. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (ehem. Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) dokumentiert vor Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage die imissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit durch die Erteilung einer Standortbescheinigung.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung - BImSchV – müsssen eingehalten werden. Nur bei Einhaltung dieser Grenzwerte ist die Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage zulässig.

 

Bereits in der Sitzung des Umweltausschusses am 29.02.2002 wurde seitens der Verwaltung dargelegt, dass im Zusammenwirken mit den Mobilfunkbetreibern Vorsorgekriterien zum Schutz sensibler Nutzungungen (Kindergärten, Grundschulen, Sonderschulen, Krankenhäuser, Altenheime) vereinbart wurden. So werden geplante Standorte für Mobilfunkanlagen in einem Radius von 100 m um diese sensiblen Nutzungen im Hinblick auf die Umwelt- und Gesundheitsvorsorge besonders geprüft. Diese Prüfung erfolgt durch den Fachbereich Umwelt und das Gesundheitsamt. Die Standortanträge werden in besonderen Fällen im Arbeitskreis Mobilfunk erörtert. In Einzelfällen wurden in Gesprächen mit den Mobilfunkbetreibern Standortmodifizierungen erreicht.

Eine gesonderte Stellungnahme aus der Sicht der Gesundheitsvorsorge zu dem besonders thematisierten Standort Aachener Straße 126 / Oberforstbacher Straße liegt als Anlage bei.

 

Aus den v. g. Erläuterungen ergibt sich insbesondere für betroffene Bürger, dass Fragen, Einwände und Widersprüche in Bezug auf den Immissionsschutz ausschließlich an die Bundesnetzagentur zu richten sind.

 

Inzwischen steht für interessierte Bürger die Möglichkeit, sich auf der Internetseite der Stadt Aachen über das Thema „Mobilfunk“ zu informieren. Darüber hinaus kann über eine besondere Verknüpfung (Link) auf die Datenbank der Bundesnetzagentur zugegriffen werden. Hier können gezielt standortbezogene Informationen bis hin zur Standortbescheinigung abgefragt werden,

 

 

 

 


Mobilfunkanlagen im Ortskern Oberforstbach:

 

Im Ortskern von Oberforstbach (Bereich Oberforstbacher Str./Aachener Str.) befinden sich derzeit zwei Standorte mit insgesamt drei Mobilfunkanlagen.

 

1.                  Schwinningstraße, Kirche,

Betreiber: Vodafone D2

errichtet 1998, Standortbescheinigung: 21.07.1998

In der näheren Umgebung befindet sich ein Kindergarten. Mobilfunkanlage ist auf Grund der erteilten Standortbescheinigung immissionsschutzrechtlich unbedenklich.

Zum Zeitpunkt der Errichtung war diese Mobilfunkanlage auch nach der damaligen Bauordnung genehmigungsfrei.

 

 

2.                  Aachener Straße 126 / Ecke Aachener Straße, Wohn- und Geschäftshaus, zwei Mobilfunkanlagen

Der Standort tangiert keine sensiblen Nutzungen wie Kindergärten, Grundschulen etc.

Betreiber 1: E-Plus, Antrag wurde vor Änderung der BauO NRW (August 2003) gestellt, am 4.9.2003 wurde eine Baugenehmigung erteilt.

Betreiber 2: T-Mobile, Mobilfunkanlage ist nach der BauO NRW genehmigungsfrei, Standortbescheinigung vom 27.10.2005.

 

An diesem Standort ist eine weitere Mobilfunkanlage geplant.

Die Errichtung dieser Mobilfunkanlage ist ebenfalls genehmigungsfrei, da sie eine Anlagenhöhe von 10 m nicht überschreitet.

Von der Bundesnetzagentur ist vor Inbetriebnahme der dritten Mobilfunkanlage zu testieren, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Die Ermittlung der Werte erfolgt unter Einbeziehung der vorhandenen Mobilfunkanlagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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