Kenntnisnahme - FB 68/0028/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Handwerker-Parkausweis für die Stadt und den Kreis Aachen;Antrag der CDU-Fraktion vom 03.03.2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- Fachbereich Verkehr und Tiefbau
- Verfasst von:
- FB 68/23
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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09.12.2004
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Handwerker-Parkausweis für die Stadt und den Kreis Aachen;
Antrag der CDU-Fraktion vom 03.03.2004
Seit rund 15 Jahren erteilt die Verwaltung (als örtlich
zuständige Straßenverkehrsbehörde) Handwerkern auf deren Antrag hin
Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 StVO, die lediglich im Gebiet der Stadt
Aachen dazu berechtigen, ein Firmen- bzw. Betriebsfahrzeug
während des Arbeitseinsatzes unbefristet und gebührenfrei im eingeschränkten
Haltverbot und im Bereich von Parkscheinautomaten zu parken.
Nach den verbindlichen gebühren- und kostenrechtlichen
Vorschriften ist bei der Festsetzung der Gebühr für derartige
Ausnahmegenehmigungen (Parkberechtigungen) sowohl der entstehende
Verwaltungsaufwand als auch der für den Handwerksbetrieb sich ergebende Nutzen
angemessen zu berücksichtigen. Entsprechend dieser Gesetzeslage wird z. Zt. für
die Erteilung einer Ausnahme- bzw. Parkgenehmigung eine Gebühr von 240,00 € pro
Jahr erhoben; für Alternativgenehmigungen (wahlweise Einsatz von zwei
Firmenfahrzeugen) beträgt die Jahresgebühr 320,00 €.
Aufgrund des o.a. Antrages sowie eines inhaltsgleichen
Antrages der CDU-Kreistagsfraktion Aachen vom 03.03.2004 hat die Verwaltung mit
dem Kreis Aachen Verhandlungen und Abstimmungsgespräche mit folgendem Ergebnis
geführt:
1. Auf
der Grundlage der Straßenverkehrsordnung werden die Stadt Aachen sowie die
insgesamt neun kreisangehörigen Städte und Gemeinden (Alsdorf, Baesweiler,
Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Stolberg, Würselen, Simmerath und Roetgen)
als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörden Handwerker-Parkausweise
erteilen,
a) die für das gesamte Stadt- und Kreisgebiet
Aachen gültig sind,
b) die Handwerker berechtigen, während
des Arbeitseinsatzes im eingeschränkten Haltverbot (Z. 286 StVO), im Bereich
von Parkscheinautomaten sowie auf Bewohnerparkplätzen mit Betriebs- bzw.
Firmenfahrzeugen gebührenfrei und unbefristet zu parken.
2. Die
Handwerker-Parkausweise (Ausnahmegenehmigungen) können bis zu 3 Jahren gültig
gestellt werden.
3. Zuständig
für die Erteilung des Handwerker-Parkausweises ist diejenige
Straßenverkehrsbehörde (Stadt oder Gemeinde), in deren Hoheitsgebiet der
Firmen- bzw. Betriebssitz liegt.
4. Die
Genehmigungsgebühr beträgt einheitlich 240,00 € pro Jahr/Fahrzeug; bei einer
Gültigkeitsdauer von 3 Jahren wird unter Berücksichtigung des verringerten
Verwaltungsaufwandes eine Gebühr von 680,00 € erhoben.
Voraussetzung für die neue Verfahrens- und
Entscheidungspraxis zugunsten der Handwerksbetriebe sind der Abschluss einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Aachen und den o.a.
Städten und Gemeinden des Kreises Aachen auf der Basis der dargestellten
Verhandlungsergebnisse sowie die Zustimmung der Bezirksregierung Köln zur
übergreifenden örtlichen Zuständigkeit der beteiligten Straßenverkehrsbehörden
(Städte und Gemeinden). Beides ist vorbereitet bzw. noch für dieses Jahr in
Aussicht gestellt. Mit der Erteilung der neuen Handwerker-Parkausweise kann
daher ab 2005 begonnen werden.
Das neue Verfahren bringt den Handwerkern mehr Nutzen
(erhebliche Ausweitung des Gültigkeitsbereichs) und verursacht ihnen weniger
Aufwand und Kosten. Damit wird dem o.a. Antrag im Wesentlichen entsprochen.
Bei Bewährung des neuen Verfahrens werden Stadt und
Kreis Aachen mit den angrenzenden Kreisen und Städten Verhandlungen über die
räumliche Ausdehnung des Gültigkeitsbereichs der Handwerker-Parkausweise führen
(z. B. auf den gesamten Bezirk der Handwerkskammer Aachen).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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