Kenntnisnahme - FB 68/0028/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Verkehrsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Handwerker-Parkausweis für die Stadt und den Kreis Aachen;

Antrag der CDU-Fraktion vom 03.03.2004

 

 

Seit rund 15 Jahren erteilt die Verwaltung (als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde) Handwerkern auf deren Antrag hin Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 StVO, die lediglich im Gebiet der Stadt

Aachen dazu berechtigen, ein Firmen- bzw. Betriebsfahrzeug während des Arbeitseinsatzes unbefristet und gebührenfrei im eingeschränkten Haltverbot und im Bereich von Parkscheinautomaten zu parken.

 

Nach den verbindlichen gebühren- und kostenrechtlichen Vorschriften ist bei der Festsetzung der Gebühr für derartige Ausnahmegenehmigungen (Parkberechtigungen) sowohl der entstehende Verwaltungsaufwand als auch der für den Handwerksbetrieb sich ergebende Nutzen angemessen zu berücksichtigen. Entsprechend dieser Gesetzeslage wird z. Zt. für die Erteilung einer Ausnahme- bzw. Parkgenehmigung eine Gebühr von 240,00 € pro Jahr erhoben; für Alternativgenehmigungen (wahlweise Einsatz von zwei Firmenfahrzeugen) beträgt die Jahresgebühr 320,00 €.

 

Aufgrund des o.a. Antrages sowie eines inhaltsgleichen Antrages der CDU-Kreistagsfraktion Aachen vom 03.03.2004 hat die Verwaltung mit dem Kreis Aachen Verhandlungen und Abstimmungsgespräche mit folgendem Ergebnis geführt:

 

1.  Auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung werden die Stadt Aachen sowie die insgesamt neun kreisangehörigen Städte und Gemeinden (Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Stolberg, Würselen, Simmerath und Roetgen) als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörden Handwerker-Parkausweise erteilen,

     a)  die für das gesamte Stadt- und Kreisgebiet Aachen gültig sind,

  b)   die Handwerker berechtigen, während des Arbeitseinsatzes im eingeschränkten Haltverbot (Z. 286 StVO), im Bereich von Parkscheinautomaten sowie auf Bewohnerparkplätzen mit Betriebs- bzw. Firmenfahrzeugen gebührenfrei und unbefristet zu parken.

 

2.  Die Handwerker-Parkausweise (Ausnahmegenehmigungen) können bis zu 3 Jahren gültig gestellt werden.

 

3.  Zuständig für die Erteilung des Handwerker-Parkausweises ist diejenige Straßenverkehrsbehörde (Stadt oder Gemeinde), in deren Hoheitsgebiet der Firmen- bzw. Betriebssitz liegt.

 

4.  Die Genehmigungsgebühr beträgt einheitlich 240,00 € pro Jahr/Fahrzeug; bei einer Gültigkeitsdauer von 3 Jahren wird unter Berücksichtigung des verringerten Verwaltungsaufwandes eine Gebühr von 680,00 € erhoben.

 

Voraussetzung für die neue Verfahrens- und Entscheidungspraxis zugunsten der Handwerksbetriebe sind der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Aachen und den o.a. Städten und Gemeinden des Kreises Aachen auf der Basis der dargestellten Verhandlungsergebnisse sowie die Zustimmung der Bezirksregierung Köln zur übergreifenden örtlichen Zuständigkeit der beteiligten Straßenverkehrsbehörden (Städte und Gemeinden). Beides ist vorbereitet bzw. noch für dieses Jahr in Aussicht gestellt. Mit der Erteilung der neuen Handwerker-Parkausweise kann daher ab 2005 begonnen werden.

 

Das neue Verfahren bringt den Handwerkern mehr Nutzen (erhebliche Ausweitung des Gültigkeitsbereichs) und verursacht ihnen weniger Aufwand und Kosten. Damit wird dem o.a. Antrag im Wesentlichen entsprochen.

 

Bei Bewährung des neuen Verfahrens werden Stadt und Kreis Aachen mit den angrenzenden Kreisen und Städten Verhandlungen über die räumliche Ausdehnung des Gültigkeitsbereichs der Handwerker-Parkausweise führen (z. B. auf den gesamten Bezirk der Handwerkskammer Aachen).

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen lfd. Haushaltsjahr/Wirtschaftsjahr

Keine.

 

Finanzielle Auswirkungen in den Folgejahren/Folgekosten

Voraussichtlich keine.

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

Voraussichtlich unverändert.

 

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Anlagen

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