Entscheidungsvorlage - A 61/0330/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung des Durchführungsplans Nr. 430 - Franzstraße Borngasse -hier: Beschluss zur Offenlage
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- A 61/20 // Dez. III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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22.06.2006
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Geplant
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Anhörung/Empfehlung
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21.06.2006
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Entscheidung
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22.06.2006
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des rechtsfehlerhaften Bebauungsplans Nr. 430 - im Stadtbezirk Aachen- Mitte im Bereich zwischen Franzstraße und Borngasse - zur Kenntnis. Sie stellt aus bezirklicher Sicht fest, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann.
Sie empfiehlt dem Planungsausschuss die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des rechtsfehlerhaften Bebauungsplans Nr.430 - im Stadtbezirk Aachen- Mitte im Bereich zwischen Franzstraße und Borngasse - zur Kenntnis. Er beschließt, auf die Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu verzichten.
Er beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Erläuterungen
Erläuterungen und Begründung zur Aufhebung:
Eine Vielzahl von so genannten Durchführungsplänen (Bebauungspläne der Nachkriegszeit) und von älteren Bebauungsplänen weisen Rechtsmängel unterschiedlicher Art auf. Häufig wurden Zeit und Ort der Auslegung nicht rechtzeitig bekannt gemacht, die Auslegungsfristen zu kurz berechnet oder die Planurkunden von Nichtberechtigten unterzeichnet. Darüber hinaus bestehen auch alte Bebauungspläne mit inhaltlichen Fehlern und überholten Zielsetzungen, für deren Realisierung heute kein städtebaulicher Bedarf mehr besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben wiederholt klar gestellt, dass Bebauungspläne als städtische Satzungen nur dann Rechtswirkungen entfalten können, wenn die rechtsstaatlichen Bestimmungen bei ihrer Aufstellung genau beachtet wurden. Ist dies nicht der Fall, so sind die Bebauungspläne rechtsunwirksam und dürfen bei der Zulassung von Bauvorhaben oder der sonstigen Umsetzung baulicher Anlagen nicht angewandt werden. Wenn Rechtsmängel eines Bebauungsplanes erkannt werden, sind solche Bebauungspläne in den vorgeschriebenen Verfahren zu ändern oder aufzuheben. Dagegen steht es den Gemeinden nicht zu, fehlerhafte Bebauungspläne durch einfache Ratsbeschlüsse zu verwerfen.
Aufgrund dieser Rechtsproblematik wurden seitens der Verwaltung Überprüfungen von Plänen an Hand der vorhandenen alten Verfahrensakten durchgeführt. Es stellte sich heraus, dass u. a. auch der Durchführungsplan Nr. 430 Rechtsmängel aufweist. Dieser Plan wird deshalb nicht mehr angewendet. Der Plan würde voraussichtlich einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten und soll daher aufgehoben werden.
Der Geltungsbereich des derzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 873, AachenMünchner Borngasse umfasst den größten Teil des Durchführungsplans Nr. 430. Der neue Bebauungsplan würde im Bereich der Überschneidungen sowieso die Festsetzungen des alten Durchführungsplans außer Kraft setzen. In den übrigen Teilen sähe es dann aber so aus, als ob der Durchführungsplan noch anzuwenden sei. Um hier mögliche Konflikte zu vermeiden und Rechtssicherheit herzustellen, soll dieser Plan in Gänze aufgehoben werden.
Die Verwaltung empfiehlt daher, für den Durchführungsplan Nr. 430 das Aufhebungsverfahren einzuleiten und den Offenlagebeschluss hierzu zu fassen.
Nach der Aufhebung dieses Plans Nr. 430 wären Bauvorhaben im Geltungsbereich dann nach dem neuen Bebauungsplan Nr. 873 zu beurteilen, sofern bis dorthin dieser rechtskräftig beschlossen und veröffentlicht wäre. Falls die Aufhebung des Durchführungsplans nicht parallel zur Aufstellung des neuen B-Plans erfolgt, müssen in der Zwischenzeit neue Vorhaben im Geltungsbereich - wie bisher - dann nach § 34 BauGB beurteilt werden.
Das Gebiet des Durchführungsplans ist derzeit bereits bebaut: diese Bebauung soll abgerissen werden. Der Abriss eines Gebäudes stellt kein Vorhaben nach § 29 BauGB dar und wird insofern nicht nach den Festsetzungen eines B-Plans beurteilt. Für die neue Bebauung wird derzeit der neue B-Plan 873 aufgestellt. Auf Grund dieser Konstellation kann von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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610,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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127,9 kB
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