Entscheidungsvorlage - A 40/0097/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Novellierung des Schulgesetzes;hier: Eigenanteil an den Kosten der Lernmittelfreiheit und der Schülerfahrkosten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Schule
- Verfasst von:
- A 40 Team 2, Herr Hahn
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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Entscheidung
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01.06.2006
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Erläuterungen
Erläuterungen:
I Lernmittelfreiheit
Nach der derzeit geltenden Rechtslage gemäß § 96 Abs. 3 Schulgesetz entfällt der Eigenanteil für Empfängerinnen und Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz/SGB XII. Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben nur noch nicht erwerbsfähige Hilfsbedürftige. Der Stadt entstehen für diesen begrenzten Personenkreis bei der Lernmittelfreiheit nur geringe Aufwendungen. Die erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von 5.000,00 € sind im Haushalt der Stadt eingeplant, würden aber vermutlich aufgrund der voraussichtlich sehr geringen Zahl von Anspruchsberechtigten nicht ganz ausgeschöpft werden müssen.
Nach dem Stand des Referentenentwurfs vom 24.01.2006 für das 2. Schulrechtsänderungsgesetz sollten die Eigenanteile der Eltern bei den Lernmitteln zukünftig sowohl für die Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII als auch für alle Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld nach dem SGB II sowie von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entfallen.
Hierin sahen vor allem die kommunalen Spitzenverbände eine unzumutbare zusätzliche Belastung der Kommunen und drängten im Rahmen des Beteiligungsverfahrens auf einen finanziellen Ausgleich durch das Land.
Bezüglich der Übernahme des Eigenanteils für diesen deutlich erweiterten Personenkreis wären nach Schätzung der städtischen Schulverwaltung rd. 50.000,00 € in Ansatz zu bringen.
Das Land hat auf den Druck der Spitzenverbände in folgender Weise reagiert:
Nach dem nunmehr vorliegenden Regierungsentwurf für das 2. Schulrechtsänderungsgesetz vom 28.03.2006 wird in § 96 - Lernmittelfreiheit - Abs. 3 der Kreis der Anspruchsberechtigten wieder auf die SGB-XII-Empfänger eingeschränkt und folgender Satz neu eingefügt:
Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil
entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.
Da nunmehr keine gesetzliche Verpflichtung mehr zur Übernahme des Eigenanteils für den v.g. erweiterten Personenkreis besteht, würde es sich im Falle einer entsprechenden Beschlussfassung um eine freiwillige Ausgabe handeln.
Wegen der gegebenen Haushaltssituation der Stadt (nicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept) können nach Auffassung der städtischen Schulverwaltung die Mehrkosten von rd. 50.000,00 € als freiwillige Leistung nicht übernommen werden.
II Schülerfahrkosten
Der gleiche Verfahrensablauf wie oben geschildert galt auch für den Bereich der Schülerfahrkosten (§ 97 Schulgesetz). Auch hier enthält der Regierungsentwurf jetzt den Zusatz:
Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil
entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.
Im laufenden Schuljahr 2005/2006 sind 281 SchülerInnen von der Eigenanteilszahlung befreit. Die Anzahl resultiert aus der Übergangsregelung des § 132 des Schulgesetzes. Diese läuft mit Ende des Schuljahres 2005/2006 aus. Die Übergangsregelung befreit die SchülerInnen vom Eigenanteil, die im Schuljahr 2004/2005 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen haben. Daneben konnte eine Eigenanteilsbefreiung bei den Schülerfahrkosten aufgrund des Leistungsbezuges nach SGB XII bewilligt werden. Nach dem 31.07.2006 berechtigt nur noch der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII zur Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils. Dies wird die finanzielle Belastung der Stadt um rd. 32.000,00 € reduzieren.
Durch Einbeziehung der Bezieher von ALG II in den Berechtigtenkreis würde sich nach Schätzung des Schulverwaltungsamtes hingegen eine zusätzliche Belastung der Stadt von insgesamt rd. 64.000,00 € ergeben.
Da hierfür keine gesetzliche Verpflichtung besteht, würde es sich im Falle einer entsprechenden Beschlussfassung ebenfalls um eine freiwillige Ausgabe handeln.
Da die Eigenanteile der ASEAG zustehen, würde sich der städtische Zuschuss zur Deckung des Fehlbetrages der ASEAG um den vorgenannten Betrag erhöhen.