Kenntnisnahme - A 40/0098/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und erklärt sich mit der von der Verwaltung vorgeschlagenen Verfahrensweise einverstanden.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die SPD-Ratsfraktion hat mit Antrag vom 18.10.2005 die Verwaltung gebeten, über mögliche Kon­se­quen­zen der von der Landesregierung beabsichtigten Aufhebung der Schulbezirke für Grundschulen zu berichten. Der betreffende Antrag ist den Erläuterungen beigefügt. Da jedoch der entsprechende Referentenentwurf für die Gesetzesnovelle zunächst in der Öffentlichkeit und im Beteiligungsverfahren heftig und kontrovers diskutiert wurde, hat die städtische Schulverwaltung die Beantwortung dieses An­trages wegen der unterschiedlichsten Überlegungen auf Landesebene bis dato verschoben.

 

Nach dem Regierungsentwurf vom 28.03.2006 sind allerdings Grundschulbezirke jetzt tatsächlich nicht mehr vorgesehen. Nach diesem Regierungsentwurf sind für eine nachhaltige Schul­ent­wick­lungs­pla­nung die nach­ste­hen­den Bestimmungen von besonderer Bedeutung. Die Neufassung des

§ 46 - Aufnahme in die Schule, Schulwechsel - sieht in

Abs. 1 vor, dass über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens.

 

Gemäß Abs. 2 kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet.

 

Gemäß Abs. 3 hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Auf­nah­me­ka­pa­zi­tät.

 

Grundlegende Bestimmung für die Fortführung von Schulen ist

§ 81 - Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen.

Gemäß Abs. 1 sind Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, verpflichtet, durch schul­or­ga­ni­sa­to­rische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie le­gen hierzu die Schulgrößen fest und stellen sicher, dass in den Schulen Klassen nach den Vor­ga­ben des Ministeriums (§ 93 Abs. 2 Nr. 3) gebildet werden können.

 

Die in § 8 Abs. 1 der entsprechenden Verordnung geregelte Schüler-Lehrer-Relation von 25,3 ge­währ­leistet nur dann eine gleichmäßige Unterrichtsversorgung für alle Grundschulen, wenn die­se durchgängig mindestens zweizügig sind und jeweils durchschnittlich 24 Schülerinnen und Schüler je Klasse haben.

 

Nach § 82 - Mindestgrößen von Schulen -

müssen gemäß Abs. 2 Grundschulen bei Fortführung mindestens 1 Klasse pro Jahrgang haben. Ge­mäß Abs. 3 sollen Grundschulen mit weniger als 2 Klassen pro Jahrgang, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält, zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen im Sinne von § 81 Abs. 1 möglichst als Teilstandort geführt werden (Grundschulverbund).

 

Mit der Aufhebung der Schulbezirke für Grundschulen entfällt ein wesentliches Element kommunaler Schulentwicklungsplanung im Hinblick auf die soziale und ökonomische Gestaltung des Schul­an­ge­bo­tes vor Ort. Nach Auffassung der städtischen Schulverwaltung ist nicht auszuschließen, dass es hier­durch zu Problemlagen an einzelnen Schulen (bestimmte Sozialmilieus, SchülerInnen mit Migrations­hintergrund) und damit zur Verstärkung von Selektion und Chancenungleichheit kommen kann. Die Verwaltung sieht ferner die Gefahr, dass besonders stark nachgefragte Schulen von der Kapazität her nicht mehr ausreichen und gegebenenfalls erweitert werden müssen und andererseits Schulen "leer laufen" bis hin zur Unterschreitung der Mindestgrenze.

 

Um hier regelnd eingreifen bzw. gegensteuern zu können, sind nach Auffassung der städtischen Schulverwaltung unter Berücksichtigung der eingangs angeführten Parameter in jedem Fall für die Grundschulen Zügigkeiten festzulegen, die die Aufnahmekapazität der einzelnen Schule sowohl auf der Grundlage der Entwicklung der Schüler- und Klassenzahlen als auch unter Berücksichtigung des Raumbedarfs für die OGS betrachtet.

 

Hierzu liegt ebenfalls ein Antrag der Ratsfraktionen von SPD und GRÜNE vom 20.03.2006 vor, der den Erläuterungen beigefügt ist.

 

Nachdem zum Schuljahr 2006/07 von 42 städtischen Grundschulen 25 Grundschulen die OGS einge­führt haben werden und auch bereits für das Schuljahr 2007/08 konkrete Überlegungen für fast alle restlichen Grundschulen angestellt worden sind bzw. werden, hat die städtische Schulverwaltung inzwischen die Erstellung eines Schulentwicklungsplanes für die Primarstufe in Angriff genommen, die einerseits zum Ziel hat, für jede einzelne Grundschule die Aufnahmekapazität (Zügigkeit) festzulegen und andererseits die derzeitige und zukünftige Entwicklung der Raumbedarfe für die OGS be­rück­sich­tigt.

 

Hierfür sind allerdings noch umfangreiche Untersuchungen verschiedenster Schulgebäude, die Be­rück­sichtigung neuer Baugebiete und die gemeinsame (sozialräumliche) Betrachtung etlicher Schulen unter Berücksichtigung der Schülerzahlenentwicklung erforderlich. Diese Arbeiten können frühestens bis Ende des Jahres 2006 zum Abschluss gebracht werden.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Zurzeit nicht bezifferbar.

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Anlagen

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