Kenntnisnahme - A 51/0123/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Sachstandsbericht über die Arbeit der Jugendgerichtshilfe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- A 51/40
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Kinder- und Jugendausschuss
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Kenntnisnahme
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24.08.2006
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Jugendgerichtshilfe an der Nahtstelle von Jugendhilfe und Justiz
Der Gesetzgeber hat das Jugendamt in § 52 SGB VIII damit beauftragt, im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) mitzuwirken und die fachlichen („erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen“) Gesichtspunkte der Jugendhilfe zur Geltung zu bringen.
Bei der Mitwirkung im Strafverfahren handelt es sich um eine eigene originäre (nicht vom JGG abgeleitete) sozialpädagogische Aufgabe. Das Jugendstrafrecht ändert nichts an der jugendhilferechtlichen Zweckbindung der Jugendgerichtshilfe. Sie erfüllt ihre Aufgaben zugunsten junger Menschen und ihrer Familien (§ 2 Abs. 1 SGB VIII) nach § 38 Abs. 2 JGG).
Jugendgerichtshelfer haben die Funktion eines beratenden, sozialanwaltlichen Beistandes für den jungen Menschen und seine Familie. Das SGB VIII stellt klar, dass die Jugendgerichtshilfe Teil der Jugendhilfe ist.
Die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe können zusammenfassend wie folgt beschrieben werden:
1. dem Jugendlichen oder Heranwachsenden
- mögliche sozialpädagogische Angebote und Leistungen (insbesondere Erziehungshilfen
nach §§ 27 ff SGB VIII sowie Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII) auch
unabhängig vom Strafverfahren aufzuzeigen, diese zu initiieren, zu vermitteln und
durchzuführen,
- zur Vermeidung eines förmlichen justiziellen Verfahrens ambulante Leistungen und Hilfen,
besonders einen Ausgleich mit dem Geschädigten anzubieten und durchzuführen,
- den Jugendlichen oder Heranwachsenden auf die Verhandlung vorzubereiten und über den
Gang und die möglichen Folgen des Verfahrens aufzuklären,
. ihn während des gesamten Verfahrens zu betreuen und bei der Wiedereingliederung zu
unterstützen;
2. vorläufige Entscheidungen besonders zum Zwecke der Haftvermeidung bzw.
-verschonung und die Einstellung eines Verfahrens anzuregen;
3. Eltern und Bezugspersonen im Bedarfsfall in die Erörterung möglicher Hilfen und
Angebote einzubeziehen und diese Personen entsprechend zu beraten;
4. im Verfahren hat die Jugendgerichtshilfe die Belange der Jugendhilfe bei
Staatsanwaltschaft und Gericht zu vertreten, indem sie insbesondere durch
fachliche Stellungnahmen
- die persönlichen, familiären und sozialen Gegebenheiten des Jugendlichen oder
Heranwachsenden unter Berücksichtigung der aktuellen Lebenssituation darstellt,
- diese frühzeitig über die in Frage kommenden Leistungen der Jugendhilfe informiert,
- sie über die zu treffende Entscheidungen berät und bei Bedarf bestimmte Angebote der
Jugendhilfe unterbreitet,
- in Haftsachen beschleunigt Alternativen zur Untersuchungshaft prüft und darüber
informiert,
- erzieherische Einwirkungsmöglichkeiten gemäß SGB VIII, soweit nicht eine andere
Person damit betraut ist, initiiert, überwacht und ggfls. durchführt.
Die Jugendgerichtshilfe des Stadtjugendamtes Aachen
Die Jugendgerichtshilfe (JGH) hat sich in den zurückliegenden 25 – 30 Jahren zu einem spezialisierten, zentral geführten Fachdienst entwickelt.
Statistische Erhebungen zwischen 2000 bis 2004 wurden nicht durchgeführt, da die JGH erst 2004 EDV-technisch versorgt wurde. Auswirkungen zeigen sich noch heute. Zurzeit wird das vorhandene Konzept einer „Jugendgerichtshilfe-Statistik“ auf seine Tauglichkeit hin getestet.
Personelle Ressourcen
Die Jugendgerichtshilfe besteht aus sieben MitarbeiterInnen.
Als JugendgerichtshelferInnen mit originären Aufgaben sind fünf MitarbeiterInnen in Vollzeit tätig ( 3 weibliche Mitarbeiterinnen, 2 männliche Mitarbeiter ).
Eine weitere Sozialarbeiterin ist auf Teilzeitbasis ( 12 Stunden ) ausschließlich für den Bereich „Überwachung von Auflagen und Weisungen“ zuständig. Noch 1998 wurde dieser Stelle eine Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden zugestanden. Seinerzeit wurden von 6 Jugendrichtern und dem Jugenddezernat der Staatsanwaltschaft ca. 8.000 Stunden „gemeinnützige Arbeit“ verhängt und durch die Jugendgerichtshilfe abgewickelt. Zum Jahresende 2005 wurden ca. 25.000 Stunden abgewickelt. Tendenz steigend!
Das weiterhin hohe Aufkommen der Verwaltungsarbeiten wird von einer Vollzeitkraft geleistet.
Die justiziellen Anforderungen an die Jugendgerichtshilfe
Aachen
Aachen in seiner geografischen Lage, birgt potentiell „die Gefahr“, dass in hohem Maß auswärtige Jugendliche/Heranwachsende in Zusammenhang mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz auffallen. In derartigen Strafverfahren ist grundsätzlich Aachen auch „Gerichtsort“. Hier wird in nahezu allen Fällen die Jugendgerichtshilfe im Wege der Amtshilfe tätig. Das Aufkommen derartiger Amtshilfeersuchen liegt bei ca. 10 %, gemessen am Gesamtvolumen.
Im Einzugsbereich der Jugendgerichtshilfe kommen die Gerichtsorte Aachen, Eschweiler, Düren, Heinsberg und gelegentlich Schleiden in Betracht. Die Mehrheit der Strafverfahren wird in Aachen entschieden.
Nach momentaner Dezernatsverteilung sind beim Amtsgericht Aachen drei Jugendeinzelrichter-Abteilungen ( 46, 55 und 56 ) eingerichtet. In einer weiteren Abteilung
( 58 ) werden die so genannten „vereinfachten Jugendverfahren“ bearbeitet.
Die Jugendeinzelrichter bearbeiten vornehmlich die Fälle „leichter Kriminalität“. Die Strafgewalt des Jugendrichters reicht bis zur Verhängung von Jugendstrafe bis maximal einem Jahr.
Auf der Ebene des Jugendschöffengerichtes sind zwei Dezernate ( Abt. 36 und 37 ) tätig. Dort werden Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität entschieden. Im Rahmen der „vollen“ Strafgewalt können Jugendstrafen bis zu zehn Jahre verhängt werden.
Die Dezernatsverteilung beim hiesigen Landgericht sieht ein Tätigwerden der Jugendgerichtshilfe gegenüber der
ersten großen Jugendkammer – zweiter großen Jugendkammer – dritter großen Jugendkammer – zweiten kleinen Jugendkammer
vor. Bei diesen Instanzen werden überwiegend die Vielzahl der Berufungshauptverhandlungen entschieden oder, konkret bei de „1. großen Jugendkammer“ erstinstanzlich Kapitalstrafsachen mit häufig mehrtägiger Dauer.
Präsenzpflicht ergibt sich für die Jugendgerichtshilfe in Zusammenhang mit der „Anordnung von Untersuchungshaft“. Der auf Empfehlung des Bundesrates eingeführte § 72 a JGG, hat die „Mithilfe der Jugendgerichtshilfe im Bereich der U-Haft unübersehbar und ihrer Bedeutung entsprechend hervorgehoben“. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Wurzeln der
„Haftentscheidungshilfe“ in Aachen liegen.
Die §§ 45, 47 JGG bieten die Möglichkeiten zur Diversion, d.h. zur Beendigung der Strafverfolgung ohne förmliche, durch Strafurteil erfolgende Sanktionierung des Täters. Im deutschen Jugendstrafrecht erwächst Diversion aus dem Erziehungsgedanken und dem Grundsatz der Subsidiarität. Demnach wird die Jugendgerichtshilfe mit steigender Tendenz auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft tätig, erzieherische Maßnahmen in die Wege zu leiten (sh. ambulante Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe).
Amtsgericht Landgericht
Aachen
Staatsanwaltschaft Aachen
Jugendrichterdezernate: 1.
große Jugendkammer stellt die
Anforderung im Zuge von
Abt. 46, 55, 56, 58
Jugendschöffengericht: 2.
große Jugendkammer
Diversionsverfahren (zur Vermeidung
Abt. 36, 37
Haftrichter
3. große Jugendkammer von förmlichen
Strafverfahren) tätig
2. kleine Jugendkammer zu
werden
Jugendgerichtshilfe Aachen
Die ambulanten Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe Aachen
Die im folgenden aufgeführten ambulanten Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe wurden innerhalb der vergangenen 25 Jahre kontinuierlich aufgebaut. Entsprechend den sich permanent verändernden Erfordernissen, angemessen auf Auffälligkeiten junger Menschen reagieren zu können. Sie sollen an dieser Stelle nur kurz aufgelistet werden. Den Ausschussmitgliedern wird als Tischvorlage die Broschüre „Wir gehen neue Wege“ vorgelegt.
Die ambulanten Maßnahmen sind im Sinne des § 10 JGG als Gebote und Verbote zu verstehen, „welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen“. Analog dazu wird nach SGB VIII von Hilfe zur Erziehung gesprochen. Zum Beispiel wäre ein sozialer Trainingskurs gleichzusetzen mit „sozialer Gruppenarbeit“ oder die Anwendung einer Betreuungsweisung mit „intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung“.
Hervorzuheben ist, dass die MitarbeiterInnen der Jugendgerichtshilfe bei der Durchführung gruppenpädagogischer Maßnahmen in aller Regel persönlich beteiligt sind. Dies bietet die Gewähr dafür, Kontakte zu problematischen Jugendlichen zu intensivieren bzw. nicht abreißen zu lassen. Die Kosten eines sozialen Trainingskurses in Aachen belaufen sich auf etwa 800 € . Andernorts wird bereits pro Teilnehmer ein Kostenbeitrag von 250 bis 300 € aus Mittelnder Jugendhilfe finanziert.
Arbeitsauflagen
Diese gelten als klassisches Instrument der Jugendstrafrechtspflege. Mit zunehmender Zeit ist ein rasanter Anstieg festzustellen. 2005 = 25.000 Stunden! Es wird einerseits den Realitäten der Jugendlichen entsprochen und auf die früher in Betracht zu ziehende Verhängung einer Geldbuße verzichtet, wenn festgestellt wird, das viele Jugendliche arbeitslos oder noch Schüler sind. Andererseits werden durch mehr Diversionsverfahren, Schadenswiedergutmachungen, Täter-Opfer-Ausgleiche weitere Potentiale gesucht.
Soziale Trainingskurse
Konflikttraining
Neben dem in der Broschüre skizzierten „Konflikttraining“, ursprünglich angedacht für „leichte Fälle“, wird, hervorgerufen durch die zunehmenden „Gewaltentgleisungen“ Jugendlicher seit 2006 ein „intensives Anti-Aggressions-Training“ bereitgehalten. MitarbeiterInnen der Jugendgerichtshilfe wurden entsprechend geschult, so dass auch in diesem Fall ein „teures Einkaufen“ geeigneter Angebote vermieden wird.
Rausch-Sucht-Seminare
Früher unter der Bezeichnung „Drogeninformationsseminar“ geführt. Die Entwicklung zeigt, dass junge Menschen nicht allein durch Missbrauch illegaler Drogen geneigt sind, Straftaten zu begehen, sondern das auch der Missbrauch von Alkohol eine erheblich Tat begünstigende Rolle spielt. In Zusammenarbeit mit der hiesigen Suchtberatung eröffnen sich weitere Möglichkeiten der Einflussnahme.
Verkehrserzieherische Maßnahmen
Eigentumsinformationsseminare (E.I.S.)
Diese dreistündige Gruppenmaßnahme konfrontiert insbesondere junge Straftäter, die wegen Ladendiebstahl aufgefallen sind, mit den Auswirkungen ihres Tuns.
Betreuungsweisungen
Hierunter sind sozialpädagogische Einzelbetreuungen zu verstehen. In diesen Betreuungen sind in aller Regel Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahre alt. Viele haben die Hilfsangebote der Jugendhilfe bereits „ausgekostet“, haben Jugendstrafe zum Teil verbüßt oder sind von Haft bedroht. Beginnend etwa 1984 wurde in engem Zusammenwirken von Jugendgerichtshilfe und dem „Verein für Jugendhilfe“ das Modell der „ehrenamtlichen Eins zu Eins Betreuung“ erprobt. Heute rekrutiert der Verein vornehmlich Studentinnen/Studenten der hiesigen Fachschule für Sozialwesen aber auch sonstige engagierte Bürgerinnen und Bürger, die sich mit enormen Engagement und Erfolg dieser Aufgabe stellen.
Die Stadt Aachen unterstützt die Arbeit des Vereins für Jugendhilfe mit einem jährlichen Zuschuss in Höhe von 13.000 €. Der letzte Jahresbericht des Vereins erwähnt, dass im Jahre 2004 – 28 Betreuungsweisungen, im Jahre 2005 – 22 Betreuungsweisungen „abgewickelt“ wurden. Die durchschnittliche Dauer einer Betreuungsweisung liegt zwischen
6 – 9 Monaten.
Täter-Opfer-Ausgleich
Diese Möglichkeit wirkt, verkürzt dargestellt, auf eine Konfliktregelung bzw. –bereinigung zwischen Täter und Opfer hin. In der Jugendgerichtshilfe hat sich ein Mitarbeiter auf die Bearbeitung derartiger Fälle spezialisiert.
Auch in diesen Fällen hat sich eine intensive Zusammenarbeit mit dem Verein für Jugendhilfe ergeben. Von dort aus wird der so genannte Opfer-Fond treuhänderisch verwaltet. In den Opfer-Fond fließen zielgerichtet Geldbußen. Der hohe Stellenwert des Täter-Opfer-Ausgleichs garantiert, dass Aachener Strafrichter regelmäßig Zuweisungen aussprechen. Die Inanspruchnahme des Opfer-Fond belief sich in 2005 auf 15.700 € (sh. Tischvorlage – Jahresbericht 2005).
Die ambulanten Maßnahmen wurden in 2005 wie folgt beansprucht:
Konflikttraining 54 TeilnehmerInnen
Gefahrenseminar 48 TeilnehmerInnen
Rausch-Sucht-Seminar 70 TeilnehmerInnen
Eigentumsinformationsseminar 36 TeilnehmerInnen
sozialer Trainingskurs 20 TeilnehmerInnen
Verkehrsunterricht 60 TeilnehmerInnen
Betreuungsweisungen 22 TeilnehmerInnen.
Das Jahr 2005 in der Rückschau (statistischer
Betrachtungen)
„Mit „Kriminalität bezeichnet man üblicherweise die Gesamtheit aller polizeilich registrierten
normativ im Strafgesetzbuch und den strafrechtlichen Nebengesetzen (z.B. BtMG) bestimmten Straftaten. Jugendkriminalität ist dementsprechend die Gesamtheit aller Straftaten Jugendlicher ( 14 – 17 Jahre ) und Heranwachsender ( 18 – 20 Jahre ).
In der vom Bundeskriminalamt herausgegebenen polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden die von der Polizei bearbeiteten Straftaten mit Ausnahme der Staatsschutz- und Verkehrsdelikte registriert. Statistiken, insbesondere die PKS, haben allerdings nur einen begrenzten Aussagewert. Sie sind zunächst lediglich Tätigkeitsnachweise der Kontrollinstanzen und unterliegen dabei einem komplexen Definitions- und Selektionsprozess. Die Zahl der Anklagen und der Verurteilten ist weitaus niedriger als die am Anfang eines mehrstufigen Filterungsprozesses stehende Tatverdächtigenzahl. (…)
Die Polizei weist schon von sich aus bei der jährlichen Veröffentlichung der polizeilichen Kriminalstatistik auf den überwiegend spielerischen, bagatell- und episodenhaften Charakter der Jugendkriminalität hin. Deshalb erschweren Meldungen wie „Die Täter werden immer jünger“, „Gewaltbereite, kriminelle Jugend“, „Immer mehr Ausländer, immer mehr Verbrechen“ und „Explosion des Verbrechens“ einen rationellen Umgang mit Jugend-Kriminalität, weil sie in dieser plakativen Form nicht haltbar sind“.
Leitfaden für Jugendschöffen – Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe, DVJJ
Die nunmehr dargestellten Zahlen basieren auf den im Jahr 2005 erfassten, rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren:
Im Jahr 2005 wurden 1.405 Straftäter im Alter zwischen 14 und 20 Jahre alt erfasst. Diesen Tätern wurden 3.500 Straftatbestände zugeordnet.
Männlichen Geschlechts waren 1.012 Täter, weiblichen Geschlechts 393.
Die Gruppe der Jugendlichen und die der Heranwachsenden ist nahezu gleich stark.
In der Unterscheidung nach Delikttypen stellt sich folgende Verteilung dar:
- 1.200 Eigentumsdelikte
- 880 Beförderungserschleichungen
- 400 Gewaltdelikte
- 400 Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz
- 350 Verkehrsdelikte
- 270 Sonstige Delikte.
Innerhalb der Gruppe „Gewaltdelikte“ ist ein Anstieg bzw. eine Verschiebung um ca. 20 % zu Lasten der mit dem Prädikat Verbrechenstatbestand versehenen Straftaten zu verzeichnen.
Dies sind die Fälle, die im Jargon der Jugendlichen verharmlosend als „Abziehen“ bezeichnet werden. Juristisch werden diese Taten als schwerer Raub, räuberische Erpressung etc. erfasst.
Der Anteil der erfassten deutschen Straftäter lag bei 741, der Anteil der ausländischen Straftäter lag bei 271 Tätern.
Bei den männlichen Tätern sind die Sozialräume
Ost-Nord
Ost-Süd
Laurensberg
Südviertel
Forst
überdurchschnittlich stark vertreten.
Bei den weiblichen Tätern sind es die Sozialräume
Ost-Nord
Ost-Süd
Innenbereich
Südviertel
Brand.
Die Statistik bedarf an vielen Stellen noch der Präzisierung. An dieser Präzisierung wird in Zusammenarbeit mit FB 11 und der Regio IT seit einem guten Jahr gearbeitet.
Im Rahmen der vorhandenen Arbeit der Jugendgerichtshilfe wird neben Polizei und Justiz mit den Sozialraumteams, den freien Trägern, den Offenen Türen, den Kinder- und Jugendheimen und den Schulen fallbezogen kooperiert. Bedingt durch das hohe und auch weiter ansteigende Fallaufkommen ist es leider zurzeit nur in geringem Maße möglich systematisch präventive Angebote zu initiieren und zu leisten, obwohl diese Art der Zusammenarbeit im Interesse der jungen Menschen sinnvoll wäre.
Anlage. JGH-Statistik 2005
Anlagen
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