Entscheidungsvorlage - FB 11/0100/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung einer Stelle für eine/n Sozialarbeiter/in/Streetworker/in beim Gesundheitsamt (A 53) zur Wahrnehmung des Aufgabengebietes 'Streetwork im Umfeld des Kaiserplatzes' bei der 'Suchthilfe Aachen'
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
- Beteiligt:
- Gesundheit
- Verfasst von:
- Frau Meinelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Personal- und Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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16.08.2006
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag des Oberbürgermeister beschließt der Personal- und Verwaltungsausschuß
die Einrichtung einer Stelle (Vergütungsgruppe IV b BAT / Entgeltgruppe 9 TVöD) für eine/n Sozialarbeiter/in / Streetworker/in beim Gesundheitsamt (A 53) zur Wahrnehmung des Aufgabengebietes „Streetwork im Umfeld des Kaiserplatzes“ bei der „Suchthilfe Aachen“.
(Grehling)
Beigeordnete
Erläuterungen
Erläuterungen:
Nach einem Beschluss des Sozial- und Gesundheitsausschusses vom 24.01.2002 auf der Grundlage einer Stellungnahme des Arbeitskreises Sucht zur Verbesserung der Situation im Umfeld des Kaiserplatzes und der Empfehlung des Hauptausschusses hatte der Rat der Stadt am 06.03.2002 folgenden Beschluss gefaßt:
„Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt einstimmig die Einrichtung von 2 Planstellen für Sozialarbeiter (Streetworker). Die Stellen können nur intern besetzt werden, wenn durch Einsparung von 2 anderen Stellen die Personalkosten in Höhe von 92.850,-- € erwirtschaftet werden. Eine externe Besetzung ist ausgeschlossen.“
Nachdem die daraufhin erfolgte interne Stellenausschreibung im April 2002 erfolglos geblieben war, wurde ab dem 01.06.2002 zunächst eine Übergangslösung in der Form herbeigeführt, dass 2 Sozialarbeiter des Jugendamtes (A 51) vorübergehend zum Gesundheitsamt (A 53) als Streetworker für den Bereich Kaiserplatz abgeordnet wurden.
Nachdem die möglichen Abordnungszeiträume erschöpft waren, konnte im September 2002 eine sozialarbeiterische Fachkraft unter Verlagerung der von ihr bisher bei A 51 bekleideten Stelle zum
A 53 zur Wahrnehmung des Aufgabengebietes „Streetwork im Umfeld des Kaiserplatzes“ umgesetzt werden.
Nach erfolgter Neustrukturierung der Suchthilfe in der Stadt Aachen (Kooperationsvertrag zwischen dem Diakonischen Werk im Kirchenkreis Aachen e.V., dem Caritasverband für die Regionen Aachen-Stadt und Aachen-Land e.V. und der Stadt Aachen vom 01.03.2003) wurde diese Kraft mit Wirkung vom 01.04.2003 im Rahmen eines Zuweisungsvertrages der neu gebildeten organisatorischen Einheit „Suchthilfe Aachen“ zur Dienstleistung zugewiesen. Nach wie vor war jedoch die 2. Funktion für eine/n Sozialarbeiter/in / Streetworker/in vakant.
Da die im Rahmen der Neustrukturierung der Suchthilfe in der Stadt Aachen mit den Kooperationspartnern Diakonisches Werk und Caritasverband entwickelten künftigen Leistungsangebote und die entsprechend hierzu erarbeiteten organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen den Einsatz eines zweiten Streetworkers unbedingt erforderlich machten, erfolgte im Februar 2004 eine erneute interne Ausschreibung zur Besetzung dieser Funktion. Auch im Ergebnis dieser Ausschreibung konnte kein/e auf Dauer beschäftigte/r interne/r Mitarbeiter/in mit entsprechender Qualifikation gefunden werden.
Aus diesem Grund wurde schließlich eine Aushilfsangestellte / Sozialarbeiterin im Rahmen eines bereits bestehenden zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ab 01.04.2004 (Befristung des Arbeitsverhältnisses bis 06.02.2005) zum A 53 umgesetzt, der „Suchthilfe Aachen“ zur Dienstleistung zugewiesen und als Sozialarbeiterin / Streetworkerin im Bereich des Kaiserplatzes eingesetzt.
Mit der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses auf eigenen Wunsch mit Ablauf des 05.09.2004 wurde die Stelle erneut vakant.
Eine kurzfristige Wiederbesetzung zum 01.10.2004 konnte nur noch durch die externe Einstellung eines Sozialarbeiters erreicht werden. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst gem. § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) befristet für die Dauer von 2 Jahren. Eine entsprechende Planstelle bei A 53 wurde nicht geschaffen; der Einsatz erfolgt seitdem überplanmäßig. Das Arbeitsverhältnis endet nunmehr mit Ablauf des 30.09.2006.
Die Suchtsituation in Aachen wird auch in Zukunft ein erhebliches Problem darstellen. Notwendige Hilfsangebote sowie zahlreiche Maßnahmen zur Minderung der als „ Overlast“ zusammengefaßten Umfeldprobleme der Suchtproblematik wurden bereits entwickelt und umgesetzt und sind im Rahmen einer kontinuierlichen Weiterentwicklung weiter voranzutreiben. Hierzu trägt in erheblichem Maße die Straßensozialarbeit im Umfeld des Kaiserplatzes bei, die aber nur mit ausreichendem und qualifiziertem Personal erfolgreich geleistet werden kann. Mit nur einer Sozialarbeiterin / Streetworkerin ist diese Arbeit nicht zu leisten.
Aufgrund dessen ist der Einsatz eines zweiten Sozialarbeiters / Streetworkers auch über den 30.09.2006 hinaus zwingend erforderlich. Hieran wird sich auch mit Blick auf die Bildung der StädteRegion nichts ändern. Auch wenn es bei den gemeinsamen Verhandlungen zwischen Stadt und Kreis Aachen Modifizierungen in den neuen zum 01.01.2008 abzuschließenden Vereinbarungen geben wird, so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit wesentlichen Veränderungen in den Leistungsinhalten und - umfängen zu rechnen.
Da die 2. Streetworkerstelle auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht durch eine/n bereits bei der Stadt Aachen beschäftigte/n Sozialarbeiter/in besetzt werden kann, wird eine Weiterbeschäftigung des zeitlich befristet eingestellten Sozialarbeiters über den 30.09.2006 hinaus empfohlen, zumal er sich nach Aussagen des Gesundheitsamtes in seiner Tätigkeit gut bewährt hat und insbesondere auch mit dem bestehenden Streetworkerteam eine beständige und qualifizierte Arbeit entwickelt werden konnte.
Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2006 hinaus ist (weder nach § 14 TzBfG noch nach § 30 TVöD) allerdings nicht mehr möglich. Es müßte somit nach Ablauf des derzeitigen Arbeitsverhältnisses ab dem 01.10.2006 eine Weiterbeschäftigung in einem Dauerarbeitsverhältnis mit Zuweisung zur „Suchthilfe Aachen“ im Rahmen einer Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TVöD erfolgen und demzufolge auch eine entsprechende Planstelle geschaffen werden.