Entscheidungsvorlage - B 03/0056/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss beschließt auf Grund

 

S                     der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S                     der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

 

die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage Hüttenstraße von Philipsstraße bis Berliner Ring zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Hüttenstraße im o.g. Bereich wurde in den  Jahren 2002 / 2003 in den Teileinrichtungen  Parkstreifen, Gehweg und Beleuchtung als Hauptverkehrsstraße neu ausgebaut. Die straßen-bautechnische Abnahme erfolgte am 11.06.2003. Die Hüttenstraße befand sich in einem dringend sanierungsbedürftigen Zustand. Der Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden und eine weitere Instandsetzung wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten war.

 

Die Maßnahme wurde durch Zuwendungen des Landes nach Städtebauförderung bezuschusst. Diese Mittel dienen zur Deckung der unrentierlichen Kosten der Stadt.

 

Die Fahrbahn und die Straßenentwässerungseinrichtungen wurden nur in Teilbereichen voll ausgebaut. Im übrigen Bereich wurde die Fahrbahn lediglich repariert und mit einer Deckschicht versehen. Da es sich bei ganzheitlicher Betrachtung nur um einen punktuellen Neuausbau und  überwiegend um Instandsetzungsarbeiten handelt, begründet dies keine Beitragspflicht im Sinne des § 8 KAG NW.

 

Vor dem Ausbau war das Parken in der Hüttenstraße auf der Südseite in den in der Fahrbahn markierten Flächen erlaubt. Auf der Nordseite wurde die ehemals mit Splitt befestigte Fläche zwischen den Bäumen asphaltiert. In diesem Bereich war das Parken ebenfalls gestattet.

Im Zuge der Neugestaltung wurde erstmals ein Parkstreifen als selbständige Teileinrichtung angelegt, wodurch eine funktionale Neuaufteilung der Verkehrsfläche erfolgte.

Der Parkstreifen und der Gehweg wurden zwar teilweise niveaugleich ausgebaut, doch sind diese Teileinrichtungen dennoch strikt voneinander getrennt, was auch optisch durch die Verwendung unterschiedlicher Befestigungsmaterialien (Parkstreifen in schwarzem Betonpflaster, Gehweg in Betonplatten und sandfarbigem Betonsteinpflaster) belegt ist.

Die erstmalige Herstellung des Parkstreifens als selbständige Teileinrichtung stellt somit eine beitragsfähige Maßnahme nach § 8 KAG NW dar.

 

Die Gehwege, deren Gesamtsubstanz als zerstört zu betrachten war (defekter Plattenbelag und gerissener Asphalt), erhielten einen Komplettausbau in Betonplattenbelag und sandfarbigem Betonsteinpflaster auf frostsicherem Unterbau. Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden ebenfalls  in Pflaster angelegt.

Bei der Anlegung der Gehwege fanden aus städtebaulichen Gründen diese verschiedene Beläge in unterschiedlicher Farbe Verwendung. Die dadurch bedingten Mehrkosten wurden jedoch bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes abgesetzt und sind daher nicht von den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern zu tragen.

 

Die Beleuchtung, die ebenfalls erneuerungsbedürftig war, wurde durch die Installation neuer Lampen dem heutigen Standard angepasst.

 

 

 

Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erhe­ben.

 

1. Die Einstufung der Erschließungsanlage Hüttenstraße von Philipsstraße bis Berliner Ring erfolgt gemäß § 3 Abs. 5 Buchstabe c) der städtischen Beitragssatzung als Hauptverkehrs-straße.

 

2. Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt....................444.567,06 

 Hiervon entfallen auf

c) den Parkstreifen......................................................................................................75.235,92 

 d) den Gehweg .........................................................................................................523.090,34 

Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von 250.078,68 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 2,29 m (anrechenbare Breite 2,50 m) ...........273.011,66 

  e) die Beleuchtung.......................................................................................................96.319,48 

 

3. Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

c) den Parkstreifen………………………………………………………………………..…37.617,96 

  (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 3 Buchst. c) der städt. Satzung)

d) den Gehweg……………………………………………………………………..………136.505,83 

      (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 3 Buchst. d) der städt. Satzung)

e) die Beleuchtung…………………………………………………………………………….9.631,95 

(10%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 3 Buchst. e) der städt. Satzung)

 

gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt...........................................................183.755,74 

 

4. Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit  =  234.922 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).

5. Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 0,78 €/m² Grundstücksfläche unter Berücksichti-gung der Ausnutzbarkeit.

6. Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitrags-fähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

 

Die Verwaltung schlägt dem Verkehrsausschuss vor, die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage Hüttenstraße von Philipsstraße bis Berliner Ring zu beschließen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

183.755,74 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

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