Entscheidungsvorlage - B 03/0057/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss beschließt auf Grund

S                     der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S                     der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

die Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage Erftstraße zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die Erftstraße wurde in den  Jahren 2002/2003 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Oberflächenentwässerung als Haupterschließungsstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 06.11.2003. Der Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teilein-richtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden und eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten war.

 

Die Fahrbahn, die vor dem Ausbau aus einem verschlissenen Asphaltüberzug auf einem stark beschädigten Unterbau bestand, erhielt einen Komplettausbau bestehend aus einem Splitt-Mastix-Belag auf einem Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht und einer Frostschutzschicht.

 

Die Gehwege, die überwiegend mit einem Asphaltbelag ohne ordnungsgemäßen Unterbau befestigt waren, erhielten einen Komplettausbau in Betonplattenbelag auf frostsicherem Unterbau. Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden in Pflaster angelegt.

 

Der Entwässerungskanal stammte aus den Jahren 1934/35 und befand sich in einem sehr schlechten technischen Zustand. Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum von ca. 60 bis 70 Jahren wird damit überschritten. Somit stellt der Neuausbau eine erforderliche, zeitablaufbedingte Erneuerung dar die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert der sich auf die Oberflächenentwässerung bezieht.

Da die vorhandenen Straßenentwässerungseinrichtungen defekt waren und nicht mehr den technischen Anforderungen entsprachen, wurden sie durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Diese neuen Abläufe gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers.

 

 

Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erhe­ben.

 

1. Die Einstufung der Erschließungsanlage Erftstraße erfolgt gemäß § 3 Abs. 5 Buchstabe b) der städtischen Beitragssatzung als Haupterschließungsstraße.

 

2. Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt....................122.116,54 

 Hiervon entfallen auf

 die Fahrbahn................................................................................................................37.451,12 

 den Gehweg ................................................................................................................52.582,80 

  die Oberflächenentwässerung.....................................................................................32.082,62 

3. Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

die Fahrbahn....................................................11.235,34  

 (30%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. a) der städt. Satzung)

den Gehweg...................................................26.291,40 

      (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung)

die Oberflächenentwässerung.................................................9.624,79 

(30%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. e) der städt. Satzung) 

gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt.............................................................47.151,53 

 

4. Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit  =  12.484 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).

 

5. Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 3,78 €/m² Grundstücksfläche unter Berücksichti-gung der Ausnutzbarkeit.

 

6. Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitrags-fähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

 

Die Verwaltung schlägt dem Verkehrsausschuss vor, die Abrechnung der als Haupterschließungs-straße ausgebauten Erschließungsanlage Erftstraße zu beschließen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

47.151,53 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

 

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