Entscheidungsvorlage - FB 68/0179/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, den Erlass einer neuen Taxenordnung für die Stadt Aachen und den 8. Nachtrag zur Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Aachen zugelassenen Taxen - Aachener Taxentarif - vom 17.08.1979 in der Fassung des 7. Nachtrages vom 31.08.2000 entsprechend der beigefügten Anlage zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt beschließt auf Vorschlag des Straßenverkehrsamtes Aachen den 8. Nachtrag zur Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Aachen zugelassenen Taxen - Aachener Taxentarif - vom 17.08.1979 in der Fassung des 7. Nachtrages vom 31.08.2000 entsprechend der beigefügten Anlage.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die z. Zt. geltende Taxenordnung wurde am 21.12.1962 beschlossen.

Mit dem Ziel für das Gebiet der Stadt Aachen und des Kreises Aachen eine inhaltsgleiche Taxenordnung zu schaffen, wurden die bestehenden Taxenordnungen ausschließlich redaktionell überarbeitet.

Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr hat mit Runderlass vom 05.12.1988 - II C 6-33-32/2 - ein Muster einer Taxenordnung bekannt gegeben. Dieses Muster ist Grundlage  neuen Taxenordnung für die Stadt Aachen.

 

Der z. Zt. geltende Taxentarif wurde am  18.10.2000 beschlossen und trat am 03.11.2000 in Kraft.

 

Mit Schreiben vom 15.06.2005 beantragte die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein e. V. den derzeit geltenden Taxentarif zu ändern und begründete diesen Antrag mit zwischenzeitlich weiter fortgeschrittenen gravierenden Steigerungen der im Taxengewerbe  anfallenden fixen und variablen Kosten.

 

Im Einzelnen wurden folgende Gründe für die beantragte Tarifänderung aufgeführt:

 

- die Erhöhung der Kraftstoffpreise

- die Erhöhung der Öko-Steuer

- die Neuregelung für geringfügig Beschäftigte

- Beitragssteigerung bei der Berufsgenossenschaft

- Steigerung der Unternmehmenskosten um ca. 40,00 bis 50,00 Euro pro Vollzeitstelle   und Jahr, auch solcher mit nur einem Nebenbeschäftigten, durch Einführung der    arbeitsmedizinischen- u. sicherheitstechnischen Betreuung aller Taxibetriebe

- Preisanstieg für Neufahrzeuge, Ersatzteile und Reparaturen

- Preissteigerung bei der Kfz-Taxenversicherung um teilweise mehr als 20%

- Umsatzrückgang durch Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes

 

 

Nach Eingang des Antrages der Fachvereinigung Personenverkehr wurde das in § 51 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit § 14 Abs. 2 (PBefG) und § 39 Abs. 2 (PBefG) geforderte formelle Anhörungsverfahren eingeleitet.

 

Im Einzelnen wurden die Industrie- u. Handelskammer (IHK), die Eichämter Aachen u. Köln, die AOK Rheinland, das staatliche Amt für Arbeitsschutz, die Gewerkschaft ver.di sowie die Stadt Aachen angehört.

 

Da fast gleich lautende Anträge der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein e. V. auf Erhöhung der Taxentarife der Stadt Aachen sowie der Kreise Aachen, Düren, Heinsberg und Euskirchen vorliegen, wurde, nach Abschluss des Anhörungsverfahrens, mit der Industrie- u. Handelskammer (IHK) und den vorgenannten Kreisen geprüft, ob die derzeitigen Beförderungsentgelte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen  Lage des Taxengewerbes eine ausreichende Verzinsung des Anlagevermögens gewährleisten und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl im Einklang stehen.

 

 

Das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung ist die Anerkennung der Notwendigkeit einer Anhebung des derzeit geltenden Taxentarifes. Dem ursprünglichen Antragsumfang der Fachvereinigung Personenverkehr e. V. konnte nicht in Gänze entsprochen werden, da dies einer durchschnittlichen Erhöhung um  14,43% entsprochen hätte. Der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein - Westfalen herausgegebene Preisindex für Lebenshaltungskosten ist jedoch lediglich von November 2000 bis März 2006 um 8,8 % gestiegen.

 

Die jetzt vorgeschlagene Erhöhung um ca. 8%. gewährleistet eine ausreichende Verzinsung des Anlagevermögens und steht mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl im Einklang.  Eine Erhöhung in dem von der Fachvereinigung Personenverkehr e. V. vorgeschlagenen Umfang könnte sich zudem  negativ für die Unternehmer auswirken, da

bereits heute eine relativ hohe Hemmschwelle besteht eine Taxe zu benutzen.

 

 

Nachfolgend ergibt sich folgende Gegenüberstellung:

 

Derzeit geltender Tarif    Vorgeschlagener Tarif

Grundpreis bis 76,92 m 2,20 €   Grundpreis   2,40€

gefahrene Wegstrecke    -einschließlich der ersten

Wegsrecke von 71,43 m bzw.

der ersten Wartezeit von

15,65 Sekunden an Werk-

tagen in der Zeit vo 06.00 Uhr

bis 22.00 Uhr

-einschließlich der ersten

Wegstrecke von 66,66 m bzw.

der ersten Wartezeit von 15,65

Sekunden an Werktagen in der

Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr,

sowie an Sonn- u. Feiertagen.

 

 

Entgelte für      Entgelte für

- jeweils weitere angefan-    - jeweils weiter angefan-

gene 76,92 m Wegstrecke an    gene 71,43 m Wegstrecke an

Werktagen in der Zeit von    Werktagen in der Zeit von

06.00 Uhr bis 22,00 Uhr  0,10 €   06.00 Uhr bis 22.00 Uhr  0,10 €

(Kilometerpreis =   1,30 €   Kilometerpreis =  1,40 €

- jeweils weitere angefan-    -jeweils weiter angefan-

gene 71,43  m Wegstrecke an    gene 66,66 m Wegstrecke an

Werktagen in der Zeit von    Werktagen in der Zeit von

22.00 Uhr bis 06.00 Uhr,    22.00 Uhr bis 06.00 Uhr,

sowie an Sonn- u. Feiertagen 0,10 €   sowie an Sonn- u. Feiertagen 0,10 €

(Kilometerpreis =   1,40 €    Kilometerpreis =  1,50 €

 

 

 

Wartezeit pro Stunde  23,00 €   Wartezeit pro Stunde  23,00 €

je 15,65 Sekunden =    0,10 €

 

 

Entgelt für Besetztkilo-     Entgelt für Besetztkilo-

meter (Fahrten bei Stö-     meter (Fahrten bei Stö-

rungen des Fahrpreisanzeigers) -1,30€   rungen des Fahrpreisanzeigers 1,40 €

bzw.    1,40 €   bzw.    1,50 €

s. o. Entgelte für     s. o. Entgelte für weitere

weitere Wegstrecken     Wegstreken

 

 

Auftragsstornierung   2,50 €  Auftragsstornierung  2,50 €

 

 

Für die Beförderung     Für die Beförderung

von gleichzeitig 5 und    von gleichzeitig 5 und

mehr Fahrgästen in einem     mehr Fahrgästen in einem

Großraumtaxi ist zum     Großraumtaxi ist zum

Grundpreis ein Zu-     Grundpreis ein Zu-

schlag in Höhe von  5,00 €  schlag in Höhe von  5,00 €

zu zahlen      zu zahlen

 

Der neue, als Anlage beigefügte Taxentarif berücksichtigt sowohl die Kosten- und Ertragssituation des Taxengewerbes als auch das öffentliche Interesse, der Allgemeinheit Taxifahrten als Bestandteil des öffentlichen Personennahverkehrs zu  akzeptablen  Konditionen anbieten zu können. Es ist mit diesem neuen Taxentarif  gelungen, nicht nur in Stadt und Kreis Aachen, als Pflichtfahrgebiet für Taxen, einen einheitlichen Tarif zu erzielen, sondern in einem großen Wirtschaftsraum, dem Kammerbezirk der Industrie- und Handelskammer Aachen, ein nahezu ein einheitliches Tarifgefüge zu realisieren.

 

Es wird empfohlen, die neue Taxenordnung und den neuen Taxentarif mit Wirkung zum 01.11.2006 in Kraft treten zu lassen.

   

 

Rechtslage

Nach § 47 Abs. 3 (PBefG)  wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht. die Ordnung auf den Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.

Nach § 51 Abs. 1 (PBefG) setzt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Beförderungsentgelte und -bedingungen fest. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.

 

Die Landesregierung hat durch § 4 der  Verordnung vom 30.03.1990 über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) die Ermächtigung zur Festlegung der Ordnung an Taxenständen, von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen  (GV NW S, 247).

 

Zuständig für den Erlass der Taxenordnung und des Taxentarifes ist nach § 41 Abs. 1 f Gemeindeordnung  der Rat.

 

Der Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung vom 17.08.2006 dem Vorschlag des Straßenverkehrsamtes Aachen auf Erlass einer neuen Taxenordnung und auf Erhöhung und Ergänzung der Aachener Taxentarife entsprechend dem beigefügten 8. Nachtrag zugestimmt.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Stadt Aachen ergeben sich keine unmittelbaren finanzielle Auswirkungen.

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Anlagen

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