Entscheidungsvorlage - A 63/0012/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Verwaltung wurde durch den o.g. Ratsantrag beauftragt, die Regelungen der Landesbauordnung zu Fahrradabstellplätzen in der Stellplatzsatzung der Stadt Aachen zu konkretisieren.

 

Eine Fahrradabstellsatzung ist nach der heutigen Gesetzeslage nicht mehr möglich. Die in der Landesbauordnung NRW 1995 in § 51 Abs. 1 seinerzeit enthaltene Regelung zum Erlass einer derartigen Satzung ist in der aktuellen Landesbauordnung 2000 nicht mehr enthalten.

 

Heute gilt bei der Errichtung von baulichen Anlagen hinsichtlich der Herstellung von Fahrradabstellplätzen die Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sinngemäß. Danach müssen bei der Errichtung von baulichen Anlagen Abstellplätze für Fahrräder hergestellt werden, soweit Zu- und Abgangsverkehr mittels Fahrräder zu erwarten ist. Die notwendigen Fahrradabstellplätze müssen auf dem Baugrundstück hergestellt und nachgewiesen werden. Die Ablösung von nicht nachgewiesenen Fahrradabstellplätzen ist nach der Bauordnung nicht möglich.

 

Richtzahlen für notwendige Fahrradabstellplätze hat der Verordnungsgeber nicht in die Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung mit aufgenommen. Die erforderliche Anzahl kann daher nur im Einzelfall ermittelt werden. Dabei ist von den in der Gemeinde vorhandenen Erkenntnissen über die örtlichen Verkehrsverhältnisse auszugehen.

 

Im Gegensatz zu Neubauten, für die wie oben ausgeführt nur Einzelforderungen gestellt werden können, kann die Gemeinde gem. § 51 Abs. 4 Ziff.1 BauO NRW 2000 für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder bestimmte Fälle durch Satzung bestimmen, dass Abstellplätze für Fahrräder bei bestehenden baulichen Anlagen herzustellen sind, soweit die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher Missstände dies erfordert. Es ist nicht bekannt, ob eine Stadt in Nordrhein-Westfalen bisher von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Die bekannten Fahrradabstellsatzungen der Städte Münster und Troisdorf aufgrund der Bauordnung 1995 beziehen sich ausschließlich auf Neubauten bzw. auf durchgreifende Sanierungen. Ob und wo eine solche sich auf den Altbaubestand beziehende Satzung erforderlich ist, könnte nur durch eine aufwendige Untersuchung geklärt werden. Da bisher entsprechende Erkenntnisse nicht vorliegen ist auch für den Baubestand eine Fahrradabstellsatzung z. Zt. nicht möglich.

 

Zusammenfassung:

Ob eine Fahrradsabstellsatzung für den vorhandenen Baubestand sinnvoll wäre lässt sich z. Zt. nicht abschätzen. Wegen der fehlenden Grundlagenermittlung und des enormen Vollzugsaufwands wird von diesem Satzungstyp, der nach der Bauordnung NRW möglich wäre, abgeraten.

 

Eine Fahrradabstellsatzung für den Neubaubereich ist seit der Änderung der Landesbauordnung im Jahre 2000 nicht mehr möglich. Der alte § 51 Abs. 1 Satz 2, dessen einzelne Vorgaben sich auch unmittelbar aus der Grundforderung des Satzes 1 herleiten lassen, konnte zur Straffung der Vorschrift entfallen. Er wurde durch den neuen Satz 2 ersetzt, wonach sich die Stellplatzpflicht künftig auch generell auf Fahrradabstellplätze erstreckt, ohne dass es, wie noch nach § 51 Abs. 4 BauO NRW 1995 einer Satzung der Gemeinde bedarf.

 

Die Verwaltung will künftig in Baugenehmigungsverfahren noch stärker darauf achten, dass insbesondere bei größeren Bauvorhaben Fahrradabstellplätze errichtet werden. Aufgrund der Bauordnung können nur Flächen gefordert werden und keine besonderen Einrichtungen. Diese könnten beispielsweise Gegenstand von Vereinbarungen in Durchführungsverträgen im Rahmen vorhabenbezogener Bebauungspläne sein.

 

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Anlagen

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