Entscheidungsvorlage - FB 01/0126/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Ratsbürgerentscheid zum "Bauhaus Europa"hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 27. Juli 2006
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
- Beteiligt:
- Dezernat I; Dezernat II
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Gestoppt
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
16.08.2006
|
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der von der Fraktion der CDU beantragte sog. “Ratsbürgerentscheid” ist in der Gemeindeordnung für das Land NW nicht vorgesehen. Zutreffend geht auch die CDU-Fraktion in der Begründung ihres Antrages davon aus, dass eine Übertragung einer dem Rat vorbehaltenen Entscheidung auf die Bürgerschaft grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Ein sog. Ratsbürgerentscheid hätte somit nicht die rechtliche Wirkung, die ein Bürgerentscheid gemäß § 26 der Gemeindeordnung für das Land NW entfalten würde.
Nach § 26 Abs. 8 GO NW hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Er stellt damit die Entscheidung des höchsten Organs der Gemeinde dar. Dieses entscheidende Charakteristikum fehlt dem sog. Ratsbürgerentscheid, da es für ihn keine gesetzliche Grundlage gibt.
Zwar wird im von der CDU-Fraktion beantragten Beschlusstext für einen sog. Ratsbürgerentscheid eine Selbstverpflichtung des Rates ausgesprochen, das Abstimmungsergebnis anzunehmen und einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das höchstpersönliche Informations- und Entscheidungsrecht des einzelnen Ratsmitgliedes nicht durch einen –womöglich nur mehrheitlich gefassten- Ratsbeschluss abbedungen werden kann. Eine Selbstverpflichtung kann rechtlich allenfalls die Ratsmitglieder binden, die diese beschlossen haben. Aufgrund der kommunalverfassungsrechtlich garantierten freien Mandatsausübung, in die auch durch Ratsbeschluss nicht eingegriffen werden darf, vermag ein sog. Ratsbürgerentscheid mithin nicht dieselbe Rechtssicherheit wie ein Bürgerentscheid zu entfalten.
Schon seit längerer Zeit werden in Aachen Unterschriften für ein Bürgerbegehren zur Frage des Bauhauses Europa gesammelt. Die Unterstützer dieses Bürgerbegehrens haben nach Einreichung der Unterschriftenliste einen Rechtsanspruch auf Behandlung ihres Antrages gemäß den Regularien des § 26 der GO für das Land NW und den hierzu erlassenen ortsrechtlichen Konkretisierungen gem. der Satzung der Stadt Aachen über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden. Die Durchführung eines sog. Ratsbürgerentscheides kann den Anspruch von Bürgerinnen und Bürgern auf ein gesetzeskonformes Verfahren zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gem. § 26 GO NW nicht aufheben. Insbesondere kommt einem Ratsbürgerentscheid gegenüber Rat und Bürger auch nicht die Sperrwirkung des § 26 Abs. GO zu.
Ein eventuell nach durchgeführtem freiwilligen Ratsbürgerentscheid durchzuführender Bürgerentscheid würde folgerichtig zu zusätzlichen Ausgaben führen.
Vorausgesetzt die in der ortsrechtlichen Satzung der Stadt Aachen über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden festgehaltenen Standards werden nicht unterschritten, müssten für beide Verfahren in etwa gleich hohe Aufwendungen veranschlagt werden, die sich nach vorläufigen Schätzungen der Verwaltung auf ca. 220.000,– Euro belaufen dürften. Dabei sind allerdings die Kosten für die Durchführung eines freiwilligen Ratsbürgerentscheides auch haushaltsrechtlich als freiwillige Ausgaben zu werten und zu behandeln.
Eine Zeitersparnis vermag die Verwaltung - mit Ausnahme der Ausschöpfung der Einreichungsfrist und der Zulässigkeitsprüfung - in der Durchführung eines sog. Ratsbürgerentscheides nicht zu sehen, wenn die in der Satzung der Stadt Aachen über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vorgesehenen Fristen nicht missachtet werden sollen. Der im Antrag der CDU-Fraktion vorgeschlagene Abstimmungstermin könnte nur -wie auch dort vorgeschlagen- in Abkürzung der durch Satzung vorgegebenen Informations- und Benachrichtigungsfristen, wie auch durch Verzicht auf die öffentliche Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses, wie auch dem Verzicht auf die Einhaltung der 45-Tage-Frist gem. § 13 Abs. 4 der Satzung erreicht werden.
Zusammenfassend empfiehlt die Verwaltung insbesondere aus rechtlichen Gründen, dem Ratsantrag der CDU-Fraktion nicht zu folgen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
728,6 kB
|