Entscheidungsvorlage - FB 11/0099/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters beschließt der Personal- und Verwaltungsausschuss in der o.g. Angelegenheit zunächst das beim LAG anhängige Berufungsverfahren und die Ergebnisse der weiteren Tarifverhandlungen abzuwarten und je nach Ergebnis die Zahlung der Besitzstandszulage rückwirkend zum 01.10.2005 aufzunehmen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Im Rahmen der Überleitungsregelungen für die Angestellten und Arbeiter in das neue Tarifrecht des TvöD zum 01.10.2005 regelt § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA die Besitzstandsregelungen für die bisherigen kinderbezogenen Entgeltbestandteile ( Ortszuschlag der Stufe 3,usw. bzw. Sozialzuschlag ).

Die Fortzahlung der bisherigen kinderbezogenen Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage ab dem 01.10.2005 setzt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA und den hierzu vom Kommunalen Arbeitgeberverband NW ( KAV NW ) erlassenen Durchführungshinweisen grundsätzlich voraus, dass im September 2005 tatsächlich entsprechende kinderbezogene Entgeltbestandteile zugestanden haben.

Ausnahmen von dieser Regelung sieht das Überleitungsrecht nur in den Fällen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen ( § 11 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz TVÜ-VKA ). Gleiches gilt, wenn die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nur mittelbar im September 2005 in Fällen zustehenden Krankengeldzuschusses oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt worden sind, da in diesen beiden Fallgestaltungen eine arbeitsrechtliche unzulässige Benachteiligung der / des arbeitsunfähig erkrankten bzw. in Mutterschutz befindlichen Beschäftigten liegen würde.

 

Aus der Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien weitere Ausnahmetatbestände ausdrücklich nicht vereinbart haben, folgt entsprechend den Durchführungshinweisen des KAV NW aber im Übrigen, dass eine Unterbrechung bei der Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile im September 2005 aus anderen Gründen, z.B. Elternzeit, Sonderurlaub, Rente auf Zeit, stets schädlich ist und nicht zum Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage führt.

 

Mit Schreiben vom 25.04.2006 bittet der Gesamtpersonalrat um Gleichbehandlung der Beschäftigten, die wegen der Gewährung von Elternzeit oder Sonderurlaub zur Betreuung ihrer minderjährigen Kinder von der Besitzstandsregelung des § 11 TVÜ-VKA ausgeschlossen wurden.

 

Im für die Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD und damit für das Entstehen eines Anspruches auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA maßgebenden Monat September 2005 waren insgesamt 172 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beurlaubt. Dieser Personenkreis ist abschließend, da eine spätere Freistellung, d.h. ab dem 01.10.2005, nicht zum Verlust des Anspruchs auf die Besitzstandszulage führt.

Der o.g. Personenkreis umfasst die Mitarbeiter/innen deren Arbeitsverhältnis im Monat September 2005 wegen der nachfolgenden Gründe geruht hat:

 - Elternzeit

 - Sonderurlaub zur Betreuung von minderjährigen Kindern

 - Sonderurlaub zur Betreuung von pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

 - Sonderurlaub aus anderen wichtigen Gründen

 - Gewährung einer befristeten Rente auf Zeit

 

Zwingend ist allerdings nicht, dass der gesamte Personenkreis Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage bei Arbeitsaufnahme hätte, da der Anspruch auch aus anderen Gründen, z.B. wegen Wechsel in der Kindergeldberechtigung, Alter des Kindes, usw. zwischenzeitlich nicht mehr gegeben ist.

 

Von dem o.g. Personkreis haben zwischenzeitlich 17 Mitarbeiter/innen, davon 5 vollbeschäftigt und 12 teilzeitbeschäftigt, den Dienst wieder aufgenommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die finanziellen Auswirkungen bei Zahlung einer Besitzstandszulage an den o. g. Personenkreis kann im Hinblick die nachstehenden Ausführungen nicht abschließend beziffert werden.

 

  1.                 Der Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage kann zwischenzeitlich aus anderen Gründen, z. B. Wechsel in der Kindergeldberechtigung, Alters des Kindes, usw. nicht mehr gegeben sein.

 

2.  Die Besitzstandszulage beträgt bei Vollbeschäftigten 90,57 € für jedes berücksichtigungsfähiges Kind. Bei Teilzeitbeschäftigten wir die Besitzstandszulage anteilmäßig nach dem Umfang der vereinbarten Arbeitzeit gezahlt.

Hinzu kommen die sog. Kindererhöhungsbeträge, die bisherigen Angestellte der Vergütungsgruppen X bis VIII und bisherigen Arbeiter/innen der Lohngruppen 1 bis 4 erhalten haben.

 

  1.                 Das Datum der Arbeitsaufnahme wirkt sich auf die Laufzeit der Besitzstandszulage aus.

 

4.   Der Anspruch auf Besitzstandszulage besteht für die Dauer der Zahlung des Kindergeldes.

  Die Dauer des Zahlungsanspruches auf Kindergeld ist aber unterschiedlich ( zwischen 18 und 27 Jahren, bei behinderten Kindern unbefristet ).

 

5.  Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder wird von der Anzahl der beurlaubten Kräfte abweichen.

 

6.   Wie werden vor September 2005 während einer Elternzeit bzw. Sonderurlaub geborene Kinder berücksichtigt, da bisher für diese Kinder überhaupt keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile gewährt wurden. 

 

 

Der ehemalige kinderbezogene Orts- bzw.- Sozialzuschlag, der grundsätzlich als zu dynamisierender Besitzstand weiterzuzahlen ist, beträgt im Regelfall und bei Vollbeschäftigung mtl. 90,57 € ( zuzüglich ca. 26,00 € Arbeitgeberanteile ) pro Kind. Abhängig von unteren Lohn- und Vergütungsgruppen war dieser Wert um festgelegte Beträge zu erhöhen. Diese Erhöhungsbeträge wurden ebenfalls in die Besitzstandszulage übernommen.

 

Pro Kind ist bei Vollbeschäftigten von einer durchschnittlichen jährlichen Arbeitgeberbelastung von ca. 1.500,- € auszugehen.

 

Auf der Grundlage der o. g. Erläuterungen wird mit finanziellen Auswirkungen im Umfang von insgesamt ca. 100.000,- € zu rechnen sein.

 

Aktueller Sachstand:

 

Im Rahmen der Tarifverhandlungen vom 22. Dezember 2005 haben sich die Tarifvertragsparteien u.a. verständigt, dass sich hinsichtlich der Thematik Verheiratetenanteil im Ortszuschlag / kinderbezogene Entgeltbestandteile eine Arbeitsgruppe bildet, die erstmals am 24.01.2006 zusammentrifft. Diese Arbeitsgruppe sollte sich mit den angemeldeten Fragestellungen befassen und Lösungsvorschläge anstreben.

 

Mit Rundschreiben „M“ 2/06 vom 03.02.2006 teilt der KAV mit, dass die gemeinsame Arbeitsgruppe am 24.01.2006 beraten hat und die Vertreter der Arbeitgeberseite den Vertretern der Gewerkschaften strukturierte Lösungsvorschläge für bestimmte Sachverhalte unterbreitet hatte. Diese sollten u.a. Gegenstand der Tarifverhandlungen am 6. / 7. Februar 2006 sein.

 

Schriftliche Ergebnisse dieser Tarifverhandlungen liegen bisher nicht vor.

 

Das Bundesministerium des Innern hat zwischenzeitlich mit Rundschreiben vom 23.05.2006 für die Beschäftigten des Bundes die Zahlung der Besitzstandszulage rückwirkend zum 01.10.2005 veranlasst, die im September 2005 nur deshalb keinen kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag bzw. Sozialzuschlag erhalten haben, weil sie wegen Elternzeit, Sonderurlaub aus familiären Gründen und unbezahltem Sonderurlaub aus anderen Gründen, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt schriftlich ein dienstliches oder betriebliche Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat.

 

Vor dem Arbeitsgericht Göttingen hat ein Kläger erfolgreich gegen die Nichtgewährung der Besitzstandszulage geklagt.

Dem Kläger, der sich von 08.2004 bis 12.2005 in Elternzeit befand, wurde von seinem Arbeitgeber die Zahlung der Besitzstandszulage verweigert, da ihm im September 2005 mangels vorhandener Vergütungsansprüche auch keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile zugestanden haben.

Nach Informationen des ArG Göttingen hat der betroffene Landkreis zwischenzeitlich gegen das Urteil Berufung beim LAG Niedersachsen eingelegt.

 

Eine aktuelle telefonische Nachfrage beim KAV NW zum aktuellen Sachstand, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Regelung des Bundes und des o. g. Arbeitsgerichtsurteils ergab, dass die o. g. Thematik von Seiten der Gewerkschaften in den bisherigen Tarifverhandlungen nicht angesprochen worden ist und aus diesem Grund von Arbeitgeberseite jedenfalls derzeit kein Verhandlungsbedarf gesehen wird, obwohl ein möglicher Korrekturbedarf in den bestehenden Regelungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könnte.

 

Aus diesem Grund wird seitens des KAV von einer den o. g. Tarifverhandlungen vorgreifenden Regelung abgeraten. Einseitige Zugeständnisse einzelner Arbeitgeber würden die Verhandlungsposition der Arbeitgeberseite bei den ausstehenden Tarifverhandlungen eher schwächen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die maximale finanzielle Belastung wird insgesamt ca. 100.000,- € betragen.

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