Kenntnisnahme - FB 68/0181/WP15
Grunddaten
- Betreff:
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B 258 Napoleonsberg zwischen Steinkaulplatz und Unter den Weiden, Reduzierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h;Antrag Grüne Fraktion im Rat der Stadt Aachen vom 30.05.2006
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- Fachbereich Verkehr und Tiefbau
- Verfasst von:
- FB 68/23
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
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Kenntnisnahme
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13.09.2006
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h auf der Bundesstraße Napoleonsberg verkehrsrechtlich nicht geboten ist. Der Antrag gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Bundesstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften auf 30 km/h kommt nur als Streckenverbot (Z. 274) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 7 der Straßenverkehrsordnung in Betracht.
Die Gründe für ein derartiges Streckenverbot sind in den Verwaltungsvorschriften zu Z. 274 (Handlungsweisung für die Straßenverkehrsbehörden) festgelegt. Hiernach sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen, außer wenn unangemessene Geschwindigkeiten mit Sicherheit zu erwarten sind, nur aufgrund von Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen dort angeordnet werden, wo diese ergeben haben, dass
1. für den Fahrzeugführer eine Eigenart des Straßenverlaufs nicht immer so erkennbar ist, dass er seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst. Das kann vor allem der Fall sein, wenn in Kurven oder auf Gefällstrecken mit Kurven häufiger Kraftfahrzeugführer die Gewalt über ihr Fahrzeug verlieren.
2. auf einer bestimmten Strecke eine Verminderung der Geschwindigkeitsunterschiede geboten ist. Das kann vor allem der Fall sein auf Strecken, auf denen längs verkehrende Fußgänger oder Radfahrer häufiger angefahren oder gefährdet worden sind.
Die vorgenannten Anordnungsgründe liegen nach den Erkenntnissen der Polizei und der Verwaltung nicht vor. Trotz der relativ hohen Belastung der Straße Napoleonsberg ist eine Unfalllage aufgrund zu hoher Geschwindigkeiten nicht gegeben. Es liegt keine Auffälligkeit bezüglich der Gefährdung von Fußgängern oder Radfahrern im Längsverkehr vor.
Allerdings fühlen sich Rollstuhlfahrer und Führer von Kinderwagen, die den sehr schmalen unten liegenden Gehweg Napoleonsberg benutzen müssen, wenn sie an der bisher einzig signalisierten Stelle zum Korneliusmarkt wollen, zur Zeit durch die nahe am Bordstein vorhandenen Lastkraftwagen zumindest stark belästigt bzw. beeinträchtigt. Hier kann eine neue Querungshilfe die Benutzung des breiteren Gehweges entlang der Inde erheblich erleichtern. Diese Querungshilfe in Form einer Fußgängerlichtzeichenanlage im Bereich der Bushaltestelle Richtung Breiniger Straße wurde bereits beschlossen. Die Umsetzung des Beschlusses kann erst nach Beratung der entsprechenden Prioritätenliste für Fußgängerquerungshilfen erfolgen. Die neue Lichtzeichenanlage wird sicherlich auch zur Reduzierung der auf der Straße Napoleonsberg gefahrenen Durchschnittsgeschwindigkeiten beitragen.
Wegen der geringen Fahrbahnbreite und der daraus resultierenden schmalen Fahrstreifen wird auf dem Abschnitt „Napoleonsberg“ der Bundesstraße 258 im Vergleich zu ihrer gesamten Strecke im Stadtgebiet Aachen (innerhalb der geschlossenen Ortschaften) mit der geringsten Durchschnittsgeschwindigkeit gefahren. Wegen der geringen Gesamtfahrbahnbreite ist eine Verbreiterung der Gehwege zugunsten des Fußgängerverkehrs leider nicht möglich.
Was die im Antrag erwähnte Beschädigung der Ufermauer infolge Erschütterungen durch schnell fahrende schwere Fahrzeuge betrifft, so hat eine straßenbautechnische Prüfung ergeben, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h zum Schutz der Ufermauer nicht erforderlich ist.
Die antragsgemäße Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus Lärmschutzgründen auf 30 km/h auf der o. a. Straße (Bundesstraße) erfordert eine verkehrsrechtliche Anordnung, die gemäß ' 45 StVO in Verbindung mit den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Nachtruhe (Lärmschutz-Richtlinien-StV) geboten sein muss.
In diesen Richtlinien wird allgemein ausgeführt, dass der Lärmpegel im Geschwindigkeitsbereich von 30 bis 50 km/h überwiegend von der Fahrweise (gewählter Gang, Intensität des Gasgebens usw.) abhängt.
Nach Ziffer 2.2 der Richtlinien sind straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen an langjährig bestehenden Straßen möglich, wenn die ermittelten Lärmpegelwerte einen der folgenden Richtwerte überschreiten:
- In Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten, Gewerbegebieten
75 dB(A) zwischen 06:00 und 22:00 Uhr (tags)
65 dB(A) zwischen 22:00 und 06:00 Uhr (nachts).
Weiterhin ist in 4.1 der Richtlinien ausgeführt, dass durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eine Pegelminderung von mindestens 3 dB(A) bewirkt werden muss.
Unter 4.6 der Richtlinien wird bzgl. geforderter Geschwindigkeitsbeschränkungen festgestellt, dass die Anordnung von Zeichen 274 StVO, wodurch innerhalb von geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h angezeigt wird, im Allgemeinen keine messbare Minderung des Mittelungspegels bringt.
Die zwischenzeitlich vorgenommenen Untersuchungen und Berechnungen haben ergeben, dass auf der Straße Napoleonsberg die o.a. Lärmpegel-Richtwerte zum einen nicht überschritten werden; zum anderen wäre lediglich eine Lärmpegelminderung von 2,7 dB(A) zu erwarten, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von derzeit 50 km/h auf 30 km/h durch entsprechende Verkehrsbeschilderung herabgesetzt würde. Dabei wird bei dieser Annahme unterstellt, dass alle Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeitsbeschränkung durchgehend beachten, womit jedoch insbesondere zur Nachtzeit nicht gerechnet werden kann.
Es muss daher festgestellt werden, dass die Anordnung der beantragten Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen gemäß ' 45 Abs. 1 StVO in Verbindung mit den o.a. Lärmschutz-Richtlinien nicht geboten ist.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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