Entscheidungsvorlage - A 14/0089/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt von den Erläuterungen Kenntnis und beschließt, die im Rahmen von NKF erforderliche Prüfung der Eröffnungsbilanz und der künftigen Jahresabschlüsse durch die örtliche Rechnungsprüfung der Stadt Aachen ohne sich Dritter zu bedienen, durchführen zu lassen.

Weiterhin beauftragt der Rechnungsprüfungsausschuss das Rechnungsprüfungsamt bis Juni 2007 Wesentlichkeitsgrenzen für die Prüfung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 zu erarbeiten und dem Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegen.

 

 

 

 

Kober

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Erläuterungen

Erläuterungen:

§ 101 Abs. 1 GO besagt:

„Der Jahresabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar, und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss im Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist im Prüfbericht aufzunehmen.“

Demnach liegt die grundsätzliche Verantwortung der Prüfung beim Rechnungsprüfungsausschuss. Zur Durchführung der Prüfung bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss gem. § 101 Abs. 8 GO der örtlichen Rechnungsprüfung.

Die Vorgaben des § 101 Abs. 1 GO entsprechen inhaltlich weitestgehend dem § 317 HGB (Gegenstand und Umfang der Prüfung). Hierzu sind durch das Institut Deutscher Wirtschaftsprüfer umfangreiche Durchführungsbestimmungen und Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung erarbeitet worden. Da das HGB als Referenzmodell zum NKF angesehen wird, ist es sinnvoll, die Abschlussprüfung nach diesen Vorgaben durch das Rechnungsprüfungsamt planen und durchzuführen zu lassen.

Gem. § 92 Abs. 5 GO finden die Vorschriften für die Prüfung des Jahresabschlusses auch für die Prüfung der Eröffnungsbilanz, die bei der Stadt Aachen zum 01.01.2008 erstellt werden soll, analoge Anwendung.

Gem. § 101 Abs. 3 GO hat der Rechnungsprüfungsausschuss das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Dieser kann uneingeschränkt bzw. eingeschränkt erteilt oder versagt werden. Dies hängt davon ab, ob wesentliche Beanstandungen ausgesprochen werden. Vor Beginn der Prüfung ist es daher erforderlich, die so genannten Wesentlichkeitsgrenzen näher zu definieren.

Die zu diesem TOP vorgesehene Präsentation wird den Ausschussmitgliedern nach dem kurzen Vortag in Papierform ausgehändigt.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine, wenn die Prüfung mit dem vorhandenen Personal durchgeführt wird. Allerdings kann prognostiziert werden, dass die Prüfkosten höher werden, wenn externe Prüfer beauftragt werden, weil deren Kosten über denen liegen, die eigenes Personal verursacht.

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Anlagen

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