Empfehlungsvorlage (inaktiv) - A 20/0065/WP15

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den in der Anlage aufgeführten 1. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 22.02.2006 zu beschließen. Der 1. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.

 

 

 

Grehling

 

Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage aufgeführten 1. Nachtrag zur Vergnügungssteuer der Stadt Aachen vom 22.02.2006. Er tritt rückwirkend am 01.04.2006 in Kraft.

 

 

 

Dr. Linden

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

In der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 22.02.2006 ist derzeit unter § 12 Abs. 5 Satz 2 geregelt, dass auf die Steuerschuld des Kalenderjahres Vorauszahlungen zu leisten sind, die jeweils am 15. monatlich fällig  werden, wenn nicht im Bescheid ein anderer Termin angegeben wird.

 

Entsprechende Fälligkeitsregelungen waren bislang in einer Vielzahl städtischer Gebührensatzungen, die unter Maßgabe des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) erlassen worden sind, enthalten. Derartige Fälligkeitsregelungen sind seitens des Verwaltungsgerichts Aachen beanstandet worden. 

 

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW müssen kommunale Gebührensatzungen unter anderem den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr angeben. Diesem gesetzlichen Erfordernis genügt die o.a. Fälligkeitsregelung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen nicht.

 

Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr werde durch derartige Vorschriften in der Gebührensatzung letztlich in das Belieben der Verwaltung gestellt. Zwar bestimme diese Regelung, dass die Gebühr nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig wird. Aber die Vorschrift enthalte auch die Regelung, dass im Gebührenbescheid eine andere Fälligkeitsregelung bestimmt werden kann.

 

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist die Fälligkeitsregelung in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 22.02.2006 abzuändern.

 

 

§ 12 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

 

Auf die Steuerschuld des Kalenderjahres sind Vorauszahlungen zu leisten, die jeweils am 15. monatlich fällig  werden.

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Reduzieren

Anlagen

Loading...