Empfehlungsvorlage (inaktiv) - A 20/0065/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Fälligkeitsbestimmungen in städt. Satzungen;Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
- Beteiligt:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung; FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
- Verfasst von:
- FB 22 Herr Hermanns
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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17.10.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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18.10.2006
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den in der Anlage aufgeführten 1. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 22.02.2006 zu beschließen. Der 1. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.
Grehling
Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage aufgeführten 1. Nachtrag zur Vergnügungssteuer der Stadt Aachen vom 22.02.2006. Er tritt rückwirkend am 01.04.2006 in Kraft.
Dr. Linden
Erläuterungen
Erläuterungen:
In der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aachen vom
22.02.2006 ist derzeit unter § 12 Abs. 5 Satz 2 geregelt, dass auf die
Steuerschuld des Kalenderjahres Vorauszahlungen zu leisten sind, die jeweils am
15. monatlich fällig werden, wenn
nicht im Bescheid ein anderer Termin angegeben wird.
Entsprechende Fälligkeitsregelungen waren bislang in einer
Vielzahl städtischer Gebührensatzungen, die unter Maßgabe des
Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) erlassen
worden sind, enthalten. Derartige Fälligkeitsregelungen sind seitens des
Verwaltungsgerichts Aachen beanstandet worden.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW müssen kommunale
Gebührensatzungen unter anderem den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr
angeben. Diesem gesetzlichen Erfordernis genügt die o.a. Fälligkeitsregelung
nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen nicht.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr werde durch
derartige Vorschriften in der Gebührensatzung letztlich in das Belieben der
Verwaltung gestellt. Zwar bestimme diese Regelung, dass die Gebühr nach
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig wird. Aber die Vorschrift enthalte
auch die Regelung, dass im Gebührenbescheid eine andere Fälligkeitsregelung
bestimmt werden kann.
Angesichts dieser Sach- und
Rechtslage ist die Fälligkeitsregelung in der Vergnügungssteuersatzung
der Stadt Aachen vom 22.02.2006 abzuändern.
§ 12 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Auf die Steuerschuld des Kalenderjahres sind Vorauszahlungen zu leisten, die jeweils am 15. monatlich fällig werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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13,7 kB
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