Kenntnisnahme - FB 68/0190/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach in Tempo 30-Zonen auf Parkstreifen grundsätzlich zu verzichten ist und an den drei unübersichtlichen Einmündungen die Vorfahrt jeweils durch VZ. 102 StVO verdeutlicht wird.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Nach § 45 Abs. 1 c der Straßenverkehrsordnung und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften kommen Tempo 30-Zonen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Weiterhin soll ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild der Straßen innerhalb der Zone sichergestellt werden. Schließlich darf die Tempo 30-Zone nur Straßen ohne Fahrstreifenbegrenzungen (Z. 295) und Leitlinien (Z. 340 StVO) umfassen. Schließlich sind nach den Vorschriften vor § 39 StVO Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen. Gleiches gilt für Markierungen, die lediglich einen bereits bestehenden Rechtszustand nochmals verdeutlichen sollen. Die beantragten Parkstreifenmarkierungen würden lediglich das nach § 12 Abs. 4 StVO als Grundform festgelegte Parken am rechten Fahrbahnrand verdeutlichen.

 

Die im Rahmen der Bezirksvertretungssitzung am 30.08.2006 herangezogenen Verwaltungsvorschriften zu der Anordnung von Tempo 30-Zonen beziehen sich unter 3a ausdrücklich auf die Markierung von Senkrecht- oder Schrägparkständen sowie von Sperrflächen am Fahrbahnrand zur gezielten Einengung der dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehenden Fahrbahn. Diese Markierung von Schräg- oder Senkrechtparkstreifen verändert das gesetzliche Fahrbahnrandparken und trifft somit eine eigene und vom früheren Zustand abweichende Anordnung. Die für die Scherbstraße gewünschte Markierung soll jedoch lediglich das Fahrbahnrandparken nochmals verdeutlichen und hat somit keine (Änderungs-) Auswirkungen auf die bestehende Verkehrssituation. Aus diesem Grunde erfolgt weiterhin keine Markierung von Fahrbahnrandparkstreifen in einzelnen Straßen zusammenhängender Tempo 30-Zonen. Es steht den Kraftfahrern frei, innerhalb der Straße ihre Parkmöglichkeiten je nach vorhandenen Fahrbahnbreiten, bereits parkenden Fahrzeugen und jeweiligem Fahrziel frei zu wählen. Innerhalb der gesamten Tempo 30-Zone gelten diesbezüglich gleiche Voraussetzungen.

 

Die Möglichkeit, an den drei Einmündungen zum Wiesenweg hin je ein VZ. 102 StVO aufzustellen, bleibt weiterhin entsprechend der Vorlage für den 30.08.2006 bestehen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

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Anlagen

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