Kenntnisnahme - FB 68/0193/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Sondernutzungen - Werbeanhänger und Werbetafeln (Passantenstopper)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- Fachbereich Verkehr und Tiefbau
- Verfasst von:
- FB 68/23
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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25.10.2006
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Werbeanhänger
Es ist unerfreuliche Erfahrungstatsache, dass einige unseriöse Geschäftsleute in Aachen öffentliche, dem Gemeingebrauch dienende Verkehrsflächen ohne Erlaubnis und somit rechtswidrig gewerblich nutzen, indem sie Anhänger und Werbetafeln (sog. Passantenstopper) zu Werbezwecken ab- bzw. aufstellen.
Dabei bzw. dadurch nehmen diese Geschäftsleute öffentliches Eigentum quasi in ihren Besitz, sie hindern andere Verkehrsteilnehmer (Kraftfahrer und Fußgänger) an der zulässigen Wahrnehmung ihrer Rechte, nämlich am erlaubten Parken und ungehinderten Begehen der Straßen.
Die o.a. unerlaubten Werbemaßnahmen haben im vergangenen Jahr erheblich zugenommen. Es ist offensichtlich, dass die betreffenden Geschäftsleute wegen des Kostendrucks und aus Konkurrenzgründen nicht von den vielfältigen zulässigen Werbemöglichkeiten Gebrauch machen wollen und – in Kenntnis der Rechtslage – bewusst illegal Werbung betreiben und dadurch die öffentliche Ordnung stören.
Zwecks Wiederherstellung und Gewährleistung der öffentlichen Ordnung (des ungehinderten Gemeingebrauchs öffentlicher Verkehrsflächen) hat die Verwaltung die betreffenden „Werber“ unter Hinweis auf die Rechtslage ermahnt, verwarnt, mit Bußgeldern belegt und schließlich im Wege der Ordnungsverfügung mit Zwangsmaßnahmen zwecks Entfernung der Werbeanlagen aus dem öffentlichen Verkehrsraum gedroht. Gegen einen besonders hartnäckigen und uneinsichtigen Werbefachmann wurden bereits und werden weiterhin Zwangsmaßnahmen (Einziehung der Werbeanlagen auf Kosten des Verursachers im Wege der Ersatzvornahme) durchgeführt, und zwar solange bis dieser die unerlaubte Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen gänzlich unterlässt.
Das zunächst sehr aufwendige und sehr langwierige Verwaltungszwangverfahren konnte zwischenzeitlich aufgrund des geltenden Straßenrechts und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung dahingehend vereinfacht werden, dass zukünftig ohne Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz die Werbeanlagen sukzessive vom städtischen Baubetriebshof auf Kosten des Pflichtigen beseitigt werden, wenn bzw. weil dieser die unerlaubte Sondernutzung trotz behördlicher Aufforderung nicht unverzüglich unterlässt bzw. beendet (Rechtsgrundlage: § 22 Straßen- und Wegegesetz NRW).
Über die vorerwähnten straßenrechtlichen Maßnahmen hinaus können unerlaubte Sondernutzungen mit einer Geldbuße geahndet werden, weil sie nach § 59 Straßen- und Wegegesetz NRW Ordnungswidrigkeiten darstellen.
Entsprechende Verfahren sind teilweise noch anhängig, teilweise mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides – vorläufig – abgeschlossen.
Im Falle eines besonders hartnäckig Zuwiderhandelnden wurde durch Zusammenfassung mehrerer Verfahren eine höhere Geldbuße (635,00 €) festgesetzt. Der Vollständigkeit halber muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass die erteilten Bußgeldbescheide bisher nicht rechtskräftig sind und somit die Geldbußen nicht beigetrieben werden konnten, weil die Betroffenen von dem ihnen zustehenden Rechtsmittel Gebrauch gemacht haben.
Unabhängig von der Rechtslage nach dem Straßenrecht dürfen gemäß § 12 Abs. 3 b StVO Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als 2 Wochen geparkt werden. Diese verkehrsrechtliche Vorschrift kann allerdings dadurch umgangen werden, dass der Anhänger nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist versetzt wird, was den Fahrzeughaltern in der Regel bekannt ist; die Frist des erlaubten Parkens beginnt sodann von neuem.
Naturgemäß bedingt die Ahndung derartiger Ordnungswidrigkeiten (Verkehrsverstöße) einen entsprechenden Ermittlungsaufwand zum Nachweis der Fristüberschreitung. In 2006 wurden bisher in 29 Fällen gebührenpflichtige Verwarnungen bzw. Geldbußen verhängt.
Werbetafeln/Passantenstopper
In der inzwischen in Kraft getretenen und veröffentlichten, geänderten städtischen Sondernutzungssatzung (Nachtrag vom 08.09.06) in Verbindung mit der hierzu ergangenen neuen Dienstanweisung ist nunmehr die Aufstellung bzw. Erlaubnisfähigkeit von Werbetafeln auf öffentlichen Verkehrsflächen klar geregelt:
Erlaubnisse werden n i c h t erteilt für die Straßen des Bereichs innerhalb des städtischen Grabenringes und für die Fußgängerzonen Adalbertstraße und Pontstraße.
Soweit Gaststätten eine Erlaubnis für die Außenbewirtung erteilt wurde, darf auf den vorgenannten Straßen innerhalb der zugewiesenen Sondernutzungsfläche 1 Werbetafel als Preistafel ohne Fremdwerbung aufgestellt werden.
Genehmigte Werbetafeln sind zukünftig erkennbar an einer Jahresgebührenmarke und einem Hologramm mit städtischem Logo.
Verstöße gegen die Erlaubnispflicht bzw. das Aufstellverbot werden mit Verwarnungs- oder Bußgeldern geahndet. In „hartnäckigen“ Fällen werden nicht erlaubte bzw. verbotene Werbetafeln aufgrund der Ermächtigung des § 22 Straßen- und Wegegesetz NRW von der Verwaltung auf Kosten der Verursachers bzw. Ordnungspflichtigen eingezogen.
Das Presseamt wird demnächst durch eine ausführliche Information in den Aachener Tageszeitungen auf die o.a. Rechtslage und die o.g. Maßnahmen der Verwaltung zur Bekämpfung unerlaubter Sondernutzung, die sowohl rechtlich notwendig als auch im Interesse des städtischen Gemeinwohls geboten sind, hinweisen.
Diese Maßnahmen werden sich selbstverständlich auch gegen das unerlaubte Aufstellen von Waren vor den Geschäften – insbesondere in den o.g. Fußgängerzonen – richten.