Entscheidungsvorlage - B 03/0070/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
7. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung; Fachbereich Verkehr und Tiefbau
- Verfasst von:
- B03
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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31.10.2006
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Erledigt
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Finanzausschuss
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07.11.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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08.11.2006
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Umweltausschuss:
Der Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 7. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2007 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Finnanzausschuss:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 7. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2007 sind
Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt Aachen beschliesst den 7. Nachtrages zur Satzung über
die Entleerung von Kläreinrichtungen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2007 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Gebührenanpassung
Es ist eine Gebührenanpassung notwendig. Auf die beiliegende Begründung zur Gebührenkalkulation wird verwiesen.
Die Entleerung von Kleinkläranlagen erfolgt durch ein von der StAWAG beauftragtes Privatunter-nehmen. Kontrollfunktionen sowie administrative Arbeiten werden ebenfalls überwiegend durch die Stawag wahrgenommen.
Die Gebührenveranlagung erfolgt durch den Fachbereich “Verkehr und Tiefbau”, in Zusammenarbeit mit der StAWAG.
Bisher wurde ein Gebührensatz i.H.v. 46,58 € zugrundegelegt. Aufgrund der durchgeführten Kalkulation für das Jahr 2007 ist ein Gebührensatz in Höhe von
44,87 € / m3
kostendeckend.
Zu den einzelnen Kostenarten:
Unternehmerlohn:
Für die Abfuhr von Klärschlämmen ist weiterhin ein Preis i.H.v. 16,12 € pro m3 Entleerungsmenge maßgeblich. Zur Zeit findet eine neue Ausschreibung durch die EVA statt, deren Ergebniss noch nicht
bekannt ist. Die endgültigen Kosten werden am Jahresende durch die StAWAG in Rechnung gestellt.
Die Kosten für Schlauchlängen bis 23m sind in der Kalkulation enthalten. Darüber hinaus gehende Längen werden separat mit den Kunden abgerechnet, so dass hierfür kein Kostenansatz in der Kalkulation erscheint.
Klärschlammbehandlung:
Der vom Wasserverband Eifel-Rur den anliefernden Kommunen in Rechnung gestellte Betrag von 7,30 € pro m³ Klärschlamm wird sich laut Auskunft des WVER für 2007 nicht ändern.
Personalkosten:
Hierbei handelt es sich um die anteiligen Personalkosten des mit der Kontrolle der Kleinkläranlagen beauftragten Mitarbeiters der StAWAG. Es beantragen immer mehr Betreiber von Kleinkläranlagen eine Verlängerung des Überprüfungszeitraumes, so dass der Zeitanteil für die reine Überwachung (Kontrolle ) der Anlagen höher wird.
Sachkosten:
In den Sachkosten sind Raumkosten, Reisekosten, Kosten für fachbezogene Fortbildung und sonstige Sachmittel des mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeiters der StAWAG enthalten.
Verwaltungskostenbeitrag:
Der Verwaltungskostenbeitrag (VKB) wird durch die Finanzverwaltung vorgegeben. Der VKB wird sich aufgrund von Preiserhöhungen der regio-it, die sich auf alle Querschnitts-einheiten auswirken, erhöhen. Da ein kalkulatorischer Wert für 2007 noch nicht vorliegt, wird der Vorjahresansatz beibehalten.
Gemäß § 6, Absatz 2, Satz 3 Kommunalabgabengesetz ( KAG ) sollen Kostenunterdeckungen innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von drei Jahren ausgeglichen werden. Das Rechnungsergebnis für das Jahr 2004 ist mit einem Fehlbetrag von 5.431,86 € in der Gebührenkalkulation 2007 berücksichtigt worden.
Aufgrund der geringeren Verlustverrechnung aus 2004 (Vergleich: 2003) und der sich stabilisierenden Anzahl von Entleerungen, kann die Gebühr gesenkt werden.
Anlage:
Gebührenkalkulation
7. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von
Kläreinrichtungen
vom
Aufgrund
der §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom
14. Juli 1994, der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von
Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGBl. I S. 114), der §§ 53, 64, 65 des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG)
vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) sowie der §§ 1, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV. NRW. S. 712) jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat
der Stadt in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
1.
§ 10 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr für die Entsorgung von Kläreinrichtungen beträgt
€ 44,87/m3.
2.
Dieser 7. Nachtrag tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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17,1 kB
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