Entscheidungsvorlage - A 30/0014/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Verringerung der zu wählenden Ratsmitglieder
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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08.11.2006
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Aufgrund der gestiegenen Bevölkerungszahl der Stadt Aachen ist für die in 2009 durchzuführende allgemeine Kommunalwahl eine Anpassung der Größe des Stadtrates vorzunehmen.
Entsprechend dem Ratsantrag der SPD und Grüne vom 27.06.2006 ist mit Blick auf die in 2009 hinzukommenden Wahlbezirke für die Städteregion, von denen auf die Stadt Aachen entsprechend ihrer Größe voraussichtlich 16 Wahlbezirke entfallen, vorgeschlagen worden, die Zahl der Ratsmitglieder von 66 auf 64 und die der Wahlbezirke von 33 auf 32 zu reduzieren, um je zwei Wahlbezirke für die Ratswahl zu einem Wahlbezirk für die Regionswahl zusammenfassen zu können.
Die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen im Rat der Stadt Aachen bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 lit a) Kommunalgesetz für das Land NRW (KWahlG NRW) nach der Bevölkerungszahl der Gemeinde. Maßgeblich für die Feststellung der Bevölkerungszahl nach dem KWahIG ist die gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalwahlordnung für das Land NRW (KWahIO NRW) vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (LDS) halbjährlich fortgeschriebene Bevölkerungszahl, die 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode veröffentlicht worden ist.
Die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (LDS) halbjährlich fortgeschriebene und zuletzt mitgeteilte ( Mai 2006) Bevölkerungszahl der Stadt Aachen wurde mit 257.839 beziffert.
Für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 250.000 und unter 400.000 beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter mindestens 66, davon 33 in Wahlbezirken. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW kann die Stadt Aachen bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Hierzu bedarf es eines Satzungsbeschlusses. Da die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik für die Bestimmung der Anzahl der Ratsmitglieder maßgebliche Bevölkerungszahl nach derzeitiger Erfahrung nicht so zeitnah veröffentlicht wird, dass ein fristgerechter Satzungsbeschluss über die Verringerung der Vertreter/innen im Rat gewährleistet werden kann, ist bereits jetzt der Beschluss einer entsprechenden Satzung beabsichtigt.
Hierzu folgender Satzungsentwurf:
Satzung
über die
Verringerung der Anzahl
der zu wählenden Ratsmitglieder
Aufgrund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (KWahIG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 05. April 2005 (GV. NRW. S.332), und des § 7 Abs.1 in Verbindung mit § 41 Abs.1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 08.11.2006 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (LDS) halbjährlich fortgeschriebene und zuletzt mitgeteilte ( Mai 2006) Bevölkerungszahl der Stadt Aachen wurde mit 257.839 beziffert.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 lit a) KWahlG NRW beträgt für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 250.000 und unter 400.000 die Zahl der zu wählenden Vertreter mindestens 66, davon 33 in Wahlbezirken. Die Entwicklung der vergangenen Jahre lässt erwarten, dass auch die für die nächste Wahlperiode der Kommunalwahl 2009 maßgebliche Bevölkerungszahl der Stadt Aachen über 250.000 und unter 400.000 liegen wird.
§ 1
Anzahl der Vertreter im Rat
Dies voraussetzend wird die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen für die Wahl des Rates der Stadt Aachen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahIG um 2 auf 64, davon die Hälfte in Wahlbezirken (um 1auf 32), verringert.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. § 1 dieser Satzung findet erstmals auf die nach Inkrafttreten dieser Satzung durchzuführenden allgemeinen Kommunalwahlen Anwendung.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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216,2 kB
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