Entscheidungsvorlage - A 37/0008/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den in der Anlage aufgeführten 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) zu beschließen. Der 2. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.

 

In Vertretung

 

(Möller)

 

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den in der Anlage aufgeführten 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) zu beschließen. Der 2. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.

 

In Vertretung

 

(Grehling)

 

Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage aufgeführten 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) zu beschließen. Der 2. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.

 

 

(Dr. Linden)

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In der Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) ist derzeit unter § 7 das Entstehen und die Fälligkeit der Gebühren-/Kostenschuld geregelt.

 

Hiernach entsteht der Gebühren- bzw. Kostenersatzanspruch mit der Beendigung der gebühren- bzw. kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr und wird mit der Zustellung des Gebühren-/Kostenersatzbescheides fällig, es sei denn, in dem Bescheid ist ein späterer Zeitpunkt bestimmt.

 

Entsprechende Fälligkeitsregelungen waren bislang in einer Vielzahl städtischer Gebührensatzungen enthalten. Derartige Fälligkeitsregelungen sind seitens des Verwaltungsgerichts Aachen nunmehr beanstandet worden.

 

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW müssen kommunale Gebührensatzungen unter anderem den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr angeben. Diesem gesetzlichen Erfordernis genügt die o. a. Fälligkeitsregelung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen nicht.

 

Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr werde durch derartige Vorschriften in der Gebührensatzung letztlich in das Belieben der Verwaltung gestellt. Zwar bestimme diese Regelung, dass die Gebühr nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig wird, aber die Vorschrift enthalte auch die Regelung, dass im Gebührenbescheid eine andere Fälligkeitsregelung bestimmt werden kann.

 

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist die Fälligkeitsregelung in der Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) abzuändern.

 

§ 7 erhält folgende Fassung:

 

Der Gebühren- bzw. Kostenersatzanspruch nach § 2 bzw. § 3 entsteht mit der Beendigung der gebühren- bzw. kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird 21 Tage nach Bekanntgabe des Gebühren-/Kostenersatzbescheides fällig. 

 

Außerdem wird zur redaktionellen Klarstellung der § 2 Abs. 2 Nr. 2. (Kostenersatz) neu gefasst.

 

Hinter den Worten „§ 24 Abs. 1 Satz 1“ wird zusätzlich das Wort „FSHG“ eingefügt. Dies ist keine inhaltliche Änderung, sondern lediglich eine Klarstellung. Hierdurch wird gegenüber der Ursprungsform der konkrete Bezug zum Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) hergestellt.

 

Die vorstehenden Änderungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Rechts- und Versicherungsamt der Stadt Aachen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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