Entscheidungsvorlage - A 37/0008/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kosten und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr (Feuerwehrsatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 37 - Feuerwehr und Rettungsdienst
- Verfasst von:
- A 37/10
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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05.12.2006
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Erledigt
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Finanzausschuss
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05.12.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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13.12.2006
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den in der Anlage aufgeführten 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) zu beschließen. Der 2. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.
In Vertretung
(Möller)
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den in der Anlage aufgeführten 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) zu beschließen. Der 2. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.
In Vertretung
(Grehling)
Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage aufgeführten 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) zu beschließen. Der 2. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.
(Dr. Linden)
Erläuterungen
Erläuterungen:
In der Satzung über die Erhebung
von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt
Aachen (Feuerwehrsatzung) ist derzeit unter § 7 das Entstehen und die
Fälligkeit der Gebühren-/Kostenschuld geregelt.
Hiernach entsteht der Gebühren-
bzw. Kostenersatzanspruch mit der Beendigung der gebühren- bzw.
kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr und wird mit der Zustellung des
Gebühren-/Kostenersatzbescheides fällig, es sei denn, in dem Bescheid ist ein
späterer Zeitpunkt bestimmt.
Entsprechende
Fälligkeitsregelungen waren bislang in einer Vielzahl städtischer
Gebührensatzungen enthalten. Derartige Fälligkeitsregelungen sind seitens des
Verwaltungsgerichts Aachen nunmehr beanstandet worden.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW
müssen kommunale Gebührensatzungen unter anderem den Zeitpunkt der Fälligkeit
der Gebühr angeben. Diesem gesetzlichen Erfordernis genügt die o. a.
Fälligkeitsregelung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen nicht.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit der
Gebühr werde durch derartige Vorschriften in der Gebührensatzung letztlich in
das Belieben der Verwaltung gestellt. Zwar bestimme diese Regelung, dass die
Gebühr nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig wird, aber die Vorschrift
enthalte auch die Regelung, dass im Gebührenbescheid eine andere
Fälligkeitsregelung bestimmt werden kann.
Angesichts dieser Sach- und
Rechtslage ist die Fälligkeitsregelung in der Satzung über die Erhebung von
Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt
Aachen (Feuerwehrsatzung) abzuändern.
§ 7 erhält folgende Fassung:
Der Gebühren- bzw.
Kostenersatzanspruch nach § 2 bzw. § 3 entsteht mit der Beendigung der
gebühren- bzw. kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird 21 Tage
nach Bekanntgabe des Gebühren-/Kostenersatzbescheides fällig.
Außerdem wird zur redaktionellen
Klarstellung der § 2 Abs. 2 Nr. 2. (Kostenersatz) neu gefasst.
Hinter den Worten „§ 24 Abs. 1
Satz 1“ wird zusätzlich das Wort „FSHG“ eingefügt. Dies ist keine inhaltliche
Änderung, sondern lediglich eine Klarstellung. Hierdurch wird gegenüber der
Ursprungsform der konkrete Bezug zum Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) hergestellt.
Die vorstehenden Änderungen
erfolgen im Einvernehmen mit dem Rechts- und Versicherungsamt der Stadt Aachen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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36,5 kB
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