Entscheidungsvorlage - E 18/0053/WP15-2

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

a)       Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung

      zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, den vorgelegten 19. Nachtrag zur

      Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der

      Stadt Aachen zu beschließen.

b)       Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener

      Stadtbetrieb den vorgelegten 19. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die

      Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

G) Gebühren

 

Zur Vermeidung einer rechnerischen  Unterdeckung ist aus Sicht der Verwaltung eine  Erhöhung der Straßenreinigungsgebühren  mit Wirkung ab 01.01.2007 erforderlich.

 

Die Erhöhung begründet sich im wesentlichen durch die Anhebung der Mehrwertsteuer, die Berücksichtigung des kameralen Verlustausgleichs 2005 sowie einer Kostensteigerung im Bereich Winterdienst.

Eine Deckung des Fehlbetrages durch die Sonderrücklage ist nicht möglich, da diese in den vergangenen Jahren aufgebraucht wurde.

 

Der § 7 Abs. 6 ist wie folgt zu ändern:

 

Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Meter Grundstücksseite

-           in Reinigungsklasse S 4               5,99 Euro

-           in Reinigungsklasse S 5             11,98 Euro

-           in Reinigungsklasse S 6             17,97 Euro

-           in Reinigungsklasse S 7             29,95 Euro

-           in Reinigungsklasse S 8               1,66 Euro

-           in Reinigungsklasse S 9               0,90 Euro

 

 

Die Gebührenbedarfsberechnung ist als Anlage beigefügt.


19. Nachtrag

 

zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987.

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW  S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6 und 20 Abs. 2 des  Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV.NW S. 712/ SGV NW 610), und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV. NW. S. 706 / SGV NW 2061), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 13.12.2006 folgenden 19. Nachtrag zur  Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987 beschlossen:

 

 

A)      redaktionelle Änderungen

 

      Trierer Straße (von Adalbertsteinweg bis Adenauerallee)    RKL S 7

            Trierer Straße (von Adenauerallee bis Stadtbezirk Brand)      RKL S 6

            Trierer Straße (im Stadtbezirk Brand)                                     RKL S 8

 

-           Michaelstraße                          ändern in                     Frère-Roger-Straße

-           Leonhardplatz                         ändern in                     Gottfried-Dossing-Platz

-           Huyskensweg                           ändern in                     Otto-Blumenthal-Straße

 

 

 

B) inhaltliche Änderungen

                                                                                   

§ 3 Abs. 1 S. 3 ändern in:

 

            Die Reinigungshäufigkeit beträgt in Reinigungsklasse

 

            S 4 und S 8                   jährlich  52 mal,                        

            S 5                               jährlich 104 mal,                       

            S 6                               jährlich 156 mal,                       

            S 7                               jährlich 260 mal,                       

 

Soweit keine zwingenden Gründe, wie beispielsweise Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Straßenbauarbeiten und Verschmutzungsgrad, dem entgegenstehen, soll sich die Jahresreinigungsleistung gleichmäßig auf die einzelnen Jahreswochen verteilen.

Ausgefallene Reinigungsleistungen sollen bedarfsgerecht zu einem späteren Zeitpunkt des laufenden Jahres nachgeholt werden.

 

 

§ 3 Abs. 2 ändern in:

 

Soweit die Reinigungsverpflichtung dem Eigentümer obliegt, ist die Reinigung i.d.R. 1 mal wöchentlich durchzuführen.  

           


Die Erläuterungen zum Straßenverzeichnis sind wie folgt  zu ändern:

 

Reinigungs-

klasse

Reinigungen

im Jahr

Reinigungsverpflichtung

a) = Stadt

b) = Eigentümer

S 4

52

a) Reinigung auf Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen, Winterwartung

    auf  Fahrbahnen und Radwegen

b) Winterwartung auf kombinierten Rad- und Gehwegen und

    selbständigen Gehwegen

S 5

104

a) Reinigung auf Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen, Winterwartung

    auf Fahrbahnen und Radwegen

b) Winterwartung auf kombinierten Rad- und Gehwegen und

    selbständigen Gehwegen

S 6

156

a) Reinigung auf Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen, Winterwartung

   auf Fahrbahnen und Radwegen

b) Winterwartung auf kombinierten Rad- und Gehwegen und

    selbständigen Gehwegen

S 7

260

a) Reinigung auf Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen, Winterwartung

   auf  Fahrbahnen und Radwegen

b) Winterwartung auf kombinierten Rad- und Gehwegen und

    selbständigen Gehwegen

S 8

52

a) Reinigung und Winterwartung auf Fahrbahnen und Radwegen

b) Reinigung und Winterwartung auf kombinierten Rad- und

    Gehwegen und selbständigen Gehwegen

S 9

52

a) Winterwartung auf Fahrbahnen und Radwegen

b) Reinigung auf Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen und

    Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und

    selbständigen Gehwegen

U 6

52

a) --

b) Reinigung und Winterwartung auf den Rad- und Gehwegen

X

52

a) --

b) Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen, Rad- und

    Gehwegen

 

 

 

C) Neuaufnahme in das Straßenverzeichnis

-           Grünenthal                  (von Karl-Friedrich-Str. bis Wendehammer)                       RKL S 9

-           An der Wurm                                                                                                   RKL S 9

-           Bayersbusch                                                                                                    RKL S 9

-           Heinrich-Heuser-Weg                                                                                       RKL S 9

 

 

 

D) Änderung im Straßenverzeichnis

 

-           Karl-Friedrich-Straße                                                                                       RKL S 8

            (von Laurentiusstraße bis 2.Hander Weg und

            Einfahrt zur ehemaligen Grube Karl-Friedrich)

 

            ändern in

 

-           Karl-Friedrich-Straße                                                                                       RKL S 8

            (von Laurentiusstraße bis Grünenthal)            

 

 

Erhöhung der Reinigungshäufigkeit

-           Oberplatz                                                         von RKL S 5 nach RKL S 6

-           Oberstraße                                                       von RKL S 5 nach RKL S 6

-           Scheibenstraße                                               von RKL S 5 nach RKL S 6

 

 

Reduzierung der Reinigungshäufigkeit

-           An der Ellermühle                                           von RKL S 4 nach RKL S 8

-           Bastogne City                                                  von RKL S 4 nach RKL S 8

-           Diepenbenden (von Eupener Str. bis Haus Nr. 52)      von RKL S 4 nach RKL S 8

-           Flandrische Straße                                          von RKL S 4 nach RKL S 8

-           Louis-Beißel-Straße                                         von RKL S 4 nach RKL S 8

-           Luise-Hensel-Straße                                        von RKL S 4 nach RKL S 8

-           Middeldorfstraße                                             von RKL S 4 nach RKL S 8

-           Mühlental                                                        von RKL S 4 nach RKL S 8

-           Prinz-Eugen-Straße                                         von RKL S 4 nach RKL S 8

 

 

 

E) Änderung des Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs. 1

    der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern

    obliegen (Negativkatalog)

 

-           Karl-Friedrich-Straße                                       (Aachen-Laurensberg)

            (von Einmündung 2.Hander Weg                     (Aachen-Richterich)

            bis Vetschauer Weg)

ändern in

 

-           Karl-Friedrich-Straße                                       (Aachen-Laurensberg)

            (von Grünenthal bis Vetschauer Weg)             (Aachen-Richterich)

 

 

F) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung

    gemäß §  2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen

    Grundstückseigentümern obliegen (Stichstraßen - Negativkatalog)

 

-           Freunder Straße                                 

-           Grünenthaler Straße                           

-           Schubertstraße                                               

 

 

G) Gebühren

 

Der § 7 Abs. 6 ist wie folgt zu ändern:

 

Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Meter Grundstücksseite

 

            -           in Reinigungsklasse S 4                           5,99 Euro

            -           in Reinigungsklasse S 5             11,98 Euro

-           in Reinigungsklasse S 6             17,97 Euro

-           in Reinigungsklasse S 7             29,95 Euro

-           in Reinigungsklasse S 8               1,66 Euro

-           in Reinigungsklasse S 9               0,90 Euro

 

 

Vorstehender Nachtrag tritt zum 01.01.2007 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Der vorstehende 19. Nachtrag wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 13. Dezember 2006 beschlossen.

 

 

 

 

Aachen, den 13. Dezember 2006

 

 

 

 

 

Dr. Linden

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

Lütgens

Schriftführer

 

 

 

 

 

Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 19. Nachtrag ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

Aachen, den 13. Dezember 2006

 

 

 

 

 

Dr. Linden

Oberbürgermeister


 

 

 

 

Vorstehender 19. Nachtrag zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

 

a)         eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

 

b)         diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;

 

c)         der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluß vorher beanstandet hat

 

            oder

 

d)         der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die            verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

 

 

Aachen, den 13. Dezember 2006

 

 

 

(Dr. Linden)

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                       

 

 

 

 


 

 

 

                                                           

Der Wortlaut des 19. Nachtrages zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluß vom 13. Dezember 2006 überein.

 

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.

 

 

 

 

Aachen, den 13. Dezember 2006

 

 

 

 

 

(Dr. Linden)

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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