Entscheidungsvorlage - E 18/0053/WP15-2
Grunddaten
- Betreff:
-
19. Nachtrag zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in der Stadt AachenErgänzungsvorlage zum 19. Nachtrag zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in der Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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29.11.2006
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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13.12.2006
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
a) Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, den vorgelegten 19. Nachtrag zur
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der
Stadt Aachen zu beschließen.
b) Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener
Stadtbetrieb den vorgelegten 19. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
G) Gebühren
Zur Vermeidung einer rechnerischen Unterdeckung ist aus Sicht der Verwaltung eine Erhöhung der Straßenreinigungsgebühren mit Wirkung ab 01.01.2007 erforderlich.
Die Erhöhung begründet sich im wesentlichen durch die Anhebung der Mehrwertsteuer, die Berücksichtigung des kameralen Verlustausgleichs 2005 sowie einer Kostensteigerung im Bereich Winterdienst.
Eine Deckung des Fehlbetrages durch die Sonderrücklage ist nicht möglich, da diese in den vergangenen Jahren aufgebraucht wurde.
Der § 7 Abs. 6 ist wie folgt zu ändern:
Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Meter Grundstücksseite
- in Reinigungsklasse S 4 5,99 Euro
- in
Reinigungsklasse S 5 11,98
Euro
- in
Reinigungsklasse S 6 17,97
Euro
- in
Reinigungsklasse S 7 29,95
Euro
- in
Reinigungsklasse S 8 1,66 Euro
- in
Reinigungsklasse S 9 0,90 Euro
Die Gebührenbedarfsberechnung ist als Anlage beigefügt.
19. Nachtrag
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV.NW S. 712/ SGV NW 610), und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV. NW. S. 706 / SGV NW 2061), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 13.12.2006 folgenden 19. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987 beschlossen:
A) redaktionelle Änderungen
Trierer Straße (von Adalbertsteinweg bis Adenauerallee) RKL S 7
Trierer
Straße (von Adenauerallee bis Stadtbezirk Brand) RKL S 6
Trierer
Straße (im Stadtbezirk Brand) RKL
S 8
- Michaelstraße ändern
in Frère-Roger-Straße
- Leonhardplatz ändern
in Gottfried-Dossing-Platz
- Huyskensweg ändern
in Otto-Blumenthal-Straße
B) inhaltliche Änderungen
§ 3 Abs. 1 S. 3 ändern in:
Die Reinigungshäufigkeit beträgt in Reinigungsklasse
S 4 und S 8 jährlich 52 mal,
S 5 jährlich 104 mal,
S 6 jährlich 156 mal,
S 7 jährlich 260 mal,
Soweit keine zwingenden Gründe, wie beispielsweise Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Straßenbauarbeiten und Verschmutzungsgrad, dem entgegenstehen, soll sich die Jahresreinigungsleistung gleichmäßig auf die einzelnen Jahreswochen verteilen.
Ausgefallene Reinigungsleistungen sollen bedarfsgerecht zu einem späteren Zeitpunkt des laufenden Jahres nachgeholt werden.
§ 3 Abs. 2 ändern in:
Soweit die Reinigungsverpflichtung dem Eigentümer obliegt, ist die Reinigung i.d.R. 1 mal wöchentlich durchzuführen.
Die Erläuterungen zum Straßenverzeichnis sind wie folgt zu ändern:
Reinigungs- klasse |
Reinigungen im Jahr |
Reinigungsverpflichtung a) = Stadt b) = Eigentümer |
S 4 |
52 |
a) Reinigung auf Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen, Winterwartung auf Fahrbahnen und Radwegen b) Winterwartung auf kombinierten Rad- und Gehwegen und
selbständigen Gehwegen |
S 5 |
104 |
a) Reinigung auf Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen, Winterwartung auf Fahrbahnen und Radwegen b) Winterwartung auf kombinierten Rad- und Gehwegen und
selbständigen Gehwegen |
S 6 |
156 |
a) Reinigung auf Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen, Winterwartung auf Fahrbahnen und Radwegen b) Winterwartung auf kombinierten Rad- und Gehwegen und
selbständigen Gehwegen |
S 7 |
260 |
a) Reinigung auf Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen, Winterwartung auf Fahrbahnen und Radwegen b) Winterwartung auf kombinierten Rad- und Gehwegen und
selbständigen Gehwegen |
S 8 |
52 |
a) Reinigung und Winterwartung auf Fahrbahnen und Radwegen b) Reinigung und Winterwartung auf kombinierten Rad- und
Gehwegen und selbständigen Gehwegen |
S 9 |
52 |
a) Winterwartung auf Fahrbahnen und Radwegen b) Reinigung auf Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen und Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und
selbständigen Gehwegen |
U 6 |
52 |
a) -- b) Reinigung und Winterwartung auf den Rad- und Gehwegen |
X |
52 |
a) -- b) Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen, Rad- und
Gehwegen |
C) Neuaufnahme in das Straßenverzeichnis
- Grünenthal (von
Karl-Friedrich-Str. bis Wendehammer) RKL
S 9
- An
der Wurm RKL
S 9
- Bayersbusch RKL
S 9
- Heinrich-Heuser-Weg RKL
S 9
D) Änderung im Straßenverzeichnis
- Karl-Friedrich-Straße RKL
S 8
(von
Laurentiusstraße bis 2.Hander Weg und
Einfahrt
zur ehemaligen Grube Karl-Friedrich)
ändern
in
- Karl-Friedrich-Straße RKL
S 8
(von
Laurentiusstraße bis Grünenthal)
Erhöhung der Reinigungshäufigkeit
- Oberplatz von
RKL S 5 nach RKL S 6
- Oberstraße von
RKL S 5 nach RKL S 6
- Scheibenstraße von
RKL S 5 nach RKL S 6
Reduzierung der Reinigungshäufigkeit
- An
der Ellermühle von
RKL S 4 nach RKL S 8
-
Bastogne
City von
RKL S 4 nach RKL S 8
- Diepenbenden
(von Eupener Str. bis Haus Nr. 52) von
RKL S 4 nach RKL S 8
- Flandrische
Straße von
RKL S 4 nach RKL S 8
- Louis-Beißel-Straße von
RKL S 4 nach RKL S 8
- Luise-Hensel-Straße von
RKL S 4 nach RKL S 8
- Middeldorfstraße von
RKL S 4 nach RKL S 8
- Mühlental von
RKL S 4 nach RKL S 8
- Prinz-Eugen-Straße von
RKL S 4 nach RKL S 8
E) Änderung des Verzeichnis der Straßen, deren
Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs. 1
der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen
Grundstückseigentümern
obliegen (Negativkatalog)
- Karl-Friedrich-Straße
(Aachen-Laurensberg)
(von
Einmündung 2.Hander Weg (Aachen-Richterich)
bis
Vetschauer Weg)
ändern in
- Karl-Friedrich-Straße
(Aachen-Laurensberg)
(von
Grünenthal bis Vetschauer Weg) (Aachen-Richterich)
F) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren
Reinigung und Winterwartung
gemäß § 2 Abs. 1 der
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen
Grundstückseigentümern obliegen (Stichstraßen - Negativkatalog)
- Freunder
Straße
- Grünenthaler
Straße
- Schubertstraße
G) Gebühren
Der § 7 Abs. 6 ist wie folgt zu ändern:
Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Meter Grundstücksseite
- in Reinigungsklasse S 4 5,99 Euro
- in Reinigungsklasse S 5 11,98 Euro
- in
Reinigungsklasse S 6 17,97
Euro
- in
Reinigungsklasse S 7 29,95
Euro
- in
Reinigungsklasse S 8 1,66 Euro
- in
Reinigungsklasse S 9 0,90 Euro
Vorstehender Nachtrag tritt zum 01.01.2007 in Kraft.
Der vorstehende 19. Nachtrag wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 13. Dezember 2006 beschlossen.
Aachen, den 13. Dezember 2006
Dr. Linden
Oberbürgermeister
Lütgens
Schriftführer
Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 19. Nachtrag ist ordnungsgemäß zustande gekommen.
Aachen, den 13. Dezember 2006
Dr. Linden
Oberbürgermeister
Vorstehender
19. Nachtrag zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in der Stadt Aachen
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;
c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluß vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 13. Dezember 2006
(Dr. Linden)
Oberbürgermeister
Der Wortlaut des 19. Nachtrages zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluß vom 13. Dezember 2006 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 13. Dezember 2006
(Dr. Linden)
Oberbürgermeister
Anlagen
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(wie Dokument)
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