Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0061/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den 9. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung zum 01.01.2007 zu beschließen und damit zugleich den vom Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 07.06.2006 beschlossenen 8. Nachtrag aufzuheben.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb den 9. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen. Gleichzeitig hebt der Rat der Stadt Aachen den in seiner Sitzung vom 07.06.2006 beschlossenen 8. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung auf.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2007 im Bereich der Friedhöfe und des Krematoriums schließt auf der Basis der Planzahlen mit einem durch die Gebührenzahler zu deckenden Gesamtkostenaufwand in Höhe von 8.296.330,47 €.

Gegenüber dem mit der Einführung des neuen Friedhofsgebührenmodells als Basisjahr anzusehenden Jahr 2006 haben sich die Planzahlen für das Jahr 2007 zwar strukturell etwas erhöht. Dies allerdings ohne Auswirkungen auf die Gebührentarife.

Das heißt, dass trotz spürbar fallender Fallzahlen (bei den Beisetzungen um ca. – 15 % und bei den Kremierungen um ca. – 10 %) eine Gebührenerhöhung im Jahr 2007 ausbleiben kann.

Lediglich die Leistungen des Krematoriums als Betrieb gewerblicher Art (BgA) führt die Anhebung der Mehrwertsteuer auf 19 % ab dem 01.01.2007 brutto zu einer Erhöhung der Gebührenpositionen. Netto bleiben also auch diese Gebühren gegenüber dem Jahr 2006 unverändert.

 

Die Einzelheiten ergeben sich aus der als Anlage beigefügten und mit dem Finanzdezernat sowie mit der Stadtkämmerei abgestimmten Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2007.

 

Die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen bedarf daher nur hinsichtlich der Änderung des Mehrwertsteuersatzes und bei der Gebührenposition Sargaufbewahrung rein redaktioneller bzw. klarstellender Anpassungen.

Der Aachener Stadtbetrieb sieht es weiterhin als selbstverständliche Selbstverpflichtung an, alle erdenklichen und möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um eine nachhaltige Gebührenstabilität und darüber hinaus auch weitere Kosten- und Gebührenreduzierungen zu erwirken.

 

Die Arbeiten zu einer grundlegenden Neustruktur der Friedhofssatzung der Stadt Aachen, die im Jahr 2007 unter Beteiligung sowie im Benehmen mit der Politik zum Abschluss gebracht werden sollen, sind hierfür die Grundlage.

 

Ebenso wenig führt der zum 01.01.2007 seiner Bestimmung zu übergebende Jüdische Friedhof zu einer anderen Bewertung der für 2007 errechneten Gebührenstabilität.

 

Bekanntlich handelt es sich bei diesem auf der Erweiterungsfläche des Friedhofes Hüls entstehende und als Ersatz für den restlos belegten Jüdischen Friedhof an der Lütticher Straße dienende Friedhof um einen kommunalen, dem Friedhof Hüls zugehörenden Friedhof mit einer Nutzungsbeschränkung dahingehend, dass auf diesen Flächen nur Verstorbene jüdischen Glaubens und nichtjüdische Ehepartner von Verstorbenen jüdischen Glaubens bestattet werden dürfen.

Die Errichtungs- und Einrichtungskosten in Höhe von rd. 220.000 € haben bei der Erarbeitung der Gebührenbedarfsberechnung 2007 auf der Grundlage der für den Friedhof Hüls für Erdbestattungen maßgebliche Ruhefrist von 25 Jahren Berücksichtigung gefunden.


Eine dem jüdischen Glauben entsprechende Bestattung setzt allerdings die Gewährung eines ewigen Ruherechtes voraus. Die Jüdische Gemeinde zu Aachen hat in vielfältigen Gesprächen deutlich gemacht, dass eine Abweichung von diesem tragenden Grundsatz für sie nicht in Frage kommt.

Damit besteht zunächst ein Widerspruch zwischen der für die zur Gebührenbedarfsberechnung 2007 gewählte Kalkulationsgrundlage und den Anforderungen der Jüdischen Gemeinde zu Aachen hinsichtlich des ewigen Ruherechts.

 

Das nach jüdischem Glauben vorgegebene ewige Ruherecht lässt sich monetär kaum realistisch bewerten und eine wie auch immer geartete Annäherungsrechnung – etwa auf der Grundlage der Laufzeit eines Erbbaurechtes für Wohnzwecke (99 Jahre) – würde dazu führen, dass die Kosten für das Recht an einer Reihenerdgrabstätte auf dem jüdischen Teil des Friedhofes Hüls deutlich über 10.000 € lägen.

Die Kosten für ein Reihenerdgrab (d.h. die Kosten für das Recht einschl. der Bestattungskosten und der Kosten der Grabausschmückung mit Matten – sog. Paketlösung -) auf der Grundlage der satzungsgemäßen Ruhefrist, die sich auf 1.858,00 € belaufen, lassen sich daher als Bemessungsgrundlage für die gebührenrechtlichen Kosten nur dann rechtfertigen, wenn die Gewährung des ewigen Ruherechtes zu keiner gebührenrechtlichen Mehrbelastung der übrigen Nutzer – d.h. der nichtjüdischen Nutzer – des Friedhofes auf der Hüls führen.

Eine auch rechtlich hinreichend sichere Problemlösung ist die, dass der kommunale Friedhofsträger mittels des Aachener Stadtbetriebes ausschließlich für diejenigen Leistungen einsteht, die mit der satzungsgemäßen 25-jährigen Ruhefrist verbunden sind.

Alle zeitlich darüber hinausgehenden Aufwendungen auf dem jüdischen Teil des Friedhofes auf der Hüls werden sodann durch die Jüdische Gemeinde zu Aachen getragen.

Folge dessen ist, dass der jüdische Friedhof auf der Hüls nach Ablauf der ersten satzungsgemäßen Ruhefrist von 25 Jahren aus der kommunalen Friedhofsträgerschaft sukzessiv herausfällt und jeweils in gleichem Umfange in die Trägerschaft der Jüdischen Gemeinschaft zu Aachen übergeht.

Diese zugegebenermaßen komplizierte und in der Bundesrepublik Deutschland singuläre Konstruktion ist deshalb erforderlich, weil bedauerlicherweise eine nicht unbeträchtliche Zahl der Mitglieder der Jüdischen Gemeinde zu Aachen von staatlichen Transferleistungen abhängig ist.

Auf dem ewigen Ruherecht beruhende Bestattungskosten wären nach den für diese Transferleistungen geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht gedeckt und daher  für die betroffenen Mitglieder der Jüdischen Gemeinde mit der Folge nicht finanzierbar, dass der kommunale Friedhofsträger mit der Gebührenforderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausfallen würde.

Abschließend ist zu dem jüdischen Friedhof auf der Hüls noch festzuhalten, dass die Kosten für die Errichtung und Einrichtung dieses Friedhofes auch deshalb relativ günstig ausfallen, weil bei Bestattungen auf diesen Friedhofsflächen die Einrichtungen des Gesamtfriedhofes auf der Hüls – wie z.B. die Trauerhallen – gegen Gebühr mitbenutzt werden und daher eine zweckentsprechende, nur dem jüdischen Friedhof auf der Hüls dienende Infrastruktur nicht erforderlich ist.

Die zweckentsprechende Anpassung der Friedhofssatzung erfolgt umgehend.

 

 

 

Der vorstehende 9. Nachtrag wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 13. Dezember 2006 beschlossen.

 

 

 

 

Aachen, den 13. Dezember 2006

 

 

 

 

 

Dr. Linden

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

Lütgens

Schriftführer

 

 

 

 

 

Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 9. Nachtrag ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

Aachen, den 13. Dezember 2006

 

 

 

 

 

Dr. Linden

Oberbürgermeister


 

Vorstehender 9. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

 

a)         eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

 

b)         diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;

 

c)         der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

 

            oder

 

d)         der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die   verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

 

 

Aachen, den 13. Dezember 2006

 

 

 

(Dr. Linden)

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                               

Der Wortlaut des 9. Nachtrages zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen  stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 13. Dezember 2006 überein.

 

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.

 

 

 

 

Aachen, den 13. Dezember 2006

 

 

 

 

 

(Dr. Linden)

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

s. Anlage

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Anlagen

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