Entscheidungsvorlage - A 37/0007/WP15

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den in der Anlage aufgeführten 8. Nachtrag zur Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen zu beschließen. Der 8. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.

 

In Vertretung

 

(Möller)

Beigeordneter

 

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den in der Anlage aufgeführten 8. Nachtrag zur Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen zu beschließen. Der 8. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.

 

In Vertretung

 

(Grehling)

Beigeordnete

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den in der Anlage aufgeführten 8. Nachtrag zur Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen zu beschließen. Der 8. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.

 

 

(Dr. Linden)

Oberbürgermeister

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Auf Grund des Inkrafttretens der neuen Arbeitszeitverordnung Feuerwehr (AZVO-Feu) ist ein starker Kostenanstieg der Personalkosten der Einsatzdienstbeamten in Höhe von 12,5 % zu verzeichnen. Dieser findet ebenso Berücksichtigung im Gebührenhaushalt wie die Erhöhung der Mehrwertsteuer um 3 Prozentpunkte. Daher ist eine Anhebung der Rettungsdienstgebühren in 2007 unerlässlich.

 

Der Anstieg der Gebühren beträgt bei der Beförderung von Notfallpatienten 8,03 %, bei der Inanspruchnahme des Notarztes 4,44 % und bei der Beförderung von kranken Personen 3,46 %. Durchschnittlich beträgt somit die Anhebung der Rettungsdienstgebühren insgesamt 5,31 %.  

 

Nachfolgend sind die in § 3 der Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen aufgeführten bisherigen Gebühren den neuen mit den Krankenkassen noch zu verhandelnden Gebühren gegenübergestellt:

 

Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden folgende Gebühren erhoben:        bisherige    /                 neue Gebühr

 

1.                   Für die Beförderung von Notfallpatienten:                                                                                                            a)     Grundgebühr                                                                                    151,41 Euro                  163,56 Euro        Hierin sind bis zu 30 Minuten Einsatzzeit ( hierunter ist die Zeit                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    vom Eintreffen des Fahrzeuges am Einsatzort bis zur Ablieferung                                                                      des Patienten am Bestimmungsort zu verstehen) sowie eine Pauschale                                                  von 15 Minuten für An- und Abfahrt enthalten.                                                                                             b)    Anschlussgebühr 1                                                                                       50,47 Euro                      54,52 Euro        für zusätzliche Einsatzzeit von jeweils angefangenen 15 Minuten.                                                             c)    Anschlussgebühr 2                                                                                              50,47 Euro                     54,52 Euro        zusätzlich bei Auswärtstransporten von mehr als 20 km Entfernung                                                                   von der Stadtgrenze als Rückfahrtpauschale für je angefangene 20 km.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   

2.                   Für die Inanspruchnahme des Notarztes                                                    248,28 Euro          259,29 Euro zusätzlich zur Gebühr nach § 3 Ziffer 1.                                                                                                               Erfolgt im Zusammenhang mit dem Notarzteinsatz kein Transport                                                                      des Patienten, so beträgt die Gesamtgebühr                                                    323,98 Euro                   341,07 Euro 

3.                   Für die Beförderung von kranken Personen:                                                                                                        a)    Grundgebühr                                                                                                      83,25 Euro                     86,10 Euro                            Hierin sind bis zu 30 Minuten Einsatzzeit ( hierunter ist die Zeit                                                                          vom Eintreffen des Fahrzeuges am Einsatzort bis zur Ablieferung                                                                      des Patienten am Bestimmungsort zu verstehen) sowie eine Pauschale                                                            von 15 Minuten für An- und Abfahrt enthalten.                                                                                             b)    Anschlussgebühr 1                                                                                      27,75 Euro            28,70 Euro         für zusätzliche Einsatzzeit von jeweils angefangenen 15 Minuten.                                                              c)    Anschlussgebühr 2                                                                                      27,75 Euro                    28, 70 Euro         zusätzlich bei Auswärtstransporten von mehr als 20 km Entfernung                                                                   von der Stadtgrenze als Rückfahrtpauschale für je angefangene 20 km.      

                      

Grundlage der neuen Gebühren ist die Gebührenbedarfsberechnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen. Die Verhandlungen hierüber mit den Krankenkassen sind für Ende November vorgesehen. Das Ergebnis wird in einer Tischvorlage  bzw. wird mündlich während der Sitzung bekannt gegeben.

 

Gleichzeitig ist im § 3 das Wort „Transportzeit“ durch das Wort  „Einsatzzeit“ ersetzt worden. Dies erfolgt lediglich zur Klarstellung gegenüber den Bürgern. In der Vergangenheit hat dieser Ausdruck immer wieder Anlass für Nachfragen gegeben.

 

 

 

In der Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen ist derzeit unter § 7 Ziffer 2. die Fälligkeit der Gebührenschuld geregelt.

 

Hiernach wird die Gebühr mit der Zustellung des Gebührenbescheides oder dem darin genannten Zeitpunkt fällig.

 

Entsprechende Fälligkeitsregelungen waren bislang in einer Vielzahl städtischer Gebührensatzungen enthalten. Derartige Fälligkeitsregelungen sind seitens des Verwaltungsgerichts Aachen nunmehr beanstandet worden.

 

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW müssen kommunale Gebührensatzungen unter anderem den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr angeben. Diesem gesetzlichen Erfordernis genügt die o. a. Fälligkeitsregelung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen nicht.

 

Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr werde durch derartige Vorschriften in der Gebührensatzung letztlich in das Belieben der Verwaltung gestellt. Zwar bestimme diese Regelung, dass die Gebühr nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig wird, aber die Vorschrift enthalte auch die Regelung, dass im Gebührenbescheid eine andere Fälligkeitsregelung bestimmt werden kann.

 

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist die Fälligkeitsregelung in der Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen abzuändern.

 

§ 7 Ziffer 2. erhält folgende Fassung:

 

Die Gebühr wird 21 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

Die vorstehende Änderung der Fälligkeit erfolgt im Einvernehmen mit dem Rechts- und Versicherungsamt der Stadt Aachen.

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen im laufenden Haushaltsjahr ergeben sich nicht.

 

In den Folgjahren kann mit einem ca. 5 % Anstieg der Einnahmen aus den Rettungsdienstgebühren gerechnet werden. Die tatsächlichen Transportzahlen sind jedoch hierbei zu berücksichtigen.

Reduzieren

Anlagen

Loading...