Entscheidungsvorlage - FB 01/0082/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlprüfungsausschuss hat bezüglich der Wahl des Oberbürgermeisters festgestellt,

dass innerhalb der Einspruchsfrist keine Einsprüche erhoben worden sind und dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt.

 

Der Wahlprüfungsausschuss hat bezüglich der Wahl des Rates festgestellt,

dass innerhalb der Einspruchsfrist keine Einsprüche erhoben worden sind und dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt.

 

Bezüglich der Wahl der Bezirksvertretungen hat er festgestellt,

dass innerhalb der Einspruchsfrist keine Einsprüche erhoben worden sind und dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt.

 

Der Wahlprüfungsausschuss schlägt deshalb dem Rat der Stadt vor, die Wahl des Oberbürgermeisters, die Wahl des Rates sowie die Wahl der Bezirksvertretungen vom 26.09.2004 für gültig zu erklären.

 

Folgender Beschlussentwurf wird vorgeschlagen:

Der Rat der Stadt Aachen beschließt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss und auf dessen Vorschlag gem. §§ 40, 46a, 46b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 66, 70, 75a Kommunalwahlordnung (KWahlO) wie folgt:

I.    Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen am 26.09.2004

1.     Der Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass keine Einsprüche im Sinne des § 39 KWahlG gegen die Gültigkeit der Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen am 26.09.2004 erhoben worden sind.

2.     Der Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG genannten Fälle vorliegt. Er erklärt die Wahl des Oberbürgermeister der Stadt Aachen am 26.09.2004 gem. §§ 40 Abs. 1 Buchstabe d, 46b KWahlG für gültig.

 

II.   Wahl des Rates der Stadt Aachen am 26.09.2004

1.     Der Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass keine Einsprüche im Sinne des § 39 KWahlG gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates der Stadt Aachen am 26.09.2004 erhoben worden sind.

2.     Der Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG genannten Fälle vorliegt. Er erklärt die Wahl des Rates der Stadt Aachen am 26.09.2004 gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig.

 

III.  Wahl der Bezirksvertretungen der Aachener Stadtbezirke am 26.09.2004

1.     Der Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass keine Einsprüche im Sinne des § 39 KWahlG gegen die Gültigkeit der Wahl der Bezirksvertretungen der Aachener Stadtbezirke am 26.09.2004 erhoben worden sind.

2.     Der Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG genannten Fälle vorliegt. Er erklärt die Wahl der Bezirksvertretungen der Aachener Stadtbezirke am 26.09.2004 gem. §§ 40 Abs.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Gemäß §§ 40, 46a, 46b Kommunalwahlgesetz (KWahlG), §§ 66, 70, 75a Kommunalwahlordnung (KWahlO) hat der neue Rat der Stadt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungs- ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

 

a)     Wird eine Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

 

b)     Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlgebiet (Oberbürgermeisterwahl), im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste bzw. aus dem Listenwahlvorschlag von entschei- dendem Einfluss gewesen sein können, so ist die jeweilige Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).

 

c)     Wird die Feststellung eines Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlgebiet (Oberbürgermeisterwahl), im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste bzw. aus dem Listenwahlvorschlag von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.

 

d)     Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so sind die Wahlen für gültig zu erklären.

 

Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung mitzu- wirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken (§ 40 Abs. 2 KWahlG).

 

Der Oberbürgermeister darf an der Entscheidung des Rates über die Gültigkeit seiner Wahl nicht mitwirken (§ 46e KWahlG).

 

Die Frist zur Erhebung von Einsprüchen wegen der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle endet am 06.11.2004.

 

Der Wahlprüfungsausschuss tritt am 24.11.2004 zur Vorprüfung zusammen. Über das Ergebnis wird in der Ratssitzung berichtet.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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