Entscheidungsvorlage - FB 01/0082/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss des Rates der Stadt Aachen über die Gültigkeit der Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen, der Wahl des Rates und der Wahl der Bezirksvertretungen der Aachener Stadtbezirke am 26.09.2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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|
Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
|
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08.12.2004
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Wahlprüfungsausschuss hat
bezüglich der Wahl des Oberbürgermeisters festgestellt,
dass
innerhalb der Einspruchsfrist keine Einsprüche erhoben worden sind und dass
keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c Kommunalwahlgesetz genannten Fälle
vorliegt.
Der
Wahlprüfungsausschuss hat bezüglich der Wahl des Rates festgestellt,
dass
innerhalb der Einspruchsfrist keine Einsprüche erhoben worden sind und dass
keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c Kommunalwahlgesetz genannten Fälle
vorliegt.
Bezüglich
der Wahl der Bezirksvertretungen hat er festgestellt,
dass
innerhalb der Einspruchsfrist keine Einsprüche erhoben worden sind und dass
keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c Kommunalwahlgesetz genannten Fälle
vorliegt.
Der
Wahlprüfungsausschuss schlägt deshalb dem Rat der Stadt vor, die Wahl des
Oberbürgermeisters, die Wahl des Rates sowie die Wahl der Bezirksvertretungen
vom 26.09.2004 für gültig zu erklären.
Folgender Beschlussentwurf
wird vorgeschlagen:
Der Rat der
Stadt Aachen beschließt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss und auf
dessen Vorschlag gem. §§ 40, 46a, 46b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung
mit §§ 66, 70, 75a Kommunalwahlordnung (KWahlO) wie folgt:
I. Wahl
des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen am 26.09.2004
1. Der
Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass keine Einsprüche im Sinne des § 39
KWahlG gegen die Gültigkeit der Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen am
26.09.2004 erhoben worden sind.
2. Der
Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a
bis c KWahlG genannten Fälle vorliegt. Er erklärt die Wahl des
Oberbürgermeister der Stadt Aachen am 26.09.2004 gem. §§ 40 Abs. 1 Buchstabe d,
46b KWahlG für gültig.
II. Wahl
des Rates der Stadt Aachen am 26.09.2004
1. Der
Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass keine Einsprüche im Sinne des § 39
KWahlG gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates der Stadt Aachen am 26.09.2004
erhoben worden sind.
2. Der
Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a
bis c KWahlG genannten Fälle vorliegt. Er erklärt die Wahl des Rates der Stadt
Aachen am 26.09.2004 gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig.
III. Wahl
der Bezirksvertretungen der Aachener Stadtbezirke am 26.09.2004
1. Der
Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass keine Einsprüche im Sinne des § 39
KWahlG gegen die Gültigkeit der Wahl der Bezirksvertretungen der Aachener
Stadtbezirke am 26.09.2004 erhoben worden sind.
2. Der
Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a
bis c KWahlG genannten Fälle vorliegt. Er erklärt die Wahl der
Bezirksvertretungen der Aachener Stadtbezirke am 26.09.2004 gem. §§ 40 Abs.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Gemäß §§ 40, 46a, 46b
Kommunalwahlgesetz (KWahlG), §§ 66, 70, 75a Kommunalwahlordnung (KWahlO) hat
der neue Rat der Stadt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungs- ausschuss
unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen von Amts
wegen in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird
eine Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet,
so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird
festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf
das Wahlergebnis im Wahlgebiet (Oberbürgermeisterwahl), im Wahlbezirk oder auf
die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste bzw. aus dem Listenwahlvorschlag
von entschei- dendem Einfluss gewesen sein können, so ist die jeweilige Wahl in
dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend
eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).
c) Wird
die Feststellung eines Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie
aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die
Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind
oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden
Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlgebiet (Oberbürgermeisterwahl), im
Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste bzw. aus dem
Listenwahlvorschlag von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b
entsprechend.
d) Wird
festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle
vorliegt, so sind die Wahlen für gültig zu erklären.
Die Mitglieder der Vertretung sind
auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung mitzu- wirken, wenn sich die
Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken (§ 40 Abs. 2 KWahlG).
Der Oberbürgermeister darf an der
Entscheidung des Rates über die Gültigkeit seiner Wahl nicht mitwirken (§ 46e
KWahlG).
Die Frist zur Erhebung von
Einsprüchen wegen der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle endet am
06.11.2004.
Der
Wahlprüfungsausschuss tritt am 24.11.2004 zur Vorprüfung zusammen. Über das
Ergebnis wird in der Ratssitzung berichtet.