Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0064/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Umrüstung der Restabfallgefäße und den 16. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.1992 sowie auf der Grundlage der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung die Gebührensätze für das Jahr 2007 zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb die Umrüstung der Restabfallgefäße und den 16. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.1992 sowie auf der Grundlage der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung die Gebührensätze für das Jahr 2007.

Die Gebührenbedarfsberechnung und der 16. Nachtrag sind Bestandteil dieses Beschlusses und daher der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.  

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Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Umrüstung der Restabfallgefäße

Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (Arbeitsschutzgesetz und Lastenhandhabungsverordnung) schreiben vor, dass ein ständiges Heben und Tragen von Lasten mittels Gefäßen, die nicht DIN EN 840-1 entsprechen nicht zulässig ist.

 

Die insgesamt in der Stadt Aachen eingesetzten Restabfallgefäße mit einem Inhalt von 35 l,

50 l und 110 l (Rundtonnen) entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Es dürfen von daher nur noch Gefäße, die mindestens 90 cm hoch sind und über eine fahrbare Achse verfügen von Arbeitnehmern transportiert werden.

 

In den mit der `Interfraktionellen Arbeitsgruppe Abfallwirtschaft’ der im Rat vertretenen Fraktionen und der Betriebsleitung des Aachener Stadtbetriebes geführten Gesprächen wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass eine Umrüstung dergestalt erfolgt, dass als kleinste Größe ein Restabfallgefäß mit einem Volumen von 60 l eingeführt wird. Darüber hinaus wird die 110 l fassende Aachener Rundtonne durch ein fahrbares  120 l fassendes Gefäß ersetzt werden. 

 

Für das 60 l Restabfallgefäß wird in der Abfallwirtschaftssatzung ein Leerungsrhythmus von wöchentlich, 14-täglich oder 4-wöchentlich sowie für das 120 l Gefäß von wöchentlich oder 14-täglich vorgesehen.

Mit diesen Möglichkeiten werden de facto die bisherigen zur Verfügung gestellten Mindestvolumen beibehalten.

 

Die Umrüstung der Restabfallgefäße erfolgt im Laufe des Jahres 2007.

Die für die Umrüstung erforderlichen Mittel in Höhe von ca. 1 Mio. Euro für rd. 50.000 Stück Gefäße sind im Wirtschaftsplan 2007 des Aachener Stadtbetriebes vorgesehen.

Eine Deckung ist über die Abfallgebühren gegeben.

 

2. Abfallgebühren 2007

 

Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NRW sind in der zu erstellenden Abfallgebührenbedarfsberechnung die zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Berechnung voraussichtlich zu erwartenden Kosten zu berücksichtigen.

 

Unter Berücksichtigung der Kosten für die Umrüstung der Abfallgefäße und der Anschaffung von blauen Papiergefäßen, der Erhöhung der Mehrwertsteuer sowie der sonstigen Sachkosten sind die  Abfallgebühren für das Jahr 2007 neu festzusetzen.

Die durch die Gebühren zu deckenden Kosten für 2007 entsprechen nahezu konstant dem Vorjahresansatz. Dem gegenüber ist das Gesamtbehältervolumen um 7 % weiter gesunken.

 Es gilt, diesem Trend des rückläufigen Gefäßvolumens entgegen zu wirken, um eine Gebührenstabilität zu erreichen.

 

Bei der Neufestsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2007 wurden  für eine 14-tägliche oder 4-wöchentliche Leerung der Restabfallgefäße die tatsächlich ermittelten Kosten in der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt. Das bedeutet, dass ab dem Jahre 2007 eine 14-tägliche Leerung eines Restabfallgefäßes nicht mehr 50 % der Jahresgebühr ausmacht.  

Darüber hinaus soll der bisher bewilligte Gebührennachlass auf das zur Verfügung gestellte Restabfallbehältervolumen in Höhe von 15,00 € bei Eigenkompostierung entfallen. Dies deshalb, weil es sich hierbei um eine nicht mehr zeitgemäße Anreizfunktion handelt und vor allem auch deshalb, weil die Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger auch für Eigenkompostierer Vorhaltekosten zu tragen hat. Denn der/diejenige(n) Gebührenschuldner, die ihre Eigenkompostierung einstellen haben nach der Abfallwirtschaftssatzung ein sog. Benutzungsrecht, d.h. die Stadt muss diesen Gebührenschuldnern bei Einstellung der Eigenkompostierung entsprechende Bioabfallgefäße zur Verfügung stellen und die so eingesammelten Bioabfälle einer Verwertung zuführen.

Im Übrigen wird  mit der Wahlmöglichkeit der Leerung der Restabfallgefäße der nach § 9 Abs. 2

Satz 3 des Landesabfallgesetzes geforderten Anreizfunktion bei der Gebührenbemessung genüge getan.

 

 

3. XVI. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.1992

 

Unter Berücksichtigung der zuvor gemachten Ausführungen und der von der Stadt Aachen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger an den ZEW zu zahlenden Gebühren für die Abfallbeseitigung, ergibt sich bei der Berechnung der Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2007 ein Literpreis von 0,0881 Euro je Liter, für eine 14-tägliche Leerung ein solcher in Höhe von 0,1106 Euro/Liter und für die 4-wöchentliche Leerung in Höhe von 0,1346.Euro/Liter.

 

Die Abfallgebühren sind daher wir folgt festzusetzen:

                                                                                                                               Jahresgebühr

für das                     35 l Gefäß    wöchentliche Leerung            160,80 €

                                                     14-tägliche Leerung                104,40 €

 

für das                     50 l Gefäß    wöchentliche Leerung            229,20 €

                                                     14-tägliche Leerung                                              144,00 €

 

für das                     60 l Gefäß    wöchentliche Leerung                                    274,80 €        

                                                     14-tägliche Leerung                                                172,80 €

                                                     4-wöchentliche Leerung                                    104,40 €


 

für das                    110 l Gefäß in der B0 (mit Vollservice)

                                                 wöchentliche Leerung                                                607,20 €

                                                     14-tägliche Leerung                                                397,20 €

 

für das                    110 l Gefäß in den Stadtbezirken B1 - B6 (ohne Vollservice)

                                                wöchentliche Leerung                                                 504,00 €

                                                     14-tägliche Leerung                                                316,80 €

für das                    120 l Gefäß   in der B0 (mit Vollservice)

                                                wöchentliche Leerung                                                652,80 €

                                                     14-tägliche Leerung                                                426,00 €

 

für das                    120 l Gefäß   in den Stadtbezirken B1 - B6 (ohne Vollservice)

                                                wöchentliche Leerung                                                549,60 €

                                                     14-tägliche Leerung                                                345,60 €

 

für den                    770 l Großbehälter             wöchentliche Leerung                                     3.630,00 €

                                                                 14-tägliche Leerung                                    2.295,60 €

 

für den                1.100 l Großbehälter     wöchentliche Leerung                                    5.142,00 €

                                                                  14-tägliche Leerung                                    3.244,80 €

 

Die Jahresgebühr umfasst eine Grundausstattung, bestehend aus dem jeweils gewählten Restabfallgefäß und den zugehörigen Bio-/Papierabfallgefäßen in Abhängigkeit der Restabfallgefäßgröße  gemäß § 12 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung.

 

Für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Bio- und Papierabfallgefäßen beträgt die Jahresgebühr:

 

für  das  60 l Bioabfallgefäß            74,40 € 

für  das 120 l Bioabfallgefäß     148,80 €

für  das  240 l Bioabfallgefäß     297,60 €

 

für  das 120 l Papierabfallgefäß              15,60 €

für  das 240 l Papierabfallgefäß              31,20 €

für das 1.100 l Papierabfallgefäß  145,20 €

 

Mit der Einführung einer Zusatzgebühr für zusätzliche Bio- und Papierabfalltonnen wird die Erhebung eines privatrechtlichen Entgeltes nicht mehr erforderlich. Die Erhebung der Zusatzgebühr für diese Gefäße bringt vor allem mehr Rechtssicherheit und kann mit einem durch die Stadt zu erstellenden Abgabenbescheid veranlagt werden.


Änderung des § 12 (3)

 

Parallel mit der Einführung der neuen Gefäße wird der Satzungsschlüssel der zulässigen Gefäßgrößen bzw. Anzahl sowohl bei Papier als auch bei den Biogefäßen erweitert.

 

Die Grundausstattung wird wir folgt festgelegt:

 

-           35l, 50l, und 110l Restabfallgefäß bei 14-täglicher Leerung

            je eine 120 l Blaue Tonne und je eine 60 l Biotonne

-           35l, 50l, und 110l Restabfallgefäß bei wöchentlicher Leerung

            je eine 240 l Blaue Tonne und je eine 60 l Biotonne

 

-           60 l Restabfallgefäß bei 4-wöchentlicher Leerung

            je eine 120 l Blaue Tonne und je eine 60 l Biotonne

-           60 l Restabfallgefäß bei 14-täglicher Leerung wahlweise

            entweder            je eine 120 l Blaue Tonne und je eine 120 l Biotonne

            oder                  je eine 240 l Blaue Tonne und je eine 60 l Biotonne

 

-           60 l Restabfallgefäß bei wöchentlicher Leerung           

            je eine 240 l Blaue Tonne und je eine 120 l Biotonne

 

-           120 l Restabfallgefäß mit 14-täglicher Leerung

            je eine 240 l Blaue Tonne und je eine 120 l Biotonne

 

-           120 l Restabfallgefäß mit wöchentlicher Leerung

            bis zu zwei 240 l Blaue Tonnen und je eine 240 l Biotonne

 

-           je 770 l und 1100 l Restabfallgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung

            bis zu zwei 1.100 l Blaue Großbehälter und je eine 240 l Biotonne

 

-           je 770 l und 1100 l Restabfallgroßbehälter bei wöchentlicher Leerung

            bis zu je vier 1100 l Blaue Großbehälter und je eine 240 l Biotonne.


XVI. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.1992

 

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV NRW 2005, S. 272), der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/SGV NW 610), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LabfG NW) vom 21. Juni 1988 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GV.NRW.S. 1110), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff), des § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I. 2002, S. 1938 ff), des § 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984 (GV.NW S. 419) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) jeweils in der gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 13.12..2006 folgenden XVI. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.1992 beschlossen:

 

Artikel I

In § 9 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:

 

„Bis zur Umrüstung der Restabfallbehälter (Rundtonnen) auf fahrbare Behälter im Laufe des Jahres 2007 sind Restabfallbehälter mit einem Inhalt von 35 l, 50 l, 110 l, 770 l und

1.100 l zugelassen; nach Umrüstung nur noch Restabfallbehälter mit einem Inhalt von

60 l, 120 l, 770 l und 1.100 l.

Für die Bioabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 60 l, 120 l und 240 l zugelassen; für Papierabfälle Behälter mit einem Inhalt von 120 l, 240 l und 1.100 l.

 

Artikel II

In § 12 Abs. 3 wird der Verteilschlüssel wie folgt geändert:

 

-           35l, 50l, und 110l Restabfallgefäß bei 14-täglicher Leerung

            je eine 120 l Blaue Tonne und je eine 60 l Biotonne

 

-           35l, 50l, und 110l Restabfallgefäß bei wöchentlicher Leerung

            je eine 240 l Blaue Tonne und je eine 60 l Biotonne

 

-           60 l Restabfallgefäß bei 4-wöchentlicher Leerung

            je eine 120 l Blaue Tonne und je eine 60 l Biotonne


 

-           60 l Restabfallgefäß bei 14-täglicher Leerung wahlweise

            entweder            je eine 120 l Blaue Tonne und je eine 120 l Biotonne

            oder                  je eine 240 l Blaue Tonne und je eine 60 l Biotonne

 

-           60 l Restabfallgefäß bei wöchentlicher Leerung           

            je eine 240 l Blaue Tonne und je eine 120 l Biotonne

 

-           120 l Restabfallgefäß mit 14-täglicher Leerung

            je eine 240 l Blaue Tonne und je eine 120 l Biotonne

 

-           120 l Restabfallgefäß mit wöchentlicher Leerung

            bis zu zwei 240 l Blaue Tonnen und je eine 240 l Biotonne

 

-           je 770 l und 1100 l Restabfallgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung

            bis zu zwei 1.100 l Blaue Großbehälter und je eine 240 l Biotonne

 

-           je 770 l und 1100 l Restabfallgroßbehälter bei wöchentlicher Leerung

            bis zu je vier 1100 l Blaue Großbehälter und je eine 240 l Biotonne.

 

 

 

Artikel III

In § 13 Abs. 2 wird in Satz 1 hinter 1.100 l eingefügt:

 

„und nach Umrüstung der Abfallgefäße 60 l und 120 l....“

 

In § 13 Abs. 2 wird in Satz 3 der letzte Halbsatz gestrichen und wie folgt neu gefaßt:

 

„..., wenn das Restabfallgefäß mit Vollserviceleistung bereitgehalten wird.“

 

 

Artikel IV

§ 20 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

(1) Die Höhe der Jahresgebühr richtet sich nach der Zahl und Größe der Abfallbehälter. Sie

     beträgt

 

für das                     35 l Gefäß    wöchentliche Leerung                         160,80 €

                                                     14-tägliche Leerung                                     104,40 €

 

für das                     50 l Gefäß    wöchentliche Leerung                            229,20 €

                                                     14-tägliche Leerung                               144,00 €

 

für das                     60 l Gefäß    wöchentliche Leerung                        274,80 €        

                                                     14-tägliche Leerung                                    172,80 €

                                                       4-wöchentliche Leerung                        104,40 €

 

für das                    110 l Gefäß in der B0 (mit Vollservice)

                         wöchentliche Leerung 607,20 €

                                                     14-tägliche Leerung                                    397,20 €

 

für das                    110 l Gefäß in den Stadtbezirken B1 - B6 (ohne Vollservice)

                        wöchentliche Leerung 504,00 €

                                                     14-tägliche Leerung                                    316,80 €

 

für das                    120 l Gefäß   in der B0 (mit Vollservice)

                        wöchentliche Leerung 652,80 €

                                                     14-tägliche Leerung                                    426,00 €

 

für das                    120 l Gefäß   in den Stadtbezirken B1 - B6 (ohne Vollservice)

                        wöchentliche Leerung 549,60 €

                                                     14-tägliche Leerung                                    345,60 €

 

für den                    770 l Großbehälter wöchentliche Leerung 3.630,00 €

                                                                 14-tägliche Leerung                        2.295,60 €

 

für den                1.100 l Großbehälter     wöchentliche Leerung                        5.142,00 €

                                                                  14-tägliche Leerung                        3.244,80 €

 

 

Artikel V

In § 20 Abs. 1 wird der zweite Unterabsatz ersatzlos aufgehoben.

 

 

 Artikel VI

In § 20 werden die Abs. 2 und 3 wie folgt neu hinzugefügt:

 

(2) Die Jahresgebühr umfaßt eine Grundausstattung, bestehend aus dem jeweils gewählten

      Restabfallgefäß und den zugehörigen Bio-Papierabfallgefäßen in Abhängigkeit der

      Restabfallgefäßgröße gemäß § 12 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung.

 

(3) Für die Inanspruchnahme zusätzlicher Bio- und Papierabfallgefäße beträgt die

     Jahresgebühr:

    

     für das     60 l Bioabfallgefäß                                    74,40 €

     für das   120 l Bioabfallgefäß                                  148,80 €

     für das   240 l Bioabfallgefäß                                  297,60 €

 

     für das   120 l Papierabfallgefäß                               15,60 €

     für das   240 l Papierabfallgefäß                               31,20 €

     für den 1100 l Papierabfallgroßbehälter                 145,20 €

 

 

 

Artikel VII

Die Abs. 2, 3, 4 und 5 des § 20 verschieben sich numerisch entsprechend.

 

Artikel VIII

in § 20 Abs. 5 (neu)

dritte Zeile “für den 110 Liter Abfallsack 4,00 Euro/Stck” wird gestrichen:

vierte Zeile letzter Eintrag wird geändert in: 5,00 Euro/Stck.

 

 

Artikel IX

In § 26 Abs. 1 Nr. 14.

§ 10 wird geändert in § 9

 

Der vorstehende 16. Nachtrag wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 13. Dezember 2006 beschlossen.

 

 

 

 

Aachen, den 13. Dezember 2006

 

 

 

 

 

Dr. Linden

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

Lütgens

Schriftführer

 

 

 

 

 

Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 16. Nachtrag ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

Aachen, den 13. Dezember 2006

 

 

 

 

 

Dr. Linden

Oberbürgermeister


 

 

 

 

Vorstehender 16. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

 

a)         eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

 

b)         diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;

 

c)         der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluß vorher beanstandet hat

 

            oder

 

d)         der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die   verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

 

 

Aachen, den 13. Dezember 2006

 

 

 

(Dr. Linden)

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                       

Der Wortlaut des 16. Nachtrages zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen  stimmt mit dem Ratsbeschluß vom 13. Dezember 2006 überein.

 

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.

 

 

 

 

Aachen, den 13. Dezember 2006

 

 

 

 

 

(Dr. Linden)

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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